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Heiraten in - Stadt Schwäbisch Hall

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Das Notariat<br />

Mit oder ohne Ehevertrag<br />

Welche Gesetze gelten bei e<strong>in</strong>er Ehe ohne<br />

Vertrag? S<strong>in</strong>d diese abänderbar?<br />

Jedes Ehepaar, das ke<strong>in</strong>en Ehevertrag<br />

abschließt, lebt im gesetzlichen Güterstand<br />

der Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft. Diesem<br />

Güterstand liegt der Gedanke zugrunde, dass<br />

unabhängig von der jeweils <strong>in</strong>dividuell<br />

gewählten Rollenverteilung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

Ehe grundsätzlich e<strong>in</strong>e hälftige Teilhabe e<strong>in</strong>es<br />

jeden Ehegatten an dem von beiden erworbenen<br />

Vermögenswerten besteht. Jeder<br />

Ehegatte kann se<strong>in</strong> eigenes Vermögen selbst<br />

verwalten, auch haftet grundsätzlich jeder<br />

Partner nur für diejenigen Geschäfte, die er<br />

selbst getätigt hat, außer sie oder er hat<br />

Bürgschaften oder andere Haftungsübernahmeerklärungen<br />

abgegeben. Für Geschäfte<br />

zur Deckung des Lebensbedarfs (z. B. Anschaffung<br />

von Lebensmitteln, Kleidung im<br />

üblichen Rahmen, Schulbücher/Lernmaterial<br />

der K<strong>in</strong>der u. v. m.) besteht grundsätzlich e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same Haftung.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Scheidung wird das Vermögen e<strong>in</strong>es<br />

jeden Partners am Anfang der Ehe und am<br />

Ende der Ehe betrachtet, bewertet und saldiert.<br />

Soweit e<strong>in</strong> Überschuss <strong>in</strong> der Ehezeit<br />

erwirtschaftet wurde, ist dieser zwischen den<br />

Ehegatten hälftig auszugleichen. E<strong>in</strong> solcher<br />

Ausgleich f<strong>in</strong>det auch bezüglich den erworbenen<br />

Rentenanwartschaften statt; es wird<br />

der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt.<br />

Daneben s<strong>in</strong>d Unterhaltsansprüche<br />

der Ehegatten und/oder K<strong>in</strong>der zu berücksichtigen.<br />

Die Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft ist der gesetzliche<br />

Güterstand. Es gibt die Möglichkeit, im<br />

Rahmen e<strong>in</strong>es Ehevertrags diesen Güterstand<br />

zu modifizieren, <strong>in</strong>sbesondere den Zugew<strong>in</strong>nausgleich<br />

abzuändern oder auszuschließen,<br />

Unterhaltsvere<strong>in</strong>barungen zu treffen, Vere<strong>in</strong>barungen<br />

über den Versorgungsausgleich<br />

zu treffen oder e<strong>in</strong>en anderen Güterstand, die<br />

Gütertrennung oder die Gütergeme<strong>in</strong>schaft,<br />

zu vere<strong>in</strong>baren. Der Ehevertrag kann sowohl<br />

vor als auch nach der Eheschließung abgeschlossen<br />

werden. Er bedarf zu se<strong>in</strong>er<br />

Gültigkeit der notariellen Beurkundung.<br />

Geregelt werden können auch die Folgen<br />

e<strong>in</strong>er Ehescheidung <strong>in</strong> materieller und f<strong>in</strong>anzieller<br />

Art (Vermögensause<strong>in</strong>andersetzung<br />

bezüglich Hausrat, Immobilien, PKWs,<br />

Sparguthaben, Lebensversicherungen, usw.).

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