Vorsitzende Anordnung Beigeladene Grundsicherungsleistungen notwendigen
SG-Kassel-zu-Unionsb-rgern-2-2017
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dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten<br />
Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen werden soll, dem System des SGB XII zugewiesen<br />
wird (BSG, Urteil vom 3.12.2015, aaO Rn 40, 41 und vom 20.1.2016 aaO Rn<br />
35, juris).<br />
c) Die Antragstellerinnen sind nach summarischer Prüfung allerdings (einfachgesetzlich)<br />
aufgrund der Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII von einem Anspruch auf Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt (§ 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben<br />
Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren Aufenthaltsrecht<br />
sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt sowie ihre Familienangehörigen,<br />
keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Wie zuvor unter 1. zur entsprechenden Vorschrift des<br />
SGB II ausgeführt, kann den Antragstellerinnen nach summarischer Prüfung nur ein Aufenthaltsrecht<br />
aufgrund Arbeitssuche zugebilligt werden.<br />
d) Letztendlich verbleibt nur ein Anspruch der Antragstellerinnen auf SGB XII-Leistungen<br />
aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII und dem Recht auf Gewährung von existenzsichernden<br />
Leistungen, wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs.1 und 20 Abs. 1<br />
Grundgesetz abgeleitet hat und den das BSG in vergleichbaren Fällen bejaht hat (BSG,<br />
Urteile vom 3.12.2015 und vom 20.1.2016 aaO). Ein solcher Anspruch ist auch hier gegeben.<br />
aa) Das BVerfG hat in seiner einschlägigen Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom<br />
18.7.2012 - 1 BvL 10/10 - Rn 63, juris) hierzu ausgeführt: „Wenn Menschen die zur Gewährleistung<br />
eines menschenwürdigen Daseins <strong>notwendigen</strong> materiellen Mittel fehlen,<br />
weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen oder durch Zuwendungen<br />
Dritter zu erlangen sind, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum<br />
Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages<br />
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür<br />
Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht deutschen<br />
und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland<br />
aufhalten, gleichermaßen zu“. Unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht<br />
aufgestellten Grundsätze und der Rechtsprechung des BSG ist jedenfalls in den Fällen,<br />
in denen sich das Aufenthaltsrecht des Ausländers verfestigt hat – regelmäßig ab einem<br />
sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland – typisierend eine Ermessensreduzierung auf<br />
Null anzunehmen. Zur Begründung der Ermessensreduktion nach sechsmonatigem Aufenthalt<br />
wird unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Buchst. a FreizügG/EU ausgeführt, dass<br />
die Freizügigkeitsberechtigung zum Zwecke der Arbeitssuche nach dem Ablauf von<br />
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