Kinderbetreuung - Stadt Gifhorn
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Wissenswertes<br />
setzen. Für die Zeit der Erkrankung darf das Kind den Kindergarten nicht besuchen. Nach<br />
überstandener Krankheit ist die Kindergartenleiterin berechtigt vor der Wiederaufnahme<br />
des Kindes eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu fordern.<br />
Eine Verabreichung von Medikamenten kann nur nach ärztlicher Verordnung, und mit<br />
Einverständnis der Gruppenleiterin erfolgen.<br />
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG ).<br />
6. Elternbeiträge<br />
Für den Besuch der Kindertagesstätte ist ein Elternbeitrag, der sich auf die 12 Monate des<br />
Kindergartenjahres aufteilt, zu entrichten.<br />
Die Elternbeiträge sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der<br />
Erziehungsberechtigten bzw. Personenberechtigten und der Anzahl der Kinder sowie der<br />
Betreuungsformen und Betreuungszeiten gestaffelt. Die aktuellen Beiträge entnehmen sie<br />
bitte dem Aushang in der jeweiligen Einrichtung.<br />
Zur Festsetzung des Elternbeitrages werden den Erziehungsberechtigten entsprechende<br />
Vordrucke zur Beantragung eines ermäßigten Kindergartenbeitrages zur Verfügung<br />
gestellt. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet alle zur Berechnung des Beitrages<br />
notwendigen Angaben zu belegen.<br />
Kann der zutreffende Beitrag aufgrund fehlender oder unvollständiger Angaben nicht<br />
ermittelt werden, wird der Höchstbeitrag erhoben.<br />
Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für 12 Monate bzw. bis zum Wirksamwerden der<br />
Kündigung, unabhängig von den tatsächlichen Betriebszeiten. Bei Krankheit oder Kuraufenthalt<br />
mit einer Dauer von mehr als vier Wochen kann nach Vorlage einer ärztlichen<br />
Bescheinigung eine anteilige Beitragskorrektur erfolgen.<br />
Bei Bedarf und wirtschaftlicher Vertretbarkeit werden Zusatzdienste (Sonderdienste) angeboten.<br />
Für die Inanspruchnahme von Sonderdiensten ist ebenfalls ein monatlicher Beitrag<br />
zu entrichten.<br />
Die Kosten für die Mittagsverpflegung sowie die Kosten für besondere Veranstaltungen<br />
sind nicht im Kindergartenbeitrag enthalten und werden gesondert erhoben.<br />
7. Abmeldung<br />
Eine Abmeldung kann nur schriftlich mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 31.03,<br />
31.07, 31.10 oder zum 31.12. bei der jeweiligen Kindergartenleiterin erfolgen.<br />
In begründeten Einzelfällen kann der Kindergartenträger über Ausnahmen entscheiden.<br />
Der Elternbeitrag ist solange zu entrichten, bis die Abmeldung wirksam wird.<br />
8. Kündigung<br />
Vom Besuch des Kindergarten können Kinder ausgeschlossen werden,<br />
• die ohne Entschuldigung dem Kindergarten länger als einen Monat ferngeblieben sind,<br />
und der Platz dringend benötigt wird,<br />
• deren Erziehungsberechtigte trotz vorheriger schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen<br />
nicht oder nicht vollständig nachkommen,<br />
• die besonderer Hilfe bedürfen, die der Kindergarten trotz erheblicher Bemühungen<br />
nicht leisten kann.<br />
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