Hessenbrief
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KPV <strong>Hessenbrief</strong><br />
K § 63 Abs. 4 Satz 1 HGO:<br />
„Unterlässt es der Bürgermeister innerhalb der eingeräumten<br />
Fristen einem Beschluss der Gemeindevertretung<br />
oder eines Ausschusses zu widersprechen oder<br />
einen Beschluss der Gemeindevertretung zu beanstanden,<br />
so gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend für den<br />
Gemeindevorstand.“<br />
K § 72 Abs. 2 Satz 2 HGO:<br />
„Die weiteren Mitglieder (sc. der Kommissionen) werden<br />
vom Gemeindevorstand, die Mitglieder der Gemeindevertretung<br />
und die sachkundigen Einwohner<br />
werden von der Gemeindevertretung gewählt,…“<br />
Kommentare:<br />
Unger in Bennemann et aliter, Kommunalverfassungsrecht<br />
Hessen, § 70 Rdnr. 43:<br />
Zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben i.S.d. §<br />
70 Abs. 2 HGO gehören auch die Erklärungen gegen<br />
über der Presse. Diese Auffassung ist umstritten (a.A.<br />
Schneider/Dreßler, § 70 Rdnr 53, vgl. auch Foerstemann,<br />
Gemeindeorgane, S. 253 mit Nachw.).<br />
Ausschussvorsitzende –<br />
Rechte, Pflichten und<br />
Befugnisse<br />
Welche Rechte, Pflichten und Befugnisse haben die<br />
Ausschussvorsitzenden?<br />
Die/der Vorsitzende eines Ausschusses der Gemeindevertretung<br />
/Stadtverordnetenversammlung beruft, mit<br />
Ausnahme der konstituierenden Sitzung des Ausschusses,<br />
was Aufgabe der/des Vorsitzenden der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenvorsteherin/s<br />
ist, die<br />
Sitzungen des Ausschusses ein, stellt die Beschlussfähigkeit<br />
bei Beginn der Sitzung fest, leitet sie, handhabt<br />
die Ordnung in den Sitzungen, übt das Hausrecht aus<br />
und kann Mitglieder in begründeten Fällen ausschließen.<br />
Sie/er führt die Beschlüsse aus, die die innere Ordnung<br />
des Ausschusses betreffen, setzt die Tagesordnung<br />
und den Zeitpunkt der Sitzungen im Benehmen<br />
mit dem Gemeindevorstand/Magistrat und der/dem<br />
Vorsitzenden der Gemeindevertretung /Stadtverordnetenvorsteher<br />
fest, gibt sie öffentlich bekannt und gibt<br />
dem Gemeindevorstand /Magistrat in der Ausschusssitzung<br />
Gelegenheit zur Anhörung. Sie/er unterzeichnet die<br />
Niederschriften der Verhandlungen der Gemeindevertretung,<br />
legt sie offen und erstattet der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung<br />
Bericht.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
K § 62 Abs. 5 Satz 1 HGO:<br />
„Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten sinngemäß<br />
die Vorschriften der §§ 52 bis 55, § 57 Abs. 2, §<br />
58 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das<br />
Benehmen auch mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung<br />
herzustellen ist, Abs. 6 und der §§ 59 bis 61.<br />
K § 58 Abs. 1 HGO:<br />
„Der Vorsitzende beruft die Gemeindevertreter zu den<br />
Sitzungen der Gemeindevertretung schriftlich oder elektronisch<br />
unter Angabe der Gegenstände.“<br />
K § 53 Abs. 1 Satz 2 HGO:<br />
„Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn<br />
der Sitzung fest; …“<br />
K § 58 Abs. 4 HGO:<br />
„Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Gemeindevertretung,<br />
handhabt die Ordnung in den Sitzungen<br />
und übt das Hausrecht. Er führt die Beschlüsse der Gemeindevertretung<br />
aus, welche die innere Ordnung der<br />
Gemeindevertretung betreffen.“<br />
K § 58 Abs. 5 HGO:<br />
„Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden<br />
von dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand<br />
festgesetzt.“.<br />
K § 58 Abs. 6 HGO:<br />
„Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung<br />
sind vor der Sitzung öffentlich bekanntzumachen.“<br />
K § 61 Abs. 2 Satz 1 HGO:<br />
„Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem<br />
Schriftführer zu unterzeichnen.“<br />
K § 61 Abs. 3 Satz 1 HGO:<br />
„Die Niederschrift ist innerhalb eines in der Geschäftsordnung<br />
festzulegenden Zeitraumes offenzulegen.“<br />
K § 62 Abs. 1 Satz 4 HGO:<br />
„Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung<br />
Bericht zu erstatten.“<br />
K § 62 Abs. 3 Satz 1 HGHO:<br />
„Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses<br />
nach seiner Bildung erfolgt durch den Vorsitzenden der<br />
Gemeindevertretung.“<br />
K § 62 Abs. 4 Satz 1 HGO:<br />
„Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine<br />
Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen<br />
mit beratender Stimme teilzunehmen.“<br />
<strong>Hessenbrief</strong> 02/2016 13