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Selbstfahrertouren 2017

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REISEBEDINGUNGEN <strong>2017</strong><br />

REISEBEDINGUNGEN <strong>2017</strong><br />

Ergänzende Geschäftsbedingungen für Reiseverträge<br />

zu den gesetzlichen Bestimmungen der § 651 a ff des<br />

BGB:<br />

1. Buchung<br />

Mit der Buchung bietet der Kunde (im Folgenden kurz:<br />

‚Sie’ oder der ‚Reisende’) TAKE OFF REISEN GMBH (im<br />

Folgenden kurz: ‚TAKE OFF’) den Abschluss eines Reisevertrages<br />

verbindlich an. Dies kann schriftlich per<br />

Post, E-Mail und Fax, mündlich oder telefonisch erfolgen.<br />

TAKE OFF schickt Ihnen dazu im Vorwege ein detailliertes<br />

Angebot, Anmeldung genannt. Für TAKE OFF<br />

wird Ihre Buchung verbindlich durch die schriftliche<br />

Bestätigung.<br />

2. Leistungen<br />

Grundlage für die vertraglich vereinbarten Leistungen<br />

sind die Leistungsbeschreibungen in diesem Katalog<br />

und die aktuelle Detailbeschreibung zu der jeweiligen<br />

Reise, sowie die Angaben in der Buchungsbestätigung.<br />

Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für TAKE<br />

OFF bindend. TAKE OFF behält sich jedoch vor, vor Vertragsschluss<br />

eine Änderung der Prospektangaben zu<br />

erklären, die sinnvoll und berechtigt ist und über die<br />

der Reisende selbstverständlich informiert wird.<br />

3. Zahlungen<br />

Nach Erhalt der Buchungsbestätigung bitten wir um<br />

eine Anzahlung von 15 Prozent des Reisepreises. Bei<br />

Reisen, die mit terminierter Ausstellung von Flugtickets<br />

oder Schiffsreisen verbunden sind, kann auch eine<br />

höhere Anzahlung verlangt werden, dies wird vor Vertragsschluss<br />

kundgetan. Wir bitten um Restzahlung bis<br />

28 Tage vor Abflug. Zahlungen sind nur gegen Aushändigung<br />

eines Sicherungsscheines nach § 651k BGB zu<br />

leisten, den Sie mit der Buchungsbestätigung erhalten.<br />

Zahlungen können per Überweisung erfolgen. Bei Zahlung<br />

mit Kreditkarte – Visa und Mastercard – fällt ein<br />

Transaktionsentgelt in Höhe von 1 % des Reisepreises,<br />

aufgerundet auf ganze Euro, an.<br />

4. Leistungs- und Preisänderungen<br />

a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen<br />

(Flugplan, Hotel- und Programmänderungen)<br />

vom zustande gekommenen Reisevertrag, die nach<br />

Vertragsabschluss notwendig und nicht wider Treu und<br />

Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit<br />

sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt<br />

der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.<br />

b) TAKE OFF bleibt es vorbehalten, den im Reisevertrag<br />

vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten<br />

oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,<br />

wie Hafen- Kerosin - oder Flughafengebühren,<br />

oder einer Veränderung der für die betreffende Reise<br />

geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden<br />

Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss<br />

und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und<br />

die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss<br />

weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter<br />

vorhersehbar waren:<br />

Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden<br />

Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,<br />

so kann der Reiseveranstalter<br />

1) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung<br />

den Erhöhungsbetrag verlangen.<br />

2) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen<br />

pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen<br />

Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des<br />

vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich<br />

so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz<br />

verlangen.<br />

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden<br />

Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren<br />

gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der<br />

Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag<br />

heraufgesetzt werden.<br />

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises<br />

hat TAKE OFF den Reisenden unverzüglich, spätestens<br />

jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis<br />

zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt<br />

sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als<br />

5 % sind Sie berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten<br />

oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu<br />

verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise<br />

ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.<br />

b) TAKE OFF ist verpflichtet, Sie über wesentliche Leistungsänderungen<br />

unverzüglich nach Kenntnis von dem<br />

Änderungsgrund zu informieren.<br />

c) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen<br />

Reiseleistung sind Sie berechtigt, unentgeltlich<br />

104<br />

12. Ausschluss von Ansprüchen<br />

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung<br />

der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats<br />

nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der<br />

Reise gegenüber TAKE OFF geltend zu machen. Die Geltendmachung<br />

kann fristwahrend nur gegenüber TAKE<br />

OFF unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen.<br />

Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüvom<br />

Reisevertrag zurückzutreten. Dieses Recht ist<br />

unverzüglich nach Kenntnisnahme TAKE OFF gegenüber<br />

geltend zu machen.<br />

5. Reiserücktritt, Umbuchungen<br />

Der Reiseteilnehmer kann jederzeit von der gebuchten<br />

Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TAKE<br />

OFF unter der nachstehenden Adresse zu erklären, eine<br />

schriftliche Erklärung wird empfohlen. Maßgeblich ist<br />

der Zugang der Erklärung bei TAKE OFF.<br />

Für Stornierungen von Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften<br />

gelten folgende Sätze, die jeweils<br />

vor Reisebeginn und bezogen auf den Gesamtreisepreis<br />

lauten:<br />

bis 89. Tag = 15 Prozent<br />

ab 88. bis 61. Tag = 20 Prozent<br />

ab 60. bis 31. Tag = 25 Prozent<br />

ab 30. bis 15. Tag = 50 Prozent<br />

ab 14. bis 08. Tag = 70 Prozent<br />

ab 07. Tag = 80 Prozent<br />

am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no – show) 90<br />

Prozent des Reisepreises.<br />

Es bleibt Ihnen unbenommen, TAKE OFF nachzuweisen,<br />

dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden<br />

ist als die geforderte Pauschale.<br />

Wird auf Ihren Wunsch eine Umbuchung auf eine andere<br />

Reise oder einen anderen Termin innerhalb des zeitlichen<br />

Geltungsbereiches der Reiseausschreibung bis<br />

31.12.<strong>2017</strong> vorgenommen, so ist dies bis 90 Tage vor<br />

Reisebeginn möglich. Danach prüfen wir im Einzelfall,<br />

inwieweit Vorleistungen von uns erbracht wurden, die<br />

nicht erstattbar sind. Sollten nicht erstattbare Vorleistungen<br />

erbracht worden sein, so gelten die obigen Sätze<br />

wie bei Reiserücktritt oder wie vertraglich vereinbart.<br />

Bei Buchung von Mietfahrzeugen im Rahmen von<br />

Selbstfahrerreisen, sowie bei der Buchung von Kreuzfahrten<br />

gelten die Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen<br />

des jeweiligen Vertragspartners, da TAKE<br />

OFF nur Vermittler dieser Leistungen ist.<br />

Diese Stornierungs- und Umbuchungskosten können<br />

die oben aufgeführten pauschalierten Kosten für Stornierung<br />

oder Umbuchung übersteigen.<br />

Vor Buchung werden Ihnen diese speziellen Kosten<br />

mitgeteilt und ebenfalls in der Reisebestätigung aufgeführt.<br />

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen<br />

Werden einzelne Reiseleistungen, die ordnungsgemäß<br />

angeboten wurden, vom Reisenden nicht in Anspruch<br />

genommen aus ihm zurechenbaren Gründen, so besteht<br />

kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises,<br />

jedoch wird sich TAKE OFF um die Erstattung<br />

ersparter Aufwendungen durch die Leistungsträger<br />

bemühen.<br />

7. Beschränkung der Haftung<br />

7.1 Die vertragliche Haftung von TAKE OFF für Schäden,<br />

die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen<br />

Reisepreis beschränkt,<br />

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich<br />

noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder<br />

b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden<br />

entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens<br />

eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />

c) Die deliktische Haftung von TAKE OFF für Sachschäden,<br />

die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,<br />

ist auf den dreifachen Reisepreises beschränkt.<br />

Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden<br />

und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche<br />

im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem<br />

Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung<br />

unberührt.<br />

7.2 TAKE OFF haftet nicht für Leistungsstörungen,<br />

Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit<br />

Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt<br />

werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,<br />

Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und<br />

zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn<br />

diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der<br />

Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe<br />

des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen<br />

so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den<br />

Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen<br />

von TAKE OFF sind.<br />

TAKE OFF haftet jedoch<br />

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden<br />

vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum<br />

ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen<br />

während der Reise und die Unterbringung während der<br />

Reise beinhalten,<br />

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden<br />

die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder<br />

Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich<br />

geworden ist.<br />

8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter<br />

TAKE OFF behält sich vor, in folgenden Fällen den Reisevertrag<br />

zu kündigen:<br />

a) fristlos, wenn der Reisende ungeachtet einer vorherigen<br />

Abmahnung die Reise nachhaltig stört oder sich in<br />

solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige<br />

Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.<br />

b) wenn der Reisende TAKE OFF in wichtigen Punkten<br />

täuscht, z.B. den Gesundheitszustand betreffend.<br />

c) bis 4 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen der<br />

erforderlichen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung<br />

für die entsprechende Reise auf eine<br />

Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.<br />

TAKE OFF bemüht sich jedoch den Teilnehmer schon zu<br />

einem früheren Zeitpunkt über den Buchungsstand zu<br />

informieren.<br />

Bei a) und b) behält TAKE OFF den Anspruch auf den Reisepreis,<br />

ersparte Aufwendungen sind nach Abzug der<br />

anfallenden Kosten erstattungsfähig.<br />

Bei c) erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis<br />

in voller Höhe zurück.<br />

9. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt<br />

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer<br />

höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet<br />

oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter<br />

als auch der Reisende den Vertrag kündigen.<br />

Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den<br />

Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die<br />

Mehrkosten dem Reisenden zur Last.<br />

10. Obliegenheiten des Kunden<br />

a) Mängelanzeige<br />

Der Reiseteilnehmer kann vor Ort Abhilfe verlangen,<br />

wenn eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird,<br />

ist aber verpflichtet, TAKE OFF einen aufgetretenen Reisemangel<br />

unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies<br />

schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht<br />

ein.<br />

Die Ansprechpartner für eine Mängelanzeige sind in<br />

dieser Folge: die Reiseleitung, dann die örtliche Agentur,<br />

dann TAKE OFF. Die Erreichbarkeit dieser Stellen<br />

wird dem Reisenden vor der Reise in den Informationen<br />

und Reiseunterlagen mitgeteilt.<br />

Die Reiseleitung, bzw. die Agentur ist beauftragt, für Abhilfe<br />

zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie sind jedoch<br />

nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.<br />

TAKE OFF kann Abhilfe verweigern, wenn Sie einen unverhältnismäßigen<br />

Aufwand erfordert.<br />

b) Kündigung<br />

Will ein Reisender wegen eines Mangels der Reise der<br />

in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder<br />

aus wichtigem, TAKE OFF erkennbaren Grund wegen<br />

Unzumutbarkeit kündigen, hat er TAKE OFF zuvor eine<br />

angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.<br />

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist<br />

oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn<br />

die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes,<br />

TAKE OFF erkennbaren Interesses des Reisenden<br />

gerechtfertigt wird.<br />

c) Gepäckverlust und Gepäckverspätung<br />

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen<br />

empfiehlt TAKE OFF dringend an Ort und Stelle mittels<br />

Schadensanzeige (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft<br />

unverzüglich anzuzeigen. Airlines lehnen i.d.R.<br />

Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt<br />

ist.<br />

d) Schadensminderungspflicht<br />

Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst<br />

zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten.<br />

Insbesondere hat er TAKE OFF auf die Gefahr eines<br />

Schadens aufmerksam zu machen.<br />

11. Mitwirkungspflicht<br />

Der Reisende ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen<br />

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen<br />

mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden<br />

oder gering zu halten.

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