Heiraten in - Stadt Schwäbisch Hall
Heiraten in - Stadt Schwäbisch Hall
Heiraten in - Stadt Schwäbisch Hall
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
❧<br />
Das Notariat<br />
Mit oder ohne Ehevertrag<br />
Welche Gesetze gelten bei e<strong>in</strong>er Ehe ohne<br />
Vertrag? S<strong>in</strong>d diese abänderbar?<br />
Jedes Ehepaar, das ke<strong>in</strong>en Ehevertrag<br />
abschließt, lebt im gesetzlichen Güterstand<br />
der Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft. Diesem<br />
Güterstand liegt der Gedanke zugrunde, dass<br />
unabhängig von der jeweils <strong>in</strong>dividuell<br />
gewählten Rollenverteilung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />
Ehe grundsätzlich e<strong>in</strong>e hälftige Teilhabe e<strong>in</strong>es<br />
jeden Ehegatten an dem von beiden erworbenen<br />
Vermögenswerten besteht. Jeder<br />
Ehegatte kann se<strong>in</strong> eigenes Vermögen selbst<br />
verwalten, auch haftet grundsätzlich jeder<br />
Partner nur für diejenigen Geschäfte, die er<br />
selbst getätigt hat, außer sie oder er hat<br />
Bürgschaften oder andere Haftungsübernahmeerklärungen<br />
abgegeben. Für Geschäfte<br />
zur Deckung des Lebensbedarfs (z. B. Anschaffung<br />
von Lebensmitteln, Kleidung im<br />
üblichen Rahmen, Schulbücher/Lernmaterial<br />
der K<strong>in</strong>der u. v. m.) besteht grundsätzlich e<strong>in</strong>e<br />
geme<strong>in</strong>same Haftung.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Scheidung wird das Vermögen e<strong>in</strong>es<br />
jeden Partners am Anfang der Ehe und am<br />
Ende der Ehe betrachtet, bewertet und saldiert.<br />
Soweit e<strong>in</strong> Überschuss <strong>in</strong> der Ehezeit<br />
erwirtschaftet wurde, ist dieser zwischen den<br />
Ehegatten hälftig auszugleichen. E<strong>in</strong> solcher<br />
Ausgleich f<strong>in</strong>det auch bezüglich den erworbenen<br />
Rentenanwartschaften statt; es wird<br />
der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt.<br />
Daneben s<strong>in</strong>d Unterhaltsansprüche<br />
der Ehegatten und/oder K<strong>in</strong>der zu berücksichtigen.<br />
Die Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft ist der gesetzliche<br />
Güterstand. Es gibt die Möglichkeit, im<br />
Rahmen e<strong>in</strong>es Ehevertrags diesen Güterstand<br />
zu modifizieren, <strong>in</strong>sbesondere den Zugew<strong>in</strong>nausgleich<br />
abzuändern oder auszuschließen,<br />
Unterhaltsvere<strong>in</strong>barungen zu treffen, Vere<strong>in</strong>barungen<br />
über den Versorgungsausgleich<br />
zu treffen oder e<strong>in</strong>en anderen Güterstand, die<br />
Gütertrennung oder die Gütergeme<strong>in</strong>schaft,<br />
zu vere<strong>in</strong>baren. Der Ehevertrag kann sowohl<br />
vor als auch nach der Eheschließung abgeschlossen<br />
werden. Er bedarf zu se<strong>in</strong>er<br />
Gültigkeit der notariellen Beurkundung.<br />
Geregelt werden können auch die Folgen<br />
e<strong>in</strong>er Ehescheidung <strong>in</strong> materieller und f<strong>in</strong>anzieller<br />
Art (Vermögensause<strong>in</strong>andersetzung<br />
bezüglich Hausrat, Immobilien, PKWs,<br />
Sparguthaben, Lebensversicherungen, usw.).