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weitz

So und dann guckt mal nach Antwort Weitz......

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil: 1 BvR 160/14 beschlossen wie<br />

hoch die Ansprüche an eine Inobhutnahme sind.<br />

Im Urteil 1 BvR 1178/14<br />

wurde erneut klargestellt das eine Neubeelterung auch bei defiziten der Eltern nicht zu<br />

einer Inobhutnahme führen darf.<br />

Alles andere ist Verfassungsbruch.<br />

In Urteil vom 23.Juni 2015 das Bundesverfassungsgericht 1BvR 1292/15<br />

Beschlüsse von Amts und Oberlandesgerichten wurden aussetzt. Diese dürfen nicht<br />

vollstreckt werden bis die Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht<br />

geklärt wurde.<br />

Im Urteil 1 BvR 1292/15 heist es wörtlich das die Verfassungsbeschwerde ohnehin<br />

Erfolg hat und eine Trennung des Kindes unnötigen Schaden der Mutter und dem Kind<br />

zufügen würde.<br />

Infolge des von Ihnen begonnenen Verfassungsbruches ist das Urteil von vorn herein<br />

nichtig.<br />

Zudem sind fehlende Richterunterschriften laut BGH vom 16.10.2006 Az. II ZR 101/05<br />

ein absoluter Revisionsgrund!<br />

Nach ZÖLLER, Rn 9, gilt für die Erforderlichkeit eines Beglaubigungsvermerkes, das<br />

Wort “Beglaubigung” kann durch zum Beispiel ” Für die Abschrift” zwar variiert<br />

werden, in jedem Fall muss der Beglaubigungsvermerk aber handschriftlich<br />

unterschrieben werden.<br />

ZÖLLER, Rn 14, besagt, dass die Ausfertigung eines Urteils (auch Beschlusses)<br />

erkennen lassen muss, dass das Original die Unterschriften der Richter trägt.<br />

Allein die Angabe “gezeichnet Unterschrift” oder Angabe der Namen im Kopf des<br />

Urteils genügen hierfür nicht, desgleichen nicht Angabe der Namen der Richter nur in<br />

Klammern ohne weiteren Hinweis darauf, dass sie das Urteil unterschrieben haben.<br />

Ohne mindestens den Zusatz “gezeichnet” ist auch überhaupt keine Beglaubigung<br />

möglich. Eine Ausfertigung hingegen soll gerade bestätigen, dass die Urschrift mit einer<br />

gesetzeskonformen Unterschrift mit durch Vor- und Nachnamen einer Person<br />

identifizierbar zuzuordnend gezeichnet wurde, ohne Akteneinsicht nehmen zu müssen.<br />

Die fehlerhafte Beglaubigung wird hier durch substantiiertes Vorbringen nach § 418 wie

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