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Handlungsanweisung Notifizierung

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Beispiel aus dem Amtsblatt der EU vom 14.12.2010: Text zur <strong>Notifizierung</strong> der Hochschule Bremen:<br />

3. In welcher Sprache sind die <strong>Notifizierung</strong>sunterlagen zu fertigen?<br />

Grundsätzlich ist in der Sprache zu notifizieren, in der die Lehre des zu notifizierenden Abschlusses<br />

des Studiengangs Architektur abgehalten wird. Dies wird also in Deutschland üblicherweise in deutscher<br />

Sprache sein. Zusätzlich sind alle <strong>Notifizierung</strong>sunterlagen in englischer Sprache einzureichen,<br />

damit auch in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen kein deutschsprachiger Experte mit der<br />

Prüfung befasst ist, die eingereichten Dokumente gelesen und beurteilt werden können.<br />

4. Wer ist Herr des Verfahrens?<br />

Erst einmal geht es darum, die individuellen, hochschulspezifischen Charakteristika des einzureichenden<br />

Studienganges in Architektur (Curriculum) darzustellen. Der Studiengang ist so zu präsentieren,<br />

dass er eine Überprüfung dahingehend zulässt, ob es sich um ein mindestens vierjähriges Vollzeitstudium<br />

handelt und ob die 11 Punkte der BARL erfüllt sind oder nicht. Insofern ist es die Aufgabe der<br />

antragstellenden Hochschule, die Unterlagen entsprechend aufzubereiten und den<br />

<strong>Notifizierung</strong>santrag zu stellen. Damit dieser Vorgang erleichtert wird, gibt es eine Hilfestellung in<br />

Form einer Musternotifizierung, die in der Dokumentenliste auf der Website der Bundesarchitektenkammer<br />

(www.bak.de) dargestellt ist. Als Muster werden Unterlagen der Hochschule Bremen sowie<br />

der Hochschule Regensburg verwendet, deren Architekturabschlüsse als deutsche Hochschulabschlüsse<br />

bei der EU-Kommission erfolgreich notifiziert wurden.<br />

Die fertiggestellten <strong>Notifizierung</strong>sunterlagen (immer in der Unterrichtssprache sowie in englischer<br />

Übersetzung) sind durch die Hochschulen direkt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

(Referat E B 2) per E-Mail (diplomanerkennung@bmwi.bund.de) einzureichen. Eine Kopie der<br />

Dokumente sollte an das für die Hochschulen des jeweiligen Bundeslandes zuständige Ministerium<br />

gehen. Das Bundeswirtschaftsministerium prüft gemeinsam mit dem Bundesratsbeauftragten und dem<br />

deutschen Mitglied des Unterausschusses Architektur zur Berufsanerkennungsrichtlinie, ob die <strong>Notifizierung</strong>sunterlagen<br />

den Erfordernissen entsprechen, und leitet sie dann zur Prüfung an die EU-Kommission<br />

und die Mitgliedstaaten weiter.<br />

In der Regel ist eine Einbindung der Architektenkammer Ihres Bundeslandes für die <strong>Notifizierung</strong> nicht<br />

erforderlich. Manchmal ist es jedoch empfehlenswert, bei der Länderarchitektenkammer im Vorfeld zu<br />

klären, ob der zu notifizierende Studiengang bzw. dessen Abschluss grundsätzlich zur Eintragungsfähigkeit<br />

der entsprechenden Absolventen führt und somit notifizierbar ist.<br />

<strong>Handlungsanweisung</strong> <strong>Notifizierung</strong> 07.02.2012

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