WIL_010716
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Amtliche Mitteilungen der Stadt Lichtenberg<br />
Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung,<br />
Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen,Wegen, Plätzen,Parkplätzen,<br />
Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung -ABS -)<br />
Aufgrund des Art. 5des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Lichtenberg,<br />
nachstehend„Gemeinde“genannt,folgendeSatzung:<br />
§1Beitragserhebung<br />
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung,<br />
VerbesserungoderErneuerungderin§5Abs.1genannten,inihrerBaulaststehenden<br />
öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes<br />
(KAG) und dieser Satzung, soweit nicht aufgrund des Baugesetzbuchs<br />
(BauGB)Erschließungsbeiträgezuerhebensind.<br />
§2Beitragstatbestand<br />
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare<br />
oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtigeGrundstücke).<br />
§3EntstehenderBeitragsschuld<br />
(1) DieBeitragsschuldentstehtmitdemAbschlussderMaßnahme(einschließlich<br />
desnotwendigenGrunderwerbs),indenFällender Kostenspaltung (§ 9) mit dem<br />
AbschlussderTeilmaßnahme.Eine MaßnahmeoderTeilmaßnahmeist<br />
abgeschlossen,wennsietatsächlichundrechtlichbeendetundder<br />
Gesamtaufwandfeststellbarist.<br />
(2) WennderinAbsatz1genannteZeitpunktvordemInkrafttretendieserSatzung<br />
liegt,entstehtdieBeitragsschulderstmitInkrafttretendieserSatzung.<br />
§4Beitragsschuldner<br />
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer<br />
des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner;<br />
bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und<br />
TeileigentümernurentsprechendihremMiteigentumsanteilbeitragspflichtig.<br />
§5ArtundUmfangdesAufwands<br />
(1) DerBerechnungdesBeitragswirdzugrundegelegtderAufwand der<br />
Herstellung,Anschaffung,VerbesserungoderErneuerungfür<br />
1. Ortsstraßen(Art.46BayStrWG) biszueinerBreitevon<br />
mitdenStraßenbestandteilenFahrbahn,Rad-undGehwege,<br />
gemeinsame Geh- und Radwege, Mehrzweckstreifen, ohne<br />
unselbständigeParkplätze(Nr.4.1)undunselbständige<br />
Grünanlagen(Nr.6.1)<br />
1.1 inWochenendhausgebietenmiteinerGeschossflächenzahl<br />
bis 0,2 7,0m<br />
1.2 inKleinsiedlungsgebietenmiteinerGeschossflächenzahl<br />
bis0,3 10,0m<br />
1.3 inKleinsiedlungsgebieten,soweitsienichtunter1.2fallen,<br />
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen<br />
Wohngebieten,Mischgebieten<br />
a) miteinerGeschossflächenzahlbis0,7 14,0m<br />
beieinseitigerBebaubarkeit 10,5m<br />
b) miteinerGeschossflächenzahlüber0,7-1,0 18,0 m<br />
beieinseitigerBebaubarkeit 12,5m<br />
c) miteinerGeschossflächenzahlüber1,0-1,6 20,0m<br />
d) miteinerGeschossflächenzahlüber1,6-2,0 23,0m<br />
Einseitige Bebaubarkeit im Sinn des Satzes 1ist gegeben, wenn auf einer Straßenseite<br />
die Grundstücke baulich oder gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise<br />
nichtgenutztwerdendürfen.<br />
1.4 inKern,Gewerbe,IndustrieundSondergebieten<br />
a) miteinerGeschossflächenzahlbis1,0 20,0m<br />
b) miteinerGeschossflächenzahlüber1,0-1,6 23,0m<br />
c) miteinerGeschossflächenzahlüber1,6-2,0 25,0m<br />
d) miteinerGeschossflächenzahlüber2,0 27,0m<br />
1.5 inIndustriegebieten<br />
a) miteinerBaumassenzahlbis3,0 23,0m<br />
b) miteinerBaumassenzahlüber3,0-6,0 25,0m<br />
c) miteinerBaumassenzahlüber6,0 27,0m<br />
1.6 alsnichtzumAnbaubestimmteSammelstraßen 27,0m<br />
1.7 als verkehrsberuhigte Bereiche bis zu den in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten<br />
Straßenbreiten; werden diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für<br />
eineFläche,diesichausderMultiplikationderLängederverkehrsberuhigten<br />
StraßemitdenfürdasjeweiligeGebietinNr.1.2mit1.4festgelegtenBreitener<br />
gibt<br />
1.8 insonstigenGebietenimSinnedes§22Abs.1Satz4BauGB<br />
14,0m<br />
1.9 in allen anderen Fällen, soweit sie der Erschließung von baulich oder gewerblich<br />
genutztenGrundstückendienen 14,0m<br />
2. diefolgendenBestandteilederOrtsdurchfahrtenvonBundes-,Staats-und<br />
Kreisstraßen:<br />
biszueinerBreitevon<br />
2.1 ÜberbreitenderFahrbahn 6,0m<br />
2.2 Gehwege 11,0m<br />
2.3 Radwege 5,0m<br />
2.4 gemeinsameGeh-undRadwege 14,0m<br />
3. beschränkt-öffentlicheWege(Art.53Nr.2BayStrWG)<br />
biszueinerBreitevon<br />
3.1 Gehwege 5,0m<br />
3.2 Radwege 3,5m<br />
3.3 gemeinsameGeh-undRadwege 8,0m<br />
3.4.unbefahrbareWohnwege 5,0m<br />
3.5 FußgängerbereichebiszudeninNr.1.2mit1.4festgelegtenStraßenbreiten;<br />
werdendieseüberschritten,istbeitragsfähigder Aufwand für eine Fläche, die<br />
sichausderMultiplikationderLänge desFußgängerbereichesmitdenfürdas<br />
jeweiligeGebietinNr.1.2 mit1.4festgelegtenBreitenergibt.<br />
4. Parkplätze<br />
4.1 dieBestandteilderinNr.1mitNr.2genanntenStraßensind(unselbständige<br />
Parkplätze)biszueinerBreitevon<br />
a) soweitParkstreifenvorgesehensind<br />
- beiLängsaufstellungje 2,5m<br />
- beiSchräg-undSenkrechtaufstellung 5,0m<br />
b) soweitkeineParkstreifenvorgesehensind 5,0m<br />
4.2 diekeinBestandteilderinNr.1mitNr.2genanntenStraßensind(selbständige<br />
Parkplätze) bis zu einer Fläche von 15 v. H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen(§8)<br />
5. dieWendeplätzeanOrtsstraßennachNr.1undanbeschränkt-öffentlichen<br />
WegennachNr.3jeweilsbiszurvierfachenStraßenbreite<br />
6. Grünanlagen<br />
6.1 die Bestandteil der in Nr. 1mit Nr. 5genannten Verkehrsflächen sind (unselbständigeGrünanlagen)biszueinerBreitevon8,0m<br />
6.2 diekeinBestandteilderinNr.1bisNr.5genannten<br />
Verkehrsflächen sind (selbständige Grünanlagen) bis zu einer<br />
Fläche von 15 v. H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen(§8)<br />
7. KinderspielplätzeinnerhalbderBaugebietebiszueinerFlächevon10v.H.der<br />
durchsieerschlossenenGrundstücksflächen(§8)<br />
(2) ErgebensichnachAbs.1unterschiedlicheHöchstbreiten,sogilt insgesamt die<br />
größteBreite.<br />
(3) BeitragsfähignachAbsatz1istderAufwandfür<br />
1. den Grunderwerb oder die Erlangung einer Dienstbarkeit<br />
einschließlich der Nebenkosten und der Kosten aller Maßnahmen,diedurchgeführtwerdenmüssen,damitdieGemeinde<br />
das Eigentum<br />
oder die Dienstbarkeit an den für die Einrichtung erforderlichen<br />
Grundstückenerlangt,<br />
2. dieFreilegungderGrundflächen,<br />
3. dieHerstellung,Anschaffung,VerbesserungoderErneuerung der<br />
EinrichtungoderTeileinrichtungmitihrenBestandteilenundnotwendigen<br />
Anpassungsmaßnahmen:<br />
3.1 Fahrbahnen<br />
3.2 Radwege<br />
3.3 Gehwege<br />
3.4 gemeinsameGeh-undRadwege<br />
3.5 Mischflächen<br />
3.6 Mehrzweckstreifen<br />
3.7 technischnotwendigerUnterbauundTragschichten<br />
3.8 DeckschichtmitBefestigungderOberflächedurcheine<br />
Pflasterung,Asphalt-,Beton-oderähnlicheDecke neuzeitlicher<br />
Bauweise,<br />
3.9 notwendigeErhöhungenoderVertiefungendesNiveaus,<br />
3.10 RinnenundRandsteine,<br />
3.11 Entwässerungsanlagen,Gräben,Durchlässeund<br />
Verrohrungen,<br />
3.12 Böschungen,Schutz-undStützmauern,<br />
3.13 Trenn-,Seiten-,Rand-undSicherheitsstreifen,<br />
3.14 Wendeplätze,<br />
3.15 Parkplätze,<br />
3.16 Beleuchtung,<br />
3.17 GrünanlagenmitgärtnerischgestaltetenFlächenundder<br />
erforderlichenBepflanzung,<br />
3.18 BaumgrabenundBaumscheibeneinschließlich<br />
Bepflanzung<br />
3.19 Ausrüstung(insbesonderederverkehrsberuhigtenStraßenund<br />
Fußgängerbereiche)mitortsfestenEinrichtungsgegenständen,<br />
3.20 Omnibus-Haltebuchtenund-Wendeplätze,<br />
3.21 AnbindungananderebereitsvorhandeneStraßen,WegeundPlätze,<br />
3.22 stationäre Geräte und Anlagen und Begrünung und<br />
BepflanzungderKinderspielplätze,<br />
3.23 AnpassungvonVer-oderEntsorgungsanlagen.<br />
(4) Der Aufwand umfasst auch denWertder von der Gemeinde ausihremVermögen<br />
bereitgestelltenSachenundRechteimZeitpunkt derBereitstellung.<br />
(5) Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und<br />
UnterführungenmitdendazugehörigenRampen.<br />
§6ErmittlungdesAufwandsundAbrechnungsgebiet<br />
(1) DerbeitragsfähigeAufwand(§5)wirdnachdentatsächlichenKostenermittelt.<br />
(2) DerbeitragsfähigeAufwandwirdfürdieeinzelneEinrichtung<br />
ermittelt.DieGemeindekannabweichendvonSatz1denbeitragsfähigen<br />
AufwandentwederfürbestimmteAbschnitteeinerEinrichtungoderfür<br />
mehrereEinrichtungen,diefürdieErschließungderGrundstückeeineEinheit<br />
bilden,ermitteln.<br />
(3) Die von einer Einrichtung erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.WirdeinAbschnitteinerEinrichtunggebildet<br />
oderwerdenmehrere<br />
Einrichtungen(derselbenStraßenkategorie nach§7Abs.2)zueinerEinheit<br />
zusammengefasst,bildendievon dem Abschnitt bzw. der Einheit erschlossenenGrundstückedasAbrechnungsgebiet.<br />
§7Gemeindeanteil<br />
(1) Die Gemeinde beteiligt sich an dem Aufwand nach Maßgabe des Absatz 2mit<br />
einemAnteil,derdienichtnurunbedeutendenVorteile der Allgemeinheit für die<br />
InanspruchnahmederEinrichtungangemessenberücksichtigt<br />
(Eigenbeteiligung).<br />
(2) DieEigenbeteiligungderGemeindebeträgtbei<br />
1. MaßnahmenanOrtsstraßen<br />
(§5Abs.1Nr.1undNr.4.1,Nr.5undNr.6.1)<br />
1.1 Anliegerstraßen<br />
a) Fahrbahn 20v.H.<br />
b) Radwege 20v.H.<br />
c) Gehwege 20v.H.<br />
d) gemeinsameGeh-undRadwege 20v.H.<br />
e) unselbständigeParkplätze 20v.H.<br />
16<br />
Wir im Frankenwald