30.07.2015 Aufrufe

bosshart-rekurs-ob-1.. - Hydepark

bosshart-rekurs-ob-1.. - Hydepark

bosshart-rekurs-ob-1.. - Hydepark

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 12 -63. Da die Schweiz völkerrechtlich auch nach Art. 26 & 27 des Wiener Übereinkommensverpflichtet ist, Staatsverträge einzuhalten ("pacta sunt servanda“) 20 ist - eo ipso loquitur- ebenfalls vom Grundsatz des Vorrangs des Völkerrechts auszugehen.64. Insbesondere hat zwingendes Völkerrecht 21 - ius cogens - uneingeschränkt beachtetzu werden (vgl. Art. 139-2 BV), wenn sich der Vorrang 22 aus einer völkerrechtlichenNorm ableitet, die dem Schutz 23 der Menschenrechte dient und diesem per definitionemabsolute Vorrangstellung zukommt.65. Villiger 24 und BGer 25 / 26 gehen davon aus, dass das ZwangsvollstreckungsverfahrenArt. 6-1 EMRK unterstellt ist.AdBetreibungsbegehren66. Das Betreibungsamt 27 ist bei Vorliegen des EGMR-Urteils vom 19.04.1993 (Vollzug-,Vollstreckungs- & Verwirklichungstitel) für die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrenszuständig.67. Dieser in fine definitiv gewordene Rechtsöffnungsentscheid nach Art. 82 SchKGkann denn auch in jedem LugÜ-Staat ohne weiteres vollstreckt werden. Dem Rechtsöffnungsentscheidkommt letztinstanzlich für die materielle Rechtslage der Betroffeneneine ähnliche oder bisweilen sogar gleiche Wirkung wie einem Urteil über denBestand der Forderung zu. Vgl. hierzu auch MEIER, Vollstreckungstitel, S. 205 ff.68. Geht es also nicht ausschliesslich um die "Materialisierung" der Forderung, sondernstehen Umfang und Bestand eines Anspruchs zur erstmaligen bzw. nochmaligen Beurteilung,dann hat eine solche Entscheidung unter Einhaltung der Verfahrensgarantienzu ergehen.69. Insofern lassen sich die Feststellungsklagen nach Art. 85 und 85a SchKG sowie dieVerfahren betreffend Herausgabeansprüche Dritter, wie Widerspruchs- und Aussonderungsklagen,ohne weiteres als zivilrechtliche Streitsachen qualifizieren.70. Hingegen gilt eine SchKG-Behörde - wie etwa das Betreibungsamt - nicht als gerichtlicheInstanz. Solche typischen Behörden ohne judikative Funktion zählen begriffsnotwendignicht zu den Tribunalen im Sinne der Konvention.7<strong>1.</strong> Nicht die allenfalls aufsichtrechtliche Funktion eines Verfahrens, sondern dessenkonkrete Auswirkungen für den Betroffenen sind ausschlaggebend.72. So hat auch das Vollstreckungsverfahren, welches sozusagen in Fortführung des Erkenntnisprozessesder Vollendung des CIVIL RIGHT im vorliegenden Fall unter an-20 SchKG und Verfassung – untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?Yasmin Iqbal, Dissertation 2004, S. 1721 „ S. 1722 “ S. 1923 BGE 125 II 41724 VILLIGER Handbuch N 34025 BGer 18.0<strong>1.</strong>2001, 5P.466/2000.26 BGer 2<strong>1.</strong>10.2002, 5P.334/2002 (Ausstandsbegehren im Rechtsöffnungsverfahren Art. 30 BV & Art. 6EMRK)27 SchKG und Verfassung – untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsshutz?Yasmin Iqbal, Dissertation 2004, S. 27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!