Selbstfahrertouren 2017
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REISEBEDINGUNGEN <strong>2017</strong><br />
REISEBEDINGUNGEN <strong>2017</strong><br />
Ergänzende Geschäftsbedingungen für Reiseverträge<br />
zu den gesetzlichen Bestimmungen der § 651 a ff des<br />
BGB:<br />
1. Buchung<br />
Mit der Buchung bietet der Kunde (im Folgenden kurz:<br />
‚Sie’ oder der ‚Reisende’) TAKE OFF REISEN GMBH (im<br />
Folgenden kurz: ‚TAKE OFF’) den Abschluss eines Reisevertrages<br />
verbindlich an. Dies kann schriftlich per<br />
Post, E-Mail und Fax, mündlich oder telefonisch erfolgen.<br />
TAKE OFF schickt Ihnen dazu im Vorwege ein detailliertes<br />
Angebot, Anmeldung genannt. Für TAKE OFF<br />
wird Ihre Buchung verbindlich durch die schriftliche<br />
Bestätigung.<br />
2. Leistungen<br />
Grundlage für die vertraglich vereinbarten Leistungen<br />
sind die Leistungsbeschreibungen in diesem Katalog<br />
und die aktuelle Detailbeschreibung zu der jeweiligen<br />
Reise, sowie die Angaben in der Buchungsbestätigung.<br />
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für TAKE<br />
OFF bindend. TAKE OFF behält sich jedoch vor, vor Vertragsschluss<br />
eine Änderung der Prospektangaben zu<br />
erklären, die sinnvoll und berechtigt ist und über die<br />
der Reisende selbstverständlich informiert wird.<br />
3. Zahlungen<br />
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung bitten wir um<br />
eine Anzahlung von 15 Prozent des Reisepreises. Bei<br />
Reisen, die mit terminierter Ausstellung von Flugtickets<br />
oder Schiffsreisen verbunden sind, kann auch eine<br />
höhere Anzahlung verlangt werden, dies wird vor Vertragsschluss<br />
kundgetan. Wir bitten um Restzahlung bis<br />
28 Tage vor Abflug. Zahlungen sind nur gegen Aushändigung<br />
eines Sicherungsscheines nach § 651k BGB zu<br />
leisten, den Sie mit der Buchungsbestätigung erhalten.<br />
Zahlungen können per Überweisung erfolgen. Bei Zahlung<br />
mit Kreditkarte – Visa und Mastercard – fällt ein<br />
Transaktionsentgelt in Höhe von 1 % des Reisepreises,<br />
aufgerundet auf ganze Euro, an.<br />
4. Leistungs- und Preisänderungen<br />
a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen<br />
(Flugplan, Hotel- und Programmänderungen)<br />
vom zustande gekommenen Reisevertrag, die nach<br />
Vertragsabschluss notwendig und nicht wider Treu und<br />
Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit<br />
sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt<br />
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.<br />
b) TAKE OFF bleibt es vorbehalten, den im Reisevertrag<br />
vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten<br />
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,<br />
wie Hafen- Kerosin - oder Flughafengebühren,<br />
oder einer Veränderung der für die betreffende Reise<br />
geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden<br />
Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss<br />
und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und<br />
die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss<br />
weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter<br />
vorhersehbar waren:<br />
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden<br />
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,<br />
so kann der Reiseveranstalter<br />
1) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung<br />
den Erhöhungsbetrag verlangen.<br />
2) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen<br />
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen<br />
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des<br />
vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich<br />
so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz<br />
verlangen.<br />
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden<br />
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren<br />
gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der<br />
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag<br />
heraufgesetzt werden.<br />
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises<br />
hat TAKE OFF den Reisenden unverzüglich, spätestens<br />
jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis<br />
zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt<br />
sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als<br />
5 % sind Sie berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten<br />
oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu<br />
verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise<br />
ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.<br />
b) TAKE OFF ist verpflichtet, Sie über wesentliche Leistungsänderungen<br />
unverzüglich nach Kenntnis von dem<br />
Änderungsgrund zu informieren.<br />
c) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen<br />
Reiseleistung sind Sie berechtigt, unentgeltlich<br />
104<br />
12. Ausschluss von Ansprüchen<br />
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung<br />
der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats<br />
nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der<br />
Reise gegenüber TAKE OFF geltend zu machen. Die Geltendmachung<br />
kann fristwahrend nur gegenüber TAKE<br />
OFF unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen.<br />
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüvom<br />
Reisevertrag zurückzutreten. Dieses Recht ist<br />
unverzüglich nach Kenntnisnahme TAKE OFF gegenüber<br />
geltend zu machen.<br />
5. Reiserücktritt, Umbuchungen<br />
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit von der gebuchten<br />
Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TAKE<br />
OFF unter der nachstehenden Adresse zu erklären, eine<br />
schriftliche Erklärung wird empfohlen. Maßgeblich ist<br />
der Zugang der Erklärung bei TAKE OFF.<br />
Für Stornierungen von Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften<br />
gelten folgende Sätze, die jeweils<br />
vor Reisebeginn und bezogen auf den Gesamtreisepreis<br />
lauten:<br />
bis 89. Tag = 15 Prozent<br />
ab 88. bis 61. Tag = 20 Prozent<br />
ab 60. bis 31. Tag = 25 Prozent<br />
ab 30. bis 15. Tag = 50 Prozent<br />
ab 14. bis 08. Tag = 70 Prozent<br />
ab 07. Tag = 80 Prozent<br />
am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no – show) 90<br />
Prozent des Reisepreises.<br />
Es bleibt Ihnen unbenommen, TAKE OFF nachzuweisen,<br />
dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden<br />
ist als die geforderte Pauschale.<br />
Wird auf Ihren Wunsch eine Umbuchung auf eine andere<br />
Reise oder einen anderen Termin innerhalb des zeitlichen<br />
Geltungsbereiches der Reiseausschreibung bis<br />
31.12.<strong>2017</strong> vorgenommen, so ist dies bis 90 Tage vor<br />
Reisebeginn möglich. Danach prüfen wir im Einzelfall,<br />
inwieweit Vorleistungen von uns erbracht wurden, die<br />
nicht erstattbar sind. Sollten nicht erstattbare Vorleistungen<br />
erbracht worden sein, so gelten die obigen Sätze<br />
wie bei Reiserücktritt oder wie vertraglich vereinbart.<br />
Bei Buchung von Mietfahrzeugen im Rahmen von<br />
Selbstfahrerreisen, sowie bei der Buchung von Kreuzfahrten<br />
gelten die Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen<br />
des jeweiligen Vertragspartners, da TAKE<br />
OFF nur Vermittler dieser Leistungen ist.<br />
Diese Stornierungs- und Umbuchungskosten können<br />
die oben aufgeführten pauschalierten Kosten für Stornierung<br />
oder Umbuchung übersteigen.<br />
Vor Buchung werden Ihnen diese speziellen Kosten<br />
mitgeteilt und ebenfalls in der Reisebestätigung aufgeführt.<br />
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen<br />
Werden einzelne Reiseleistungen, die ordnungsgemäß<br />
angeboten wurden, vom Reisenden nicht in Anspruch<br />
genommen aus ihm zurechenbaren Gründen, so besteht<br />
kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises,<br />
jedoch wird sich TAKE OFF um die Erstattung<br />
ersparter Aufwendungen durch die Leistungsträger<br />
bemühen.<br />
7. Beschränkung der Haftung<br />
7.1 Die vertragliche Haftung von TAKE OFF für Schäden,<br />
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen<br />
Reisepreis beschränkt,<br />
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich<br />
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder<br />
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden<br />
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens<br />
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />
c) Die deliktische Haftung von TAKE OFF für Sachschäden,<br />
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,<br />
ist auf den dreifachen Reisepreises beschränkt.<br />
Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden<br />
und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche<br />
im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem<br />
Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung<br />
unberührt.<br />
7.2 TAKE OFF haftet nicht für Leistungsstörungen,<br />
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit<br />
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt<br />
werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,<br />
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und<br />
zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn<br />
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der<br />
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe<br />
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen<br />
so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den<br />
Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen<br />
von TAKE OFF sind.<br />
TAKE OFF haftet jedoch<br />
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden<br />
vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum<br />
ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen<br />
während der Reise und die Unterbringung während der<br />
Reise beinhalten,<br />
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden<br />
die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder<br />
Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich<br />
geworden ist.<br />
8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter<br />
TAKE OFF behält sich vor, in folgenden Fällen den Reisevertrag<br />
zu kündigen:<br />
a) fristlos, wenn der Reisende ungeachtet einer vorherigen<br />
Abmahnung die Reise nachhaltig stört oder sich in<br />
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige<br />
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.<br />
b) wenn der Reisende TAKE OFF in wichtigen Punkten<br />
täuscht, z.B. den Gesundheitszustand betreffend.<br />
c) bis 4 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen der<br />
erforderlichen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung<br />
für die entsprechende Reise auf eine<br />
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.<br />
TAKE OFF bemüht sich jedoch den Teilnehmer schon zu<br />
einem früheren Zeitpunkt über den Buchungsstand zu<br />
informieren.<br />
Bei a) und b) behält TAKE OFF den Anspruch auf den Reisepreis,<br />
ersparte Aufwendungen sind nach Abzug der<br />
anfallenden Kosten erstattungsfähig.<br />
Bei c) erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis<br />
in voller Höhe zurück.<br />
9. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt<br />
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer<br />
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet<br />
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter<br />
als auch der Reisende den Vertrag kündigen.<br />
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den<br />
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die<br />
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.<br />
10. Obliegenheiten des Kunden<br />
a) Mängelanzeige<br />
Der Reiseteilnehmer kann vor Ort Abhilfe verlangen,<br />
wenn eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird,<br />
ist aber verpflichtet, TAKE OFF einen aufgetretenen Reisemangel<br />
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies<br />
schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht<br />
ein.<br />
Die Ansprechpartner für eine Mängelanzeige sind in<br />
dieser Folge: die Reiseleitung, dann die örtliche Agentur,<br />
dann TAKE OFF. Die Erreichbarkeit dieser Stellen<br />
wird dem Reisenden vor der Reise in den Informationen<br />
und Reiseunterlagen mitgeteilt.<br />
Die Reiseleitung, bzw. die Agentur ist beauftragt, für Abhilfe<br />
zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie sind jedoch<br />
nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.<br />
TAKE OFF kann Abhilfe verweigern, wenn Sie einen unverhältnismäßigen<br />
Aufwand erfordert.<br />
b) Kündigung<br />
Will ein Reisender wegen eines Mangels der Reise der<br />
in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder<br />
aus wichtigem, TAKE OFF erkennbaren Grund wegen<br />
Unzumutbarkeit kündigen, hat er TAKE OFF zuvor eine<br />
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.<br />
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist<br />
oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn<br />
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes,<br />
TAKE OFF erkennbaren Interesses des Reisenden<br />
gerechtfertigt wird.<br />
c) Gepäckverlust und Gepäckverspätung<br />
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen<br />
empfiehlt TAKE OFF dringend an Ort und Stelle mittels<br />
Schadensanzeige (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft<br />
unverzüglich anzuzeigen. Airlines lehnen i.d.R.<br />
Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt<br />
ist.<br />
d) Schadensminderungspflicht<br />
Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst<br />
zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten.<br />
Insbesondere hat er TAKE OFF auf die Gefahr eines<br />
Schadens aufmerksam zu machen.<br />
11. Mitwirkungspflicht<br />
Der Reisende ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen<br />
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen<br />
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden<br />
oder gering zu halten.