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Vorsitzende Anordnung Beigeladene Grundsicherungsleistungen notwendigen

SG-Kassel-zu-Unionsb-rgern-2-2017

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dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten<br />

Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen werden soll, dem System des SGB XII zugewiesen<br />

wird (BSG, Urteil vom 3.12.2015, aaO Rn 40, 41 und vom 20.1.2016 aaO Rn<br />

35, juris).<br />

c) Die Antragstellerinnen sind nach summarischer Prüfung allerdings (einfachgesetzlich)<br />

aufgrund der Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII von einem Anspruch auf Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt (§ 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben<br />

Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren Aufenthaltsrecht<br />

sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt sowie ihre Familienangehörigen,<br />

keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Wie zuvor unter 1. zur entsprechenden Vorschrift des<br />

SGB II ausgeführt, kann den Antragstellerinnen nach summarischer Prüfung nur ein Aufenthaltsrecht<br />

aufgrund Arbeitssuche zugebilligt werden.<br />

d) Letztendlich verbleibt nur ein Anspruch der Antragstellerinnen auf SGB XII-Leistungen<br />

aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII und dem Recht auf Gewährung von existenzsichernden<br />

Leistungen, wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs.1 und 20 Abs. 1<br />

Grundgesetz abgeleitet hat und den das BSG in vergleichbaren Fällen bejaht hat (BSG,<br />

Urteile vom 3.12.2015 und vom 20.1.2016 aaO). Ein solcher Anspruch ist auch hier gegeben.<br />

aa) Das BVerfG hat in seiner einschlägigen Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom<br />

18.7.2012 - 1 BvL 10/10 - Rn 63, juris) hierzu ausgeführt: „Wenn Menschen die zur Gewährleistung<br />

eines menschenwürdigen Daseins <strong>notwendigen</strong> materiellen Mittel fehlen,<br />

weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen oder durch Zuwendungen<br />

Dritter zu erlangen sind, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum<br />

Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages<br />

verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür<br />

Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht deutschen<br />

und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland<br />

aufhalten, gleichermaßen zu“. Unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht<br />

aufgestellten Grundsätze und der Rechtsprechung des BSG ist jedenfalls in den Fällen,<br />

in denen sich das Aufenthaltsrecht des Ausländers verfestigt hat – regelmäßig ab einem<br />

sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland – typisierend eine Ermessensreduzierung auf<br />

Null anzunehmen. Zur Begründung der Ermessensreduktion nach sechsmonatigem Aufenthalt<br />

wird unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Buchst. a FreizügG/EU ausgeführt, dass<br />

die Freizügigkeitsberechtigung zum Zwecke der Arbeitssuche nach dem Ablauf von<br />

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