Ratifikation durch die Schweiz - Branche Handel
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<strong>Branche</strong> <strong>Handel</strong> Internationaler <strong>Handel</strong><br />
reich als ein einziger Wirtschaftsraum behandelt, in dem <strong>die</strong> Ländergrenzen<br />
keine Rolle mehr spielen.<br />
Situation in der <strong>Schweiz</strong><br />
Das Bundesgericht hatte 1999 im sogenannten Kodak-Urteil Parallelimporte<br />
untersagt. Seither konnte der Patentinhaber gerichtlich verhindern, dass seine<br />
patentgeschützten Produkte, <strong>die</strong> er im Ausland auf den Markt gebracht<br />
hat, gegen seinen Willen in <strong>die</strong> <strong>Schweiz</strong> importiert werden.<br />
Auch der Bundesrat hatte sich immer wieder gegen <strong>die</strong> Zulassung von Parallelimporten<br />
ausgesprochen. Das Parlament hat nun im Frühjahr 2009 anders<br />
entschieden. Es verspricht sich von der Zulassung patentgeschützter Güter<br />
aus dem EU-Raum tiefere Preise für <strong>die</strong> Konsumenten. Die Beschaffung von<br />
Waren dort, wo sie am günstigsten zu haben sind, senke <strong>die</strong> Preise, sorge für<br />
mehr Wettbewerb und stütze <strong>die</strong> Kaufkraft der Konsumentinnen und Konsumenten,<br />
hiess es im Parlament. Das Einsparpotenzial wurde auf rund 150<br />
Millionen Franken pro Jahr geschätzt.<br />
Parallelimporte patentgeschützter Güter aus der EU sind seit dem 1. Juli<br />
2009 also erlaubt. Importeure können patentgeschützte Produkte, <strong>die</strong> mit Zustimmung<br />
des Patentinhabers im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr<br />
gesetzt wurden, ohne Zustimmung des Patentinhabers in <strong>die</strong> <strong>Schweiz</strong> einführen.<br />
Ausgenommen sind <strong>die</strong> Medikamente. Dort bleiben Parallelimporte verboten.<br />
Fazit<br />
Parallelimporte können den Wettbewerb beleben. Offizielle Vertriebskanäle<br />
verlieren dabei oft Marktanteile. Dafür entstehen neue Firmen, <strong>die</strong> eben den<br />
Parallelimport betreiben.<br />
Immaterialgüterrechte können <strong>die</strong>selbe Wirkung entfalten, denn erst der<br />
Schutz immaterieller Werte ermutigt zu entsprechenden Investitionen.<br />
5.2 CASSIS-DE-DIJON-PRINZIP<br />
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes besagt, dass ein Produkt, das in<br />
einem EU-Land von den Behörden zugelassen worden ist, automatisch innerhalb<br />
des ganzen EU-Binnenmarktes zugelassen ist. Die anderen EU-<br />
Länder dürfen also nicht den <strong>Handel</strong> mit <strong>die</strong>sem Produkt verhindern, nur weil<br />
ihre eigenen Behörden <strong>die</strong>ses noch nicht geprüft haben. Weil es bei <strong>die</strong>sem<br />
Streitfall um den Likör „Cassis-de-Dijon“ gegangen ist, wird <strong>die</strong>ses grundlegende<br />
Prinzip heute so genannt.<br />
Der <strong>Schweiz</strong>erische Bundesrat hat im Frühjahr 2005 – in Anlehnung an das<br />
in der EU geltende Cassis-de-Dijon-Prinzip – erklärt, künftig für Produkte, <strong>die</strong><br />
in der EU frei zirkulieren können, auch den schweizerischen Markt zu öffnen.<br />
So soll der Wettbewerb im Inland stärker werden und <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> Unternehmen<br />
und <strong>die</strong> Konsumentenpreise sinken.<br />
Die Eidgenössischen Räte haben <strong>die</strong> Vorlage zur Teilrevision des Gesetzes<br />
über <strong>die</strong> technischen <strong>Handel</strong>shemmnisse THG am 12. Juni 2009 verabschiedet.<br />
Kern der Vorlage ist <strong>die</strong> autonome Einführung des sogenannte „Cassisde-Dijon"-Prinzips<br />
<strong>durch</strong> <strong>die</strong> <strong>Schweiz</strong>. Seit Inkrafttreten der Revision können<br />
Produkte, <strong>die</strong> in der EU rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in<br />
der <strong>Schweiz</strong> ohne zusätzliche Kontrollen frei zirkulieren. Bei den Produkten<br />
handelt es sich beispielsweise um Lebensmittel, Kosmetika und Textilien.<br />
Ausnahmen sind nur zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen möglich.<br />
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