15.07.2016 Aufrufe

Hessenbrief

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

KPV <strong>Hessenbrief</strong><br />

K § 63 Abs. 4 Satz 1 HGO:<br />

„Unterlässt es der Bürgermeister innerhalb der eingeräumten<br />

Fristen einem Beschluss der Gemeindevertretung<br />

oder eines Ausschusses zu widersprechen oder<br />

einen Beschluss der Gemeindevertretung zu beanstanden,<br />

so gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend für den<br />

Gemeindevorstand.“<br />

K § 72 Abs. 2 Satz 2 HGO:<br />

„Die weiteren Mitglieder (sc. der Kommissionen) werden<br />

vom Gemeindevorstand, die Mitglieder der Gemeindevertretung<br />

und die sachkundigen Einwohner<br />

werden von der Gemeindevertretung gewählt,…“<br />

Kommentare:<br />

Unger in Bennemann et aliter, Kommunalverfassungsrecht<br />

Hessen, § 70 Rdnr. 43:<br />

Zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben i.S.d. §<br />

70 Abs. 2 HGO gehören auch die Erklärungen gegen<br />

über der Presse. Diese Auffassung ist umstritten (a.A.<br />

Schneider/Dreßler, § 70 Rdnr 53, vgl. auch Foerstemann,<br />

Gemeindeorgane, S. 253 mit Nachw.).<br />

Ausschussvorsitzende –<br />

Rechte, Pflichten und<br />

Befugnisse<br />

Welche Rechte, Pflichten und Befugnisse haben die<br />

Ausschussvorsitzenden?<br />

Die/der Vorsitzende eines Ausschusses der Gemeindevertretung<br />

/Stadtverordnetenversammlung beruft, mit<br />

Ausnahme der konstituierenden Sitzung des Ausschusses,<br />

was Aufgabe der/des Vorsitzenden der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenvorsteherin/s<br />

ist, die<br />

Sitzungen des Ausschusses ein, stellt die Beschlussfähigkeit<br />

bei Beginn der Sitzung fest, leitet sie, handhabt<br />

die Ordnung in den Sitzungen, übt das Hausrecht aus<br />

und kann Mitglieder in begründeten Fällen ausschließen.<br />

Sie/er führt die Beschlüsse aus, die die innere Ordnung<br />

des Ausschusses betreffen, setzt die Tagesordnung<br />

und den Zeitpunkt der Sitzungen im Benehmen<br />

mit dem Gemeindevorstand/Magistrat und der/dem<br />

Vorsitzenden der Gemeindevertretung /Stadtverordnetenvorsteher<br />

fest, gibt sie öffentlich bekannt und gibt<br />

dem Gemeindevorstand /Magistrat in der Ausschusssitzung<br />

Gelegenheit zur Anhörung. Sie/er unterzeichnet die<br />

Niederschriften der Verhandlungen der Gemeindevertretung,<br />

legt sie offen und erstattet der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung<br />

Bericht.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

K § 62 Abs. 5 Satz 1 HGO:<br />

„Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten sinngemäß<br />

die Vorschriften der §§ 52 bis 55, § 57 Abs. 2, §<br />

58 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das<br />

Benehmen auch mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung<br />

herzustellen ist, Abs. 6 und der §§ 59 bis 61.<br />

K § 58 Abs. 1 HGO:<br />

„Der Vorsitzende beruft die Gemeindevertreter zu den<br />

Sitzungen der Gemeindevertretung schriftlich oder elektronisch<br />

unter Angabe der Gegenstände.“<br />

K § 53 Abs. 1 Satz 2 HGO:<br />

„Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn<br />

der Sitzung fest; …“<br />

K § 58 Abs. 4 HGO:<br />

„Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Gemeindevertretung,<br />

handhabt die Ordnung in den Sitzungen<br />

und übt das Hausrecht. Er führt die Beschlüsse der Gemeindevertretung<br />

aus, welche die innere Ordnung der<br />

Gemeindevertretung betreffen.“<br />

K § 58 Abs. 5 HGO:<br />

„Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden<br />

von dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand<br />

festgesetzt.“.<br />

K § 58 Abs. 6 HGO:<br />

„Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung<br />

sind vor der Sitzung öffentlich bekanntzumachen.“<br />

K § 61 Abs. 2 Satz 1 HGO:<br />

„Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem<br />

Schriftführer zu unterzeichnen.“<br />

K § 61 Abs. 3 Satz 1 HGO:<br />

„Die Niederschrift ist innerhalb eines in der Geschäftsordnung<br />

festzulegenden Zeitraumes offenzulegen.“<br />

K § 62 Abs. 1 Satz 4 HGO:<br />

„Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung<br />

Bericht zu erstatten.“<br />

K § 62 Abs. 3 Satz 1 HGHO:<br />

„Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses<br />

nach seiner Bildung erfolgt durch den Vorsitzenden der<br />

Gemeindevertretung.“<br />

K § 62 Abs. 4 Satz 1 HGO:<br />

„Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine<br />

Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen<br />

mit beratender Stimme teilzunehmen.“<br />

<strong>Hessenbrief</strong> 02/2016 13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!