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BGH vom 14.06.07 - V ZB 102/06 LG Koblenz, AG Koblenz

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- 13 -212223(4) Schließlich fehlt es, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nichtdeshalb an der Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des hier zu beurteilendenSachverhalts, weil ein etwaiger dritter Miteigentümer oder der Gläubigereines Ehepartners, der dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändethat, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und damit dieTeilungsversteigerung betreiben könnte (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB).Die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB soll die Ehepartner untereinander voreinseitigen Verfügungen sichern, die geeignet sind, die wirtschaftliche Grundlageder Familie oder den Zugewinnausgleichsanspruch zu gefährden. Das Zustimmungserfordernisführt aber nicht zu einem umfassenden Schutz vor Minderungendes Familienvermögens und damit insbesondere nicht zu einer Einschränkung vonRechten, die Dritten an dem Vermögen eines Ehepartners zustehen. So kann sichein Ehegatte der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des anderen Ehegattennicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes Vermögen imSinne von § 1365 Abs. 1 BGB handelt (<strong>BGH</strong>Z 143, 356, 361; <strong>BGH</strong>, Beschl. v. 20.Dezember 2005, VII <strong>ZB</strong> 50/05, NJW 20<strong>06</strong>, 849, 850). Ebensowenig soll durch dieVorschrift in das Recht eines Dritten, als Teilhaber einer Gemeinschaft jederzeitderen Auflösung verlangen zu können, eingegriffen werden.cc) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (O<strong>LG</strong> Frankfurt FamRZ1997, 1490, 1492 f.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs-und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 1053; Sudhof, FamRZ 1994,1152, 1155 f.) steht eine fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten nach§ 1365 Abs. 1 BGB nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der Anordnungund Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens entgegen.

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