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WIL_010716

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Amtliche Mitteilungen der Stadt Lichtenberg<br />

Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung,<br />

Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen,Wegen, Plätzen,Parkplätzen,<br />

Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung -ABS -)<br />

Aufgrund des Art. 5des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Lichtenberg,<br />

nachstehend„Gemeinde“genannt,folgendeSatzung:<br />

§1Beitragserhebung<br />

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung,<br />

VerbesserungoderErneuerungderin§5Abs.1genannten,inihrerBaulaststehenden<br />

öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes<br />

(KAG) und dieser Satzung, soweit nicht aufgrund des Baugesetzbuchs<br />

(BauGB)Erschließungsbeiträgezuerhebensind.<br />

§2Beitragstatbestand<br />

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare<br />

oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtigeGrundstücke).<br />

§3EntstehenderBeitragsschuld<br />

(1) DieBeitragsschuldentstehtmitdemAbschlussderMaßnahme(einschließlich<br />

desnotwendigenGrunderwerbs),indenFällender Kostenspaltung (§ 9) mit dem<br />

AbschlussderTeilmaßnahme.Eine MaßnahmeoderTeilmaßnahmeist<br />

abgeschlossen,wennsietatsächlichundrechtlichbeendetundder<br />

Gesamtaufwandfeststellbarist.<br />

(2) WennderinAbsatz1genannteZeitpunktvordemInkrafttretendieserSatzung<br />

liegt,entstehtdieBeitragsschulderstmitInkrafttretendieserSatzung.<br />

§4Beitragsschuldner<br />

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer<br />

des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner;<br />

bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und<br />

TeileigentümernurentsprechendihremMiteigentumsanteilbeitragspflichtig.<br />

§5ArtundUmfangdesAufwands<br />

(1) DerBerechnungdesBeitragswirdzugrundegelegtderAufwand der<br />

Herstellung,Anschaffung,VerbesserungoderErneuerungfür<br />

1. Ortsstraßen(Art.46BayStrWG) biszueinerBreitevon<br />

mitdenStraßenbestandteilenFahrbahn,Rad-undGehwege,<br />

gemeinsame Geh- und Radwege, Mehrzweckstreifen, ohne<br />

unselbständigeParkplätze(Nr.4.1)undunselbständige<br />

Grünanlagen(Nr.6.1)<br />

1.1 inWochenendhausgebietenmiteinerGeschossflächenzahl<br />

bis 0,2 7,0m<br />

1.2 inKleinsiedlungsgebietenmiteinerGeschossflächenzahl<br />

bis0,3 10,0m<br />

1.3 inKleinsiedlungsgebieten,soweitsienichtunter1.2fallen,<br />

Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen<br />

Wohngebieten,Mischgebieten<br />

a) miteinerGeschossflächenzahlbis0,7 14,0m<br />

beieinseitigerBebaubarkeit 10,5m<br />

b) miteinerGeschossflächenzahlüber0,7-1,0 18,0 m<br />

beieinseitigerBebaubarkeit 12,5m<br />

c) miteinerGeschossflächenzahlüber1,0-1,6 20,0m<br />

d) miteinerGeschossflächenzahlüber1,6-2,0 23,0m<br />

Einseitige Bebaubarkeit im Sinn des Satzes 1ist gegeben, wenn auf einer Straßenseite<br />

die Grundstücke baulich oder gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise<br />

nichtgenutztwerdendürfen.<br />

1.4 inKern,Gewerbe,IndustrieundSondergebieten<br />

a) miteinerGeschossflächenzahlbis1,0 20,0m<br />

b) miteinerGeschossflächenzahlüber1,0-1,6 23,0m<br />

c) miteinerGeschossflächenzahlüber1,6-2,0 25,0m<br />

d) miteinerGeschossflächenzahlüber2,0 27,0m<br />

1.5 inIndustriegebieten<br />

a) miteinerBaumassenzahlbis3,0 23,0m<br />

b) miteinerBaumassenzahlüber3,0-6,0 25,0m<br />

c) miteinerBaumassenzahlüber6,0 27,0m<br />

1.6 alsnichtzumAnbaubestimmteSammelstraßen 27,0m<br />

1.7 als verkehrsberuhigte Bereiche bis zu den in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten<br />

Straßenbreiten; werden diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für<br />

eineFläche,diesichausderMultiplikationderLängederverkehrsberuhigten<br />

StraßemitdenfürdasjeweiligeGebietinNr.1.2mit1.4festgelegtenBreitener<br />

gibt<br />

1.8 insonstigenGebietenimSinnedes§22Abs.1Satz4BauGB<br />

14,0m<br />

1.9 in allen anderen Fällen, soweit sie der Erschließung von baulich oder gewerblich<br />

genutztenGrundstückendienen 14,0m<br />

2. diefolgendenBestandteilederOrtsdurchfahrtenvonBundes-,Staats-und<br />

Kreisstraßen:<br />

biszueinerBreitevon<br />

2.1 ÜberbreitenderFahrbahn 6,0m<br />

2.2 Gehwege 11,0m<br />

2.3 Radwege 5,0m<br />

2.4 gemeinsameGeh-undRadwege 14,0m<br />

3. beschränkt-öffentlicheWege(Art.53Nr.2BayStrWG)<br />

biszueinerBreitevon<br />

3.1 Gehwege 5,0m<br />

3.2 Radwege 3,5m<br />

3.3 gemeinsameGeh-undRadwege 8,0m<br />

3.4.unbefahrbareWohnwege 5,0m<br />

3.5 FußgängerbereichebiszudeninNr.1.2mit1.4festgelegtenStraßenbreiten;<br />

werdendieseüberschritten,istbeitragsfähigder Aufwand für eine Fläche, die<br />

sichausderMultiplikationderLänge desFußgängerbereichesmitdenfürdas<br />

jeweiligeGebietinNr.1.2 mit1.4festgelegtenBreitenergibt.<br />

4. Parkplätze<br />

4.1 dieBestandteilderinNr.1mitNr.2genanntenStraßensind(unselbständige<br />

Parkplätze)biszueinerBreitevon<br />

a) soweitParkstreifenvorgesehensind<br />

- beiLängsaufstellungje 2,5m<br />

- beiSchräg-undSenkrechtaufstellung 5,0m<br />

b) soweitkeineParkstreifenvorgesehensind 5,0m<br />

4.2 diekeinBestandteilderinNr.1mitNr.2genanntenStraßensind(selbständige<br />

Parkplätze) bis zu einer Fläche von 15 v. H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen(§8)<br />

5. dieWendeplätzeanOrtsstraßennachNr.1undanbeschränkt-öffentlichen<br />

WegennachNr.3jeweilsbiszurvierfachenStraßenbreite<br />

6. Grünanlagen<br />

6.1 die Bestandteil der in Nr. 1mit Nr. 5genannten Verkehrsflächen sind (unselbständigeGrünanlagen)biszueinerBreitevon8,0m<br />

6.2 diekeinBestandteilderinNr.1bisNr.5genannten<br />

Verkehrsflächen sind (selbständige Grünanlagen) bis zu einer<br />

Fläche von 15 v. H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen(§8)<br />

7. KinderspielplätzeinnerhalbderBaugebietebiszueinerFlächevon10v.H.der<br />

durchsieerschlossenenGrundstücksflächen(§8)<br />

(2) ErgebensichnachAbs.1unterschiedlicheHöchstbreiten,sogilt insgesamt die<br />

größteBreite.<br />

(3) BeitragsfähignachAbsatz1istderAufwandfür<br />

1. den Grunderwerb oder die Erlangung einer Dienstbarkeit<br />

einschließlich der Nebenkosten und der Kosten aller Maßnahmen,diedurchgeführtwerdenmüssen,damitdieGemeinde<br />

das Eigentum<br />

oder die Dienstbarkeit an den für die Einrichtung erforderlichen<br />

Grundstückenerlangt,<br />

2. dieFreilegungderGrundflächen,<br />

3. dieHerstellung,Anschaffung,VerbesserungoderErneuerung der<br />

EinrichtungoderTeileinrichtungmitihrenBestandteilenundnotwendigen<br />

Anpassungsmaßnahmen:<br />

3.1 Fahrbahnen<br />

3.2 Radwege<br />

3.3 Gehwege<br />

3.4 gemeinsameGeh-undRadwege<br />

3.5 Mischflächen<br />

3.6 Mehrzweckstreifen<br />

3.7 technischnotwendigerUnterbauundTragschichten<br />

3.8 DeckschichtmitBefestigungderOberflächedurcheine<br />

Pflasterung,Asphalt-,Beton-oderähnlicheDecke neuzeitlicher<br />

Bauweise,<br />

3.9 notwendigeErhöhungenoderVertiefungendesNiveaus,<br />

3.10 RinnenundRandsteine,<br />

3.11 Entwässerungsanlagen,Gräben,Durchlässeund<br />

Verrohrungen,<br />

3.12 Böschungen,Schutz-undStützmauern,<br />

3.13 Trenn-,Seiten-,Rand-undSicherheitsstreifen,<br />

3.14 Wendeplätze,<br />

3.15 Parkplätze,<br />

3.16 Beleuchtung,<br />

3.17 GrünanlagenmitgärtnerischgestaltetenFlächenundder<br />

erforderlichenBepflanzung,<br />

3.18 BaumgrabenundBaumscheibeneinschließlich<br />

Bepflanzung<br />

3.19 Ausrüstung(insbesonderederverkehrsberuhigtenStraßenund<br />

Fußgängerbereiche)mitortsfestenEinrichtungsgegenständen,<br />

3.20 Omnibus-Haltebuchtenund-Wendeplätze,<br />

3.21 AnbindungananderebereitsvorhandeneStraßen,WegeundPlätze,<br />

3.22 stationäre Geräte und Anlagen und Begrünung und<br />

BepflanzungderKinderspielplätze,<br />

3.23 AnpassungvonVer-oderEntsorgungsanlagen.<br />

(4) Der Aufwand umfasst auch denWertder von der Gemeinde ausihremVermögen<br />

bereitgestelltenSachenundRechteimZeitpunkt derBereitstellung.<br />

(5) Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und<br />

UnterführungenmitdendazugehörigenRampen.<br />

§6ErmittlungdesAufwandsundAbrechnungsgebiet<br />

(1) DerbeitragsfähigeAufwand(§5)wirdnachdentatsächlichenKostenermittelt.<br />

(2) DerbeitragsfähigeAufwandwirdfürdieeinzelneEinrichtung<br />

ermittelt.DieGemeindekannabweichendvonSatz1denbeitragsfähigen<br />

AufwandentwederfürbestimmteAbschnitteeinerEinrichtungoderfür<br />

mehrereEinrichtungen,diefürdieErschließungderGrundstückeeineEinheit<br />

bilden,ermitteln.<br />

(3) Die von einer Einrichtung erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.WirdeinAbschnitteinerEinrichtunggebildet<br />

oderwerdenmehrere<br />

Einrichtungen(derselbenStraßenkategorie nach§7Abs.2)zueinerEinheit<br />

zusammengefasst,bildendievon dem Abschnitt bzw. der Einheit erschlossenenGrundstückedasAbrechnungsgebiet.<br />

§7Gemeindeanteil<br />

(1) Die Gemeinde beteiligt sich an dem Aufwand nach Maßgabe des Absatz 2mit<br />

einemAnteil,derdienichtnurunbedeutendenVorteile der Allgemeinheit für die<br />

InanspruchnahmederEinrichtungangemessenberücksichtigt<br />

(Eigenbeteiligung).<br />

(2) DieEigenbeteiligungderGemeindebeträgtbei<br />

1. MaßnahmenanOrtsstraßen<br />

(§5Abs.1Nr.1undNr.4.1,Nr.5undNr.6.1)<br />

1.1 Anliegerstraßen<br />

a) Fahrbahn 20v.H.<br />

b) Radwege 20v.H.<br />

c) Gehwege 20v.H.<br />

d) gemeinsameGeh-undRadwege 20v.H.<br />

e) unselbständigeParkplätze 20v.H.<br />

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Wir im Frankenwald

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