Safeguard24 Vorsorgeheft
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SafeGuard24-VorsorgeHeft<br />
Name<br />
Mit allen wichtigen VorsorgeFormularen:<br />
» Gesundheitsvollmacht<br />
» Betreuungsverfügung<br />
» Patientenverfügung mit zusätzlicher Schlichtungsklausel<br />
» Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />
» Pflegeverfügung<br />
» Verfügung zum digitalen Erbe<br />
» Registrierung Ihrer Dokumente im<br />
Zentralen Vorsorgeregister (ZVR)<br />
der Bundesnotarkammer<br />
Checklisten für Ihre finanzielle und<br />
persönliche Vorsorge.<br />
Unsere Extraleistungen<br />
» VorsorgeTelefon<br />
zur Beantwortung all Ihrer<br />
rechtlichen Fragen zum Thema<br />
Vorsorgeverfügungen.<br />
» Schlichtungsstelle<br />
Hinweise zur Vermeidung<br />
gerichtlicher Verfahren.<br />
Die Autoren/Rechtsanwälte<br />
JUDr. Heinrich Meyer-Götz<br />
Karin Meyer-Götz<br />
Thorsten Detto
Impressum<br />
Herausgeber<br />
DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG<br />
Königstraße 5a<br />
01097 Dresden<br />
E-Mail: info@dvzag.de<br />
www.verfuegungsdatenbank.de<br />
Register: Amtsgericht Dresden, Reg.-Nr.: HRB 23028<br />
Finanzamt: Dresden-Nord, Ust-IDNr.: DE238205602<br />
Vorstand: RA JUDr. Heinrich Meyer-Götz<br />
Copyright by MEGO-Internet-Verlag GmbH, Dresden<br />
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Verlags.<br />
Autoren<br />
RA JUDr. Heinrich Meyer-Götz, Dresden<br />
RAin Karin Meyer-Götz, Fachanwältin für Familien- und Steuerrecht, Dresden<br />
RA Thorsten Detto, Dresden<br />
www.meyer-goetz-oertel.de, www.kanzlei-detto.de, www.stiftung-vorsorgedatenbank.de<br />
Diese Publikation basiert auf der Gesetzeslage zum März 2017.<br />
Dieses Buch ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die<br />
des Nachdrucks, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung<br />
in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten.<br />
Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, ist nicht gestattet (§§ 53, 54 UrhG) und strafbar<br />
(§ 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.<br />
Gestaltung und Satz<br />
www.corration.com<br />
Printed in Germany<br />
Stand 05/2017 | 2. Auflage<br />
ISBN 978-3-935875-94-3<br />
Telefon: 0351 8117444<br />
Telefax: 0351 8117445
SafeGuard24 VorsorgeHeft<br />
Vorwort - Wozu dient das vorliegende SafeGuard24 VorsorgeHeft?<br />
Liebe Leserin, lieber Leser,<br />
mit diesem Heft halten Sie mehr in Händen<br />
als eine Sammlung von Ratschlägen und<br />
Formularen zur rechtlichen Vorsorge. Es ist<br />
unser konkreter Vorschlag für eine optimale<br />
rechtliche Vorsorge, den wir aufgrund<br />
unserer jahrelangen anwaltlichen Erfahrung<br />
entwickelt haben und wie er bisher in dieser<br />
Form nicht erhältlich war.<br />
Wir haben in dieser Broschüre die aus unserer<br />
fachlichen Sicht derzeit beste Kombination<br />
aus schneller und sicherer Vorsorge<br />
zusammengestellt.<br />
Kernstück des Vorsorgepakets ist die von<br />
uns empfohlene Kombination aus Gesundheitsvollmacht<br />
und Betreuungsverfügung.<br />
Mit der Gesundheitsvollmacht können Sie<br />
sofort und einfach ihre rechtliche Vertretung<br />
in allen Gesundheitsfragen regeln und mit<br />
der Betreuungsverfügung sorgen Sie für<br />
den Fall vor, dass für Sie doch einmal ein<br />
Betreuer tätig werden muss. Damit stellen<br />
Sie sicher, dass ein Mensch als Ihr Vertreter<br />
benannt wird, dem Sie umfassend vertrauen.<br />
Sie verbinden die Vorteile einer privatrechtlichen<br />
Vollmacht mit den Vorteilen einer<br />
gerichtlich angeordneten und kontrollierten<br />
Betreuung.<br />
So haben Sie die Gewissheit, dass Sie<br />
auch bei Krankheit sofort rechtlich vertreten<br />
sind und zukünftig durch einen gerichtlich<br />
bestellten und kontrollierten Betreuer. Sie<br />
vermeiden so die erheblichen Missbrauchsund<br />
Haftungsrisiken, die eine privatrechtliche<br />
Vorsorgevollmacht immer in sich trägt, und<br />
den Nachteil, dass eine Betreuerbestellung<br />
immer etwas zeitaufwändiger und daher<br />
für eine schnelle Vertretungsregelung nicht<br />
geeignet ist.<br />
Ergänzt und abgerundet wird die Kombivollmacht mit einer Erklärung<br />
zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Mit ihr<br />
stellen Sie sicher, dass alle Ihre Vertrauten von Ärzten Auskünfte<br />
erhalten können, denen die Ärzte ohne Ihre Einwilligung keine<br />
geben dürften.<br />
Weiterhin finden Sie in der Broschüre eine aktuelle Patientenverfügung,<br />
die auch den aktuellen Anforderungen der modernen<br />
palliativen Krankenversorgung und den neuen Anforderungen<br />
des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 06. Juli 2016 Rechnung<br />
trägt. Viele ältere Patientenverfügungen enthalten ursprünglich<br />
gut gemeinte Regelungen, die inzwischen aber dazu führen, dass<br />
Ärzten und Pflegepersonal z.B. eine effektive Schmerzbehandlung<br />
nicht mehr möglich ist und die Regelungen entsprechend der<br />
Rechtsprechung des BGH rechtsunwirksam sind.<br />
Mit der Pflegeverfügung können Sie im Einzelnen festlegen,<br />
worauf die Menschen, die Sie vielleicht einmal pflegen werden,<br />
besonders achten sollen.<br />
Damit Ihre Vorsorgeverfügungen im Notfall auch gefunden und<br />
beachtet werden können, sollten diese beim Zentralen Vorsorgeregister<br />
der Bundesnotarkammer registriert werden. Nach<br />
Übersendung des Eintragungsauftrags erledigen wir das für Sie.<br />
Sollten Sie noch Fragen rund um das Thema rechtliche Vorsorge<br />
haben, stehen Ihnen am VorsorgeTelefon dafür spezialisierte<br />
Rechtsanwälte zur Verfügung. Näheres dazu finden Sie in<br />
diesem Heft.<br />
Mit diesem Vorsorgepaket haben sie die wichtigsten Schritte<br />
erledigt, um sicher zu stellen, dass auch zukünftig Ihr persönlicher<br />
Wille bei allen Entscheidungen beachtet werden muss,<br />
auch wenn Sie diese dann nicht mehr selbst treffen können.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihre Rechtsanwälte<br />
JUDr. Heinrich Meyer-Götz,<br />
Karin Meyer-Götz,<br />
Thorsten Detto
SafeGuard24 VorsorgeHeft<br />
Alles geregelt mit dem SafeGuard24 VorsorgeHeft<br />
In vier Schritten selbstständig rechtlich vorgesorgt.<br />
1. Füllen Sie die anwaltlich geprüften Vorsorgeformulare aus diesem SafeGuard24 VorsorgeHeft aus und<br />
unterschreiben Sie diese Verfügungen persönlich.<br />
2. Überlegen Sie, wem Sie diese Verfügungsdokumente zur Aufbewahrung anvertrauen, z. B. Kindern,<br />
Eltern, Rechtsanwalt, Steuerberater, etc. Bedenken Sie dabei, dass Sie vielleicht nicht mehr handlungsfähig<br />
sind, wenn diese Verfügungen wirksam werden sollen und Sie diese möglicherweise nicht mehr eigenhändig<br />
übergeben können.<br />
3. Registrieren Sie die Vorsorgeverfügungen. Füllen Sie das Auftragsformular für die Registrierung aus<br />
und übersenden Sie es an die DVZ Deutsche Verfügungszentrale AG, damit wir für Sie die Registrierung<br />
im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer organisieren können.<br />
4. VorsorgeTelefon: Spezialisierte Rechtsanwälte beantworten Ihre individuellen Fragen.<br />
Mit Erwerb des SafeGuard 24 Servicepakets stehen Ihnen qualifizierte Rechtsanwälte zur persönlichen<br />
telefonischen Beratung zur Verfügung. Näheres zu diesem Angebot finden Sie auf Seite 6.<br />
http://www.stiftung-vorsorgedatenbank.de
Inhaltsverzeichnis Seite 1<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I Informationen zur immateriellen Lebensvorsorge<br />
Einführung 3<br />
Informationen zur Stiftung VorsorgeDatenbank 5<br />
Informationen zum VorsorgeTelefon 6<br />
Informationen zur fakultativen Güte-/Schlichtungsstelle für Patientenverfügungen 7<br />
Häufig gestellte Fragen zu Verfügungen und Vollmachten 9<br />
II Registrierung der Vorsorgeverfügungen<br />
Registrierung von Vorsorgeverfügungen über die DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG 11<br />
Auftrag zur Registrierung einer Vorsorgeverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer 13<br />
III Ratgeber und Formulare<br />
Ratgeber zur Gesundheitsvollmacht 17<br />
Gesundheitsvollmacht 21<br />
Ratgeber zur Betreuungsverfügung 25<br />
Betreuungsverfügung 29<br />
Ratgeber zur Patientenverfügung 31<br />
Ratgeber zur Benennung eines Bevollmächtigten und zu den Schlichtungsstellen 32<br />
Patientenverfügung 33<br />
Ratgeber zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht 37<br />
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht 39<br />
Ratgeber zur Pflegeverfügung 41<br />
Pflegeverfügung 43<br />
Ratgeber zur Verfügung zum digitalen Erbe 47<br />
Verfügung zum digitalen Erbe 49<br />
IV Persönliches<br />
Informationen zu persönlichen Auskünften 51<br />
Persönliche Daten, persönliche Daten des (Ehe-) Partners, persönliche Daten der Eltern und Geschwister 53<br />
Persönliche Daten der Kinder 59
Einführung<br />
Seite 3<br />
I Einführung<br />
Mit dem SafeGuard24 VorsorgeHeft haben Sie einen Leitfaden an der Hand, der Sie bei der Regelung Ihrer persönlichen<br />
Verhältnisse zuverlässig begleiten wird. Das beginnt mit den vielen Aspekten der äußeren Absicherung,<br />
die Sie mit den vorliegenden Datenblättern zusammenfassen und auf Vollständigkeit überprüfen können. Mit dieser<br />
Übersicht helfen Sie zugleich in entscheidender Weise auch Ihren Angehörigen bzw. denjenigen, die im Falle Ihrer<br />
Erkrankung oder Ihres Ablebens Ihre wichtigen Angelegenheiten regeln sollen.<br />
Denn auch wenn Sie alle Ihre persönlichen Akten stets akkurat geführt haben – das VorsorgeBuch vermittelt dem<br />
Außenstehenden, der sich plötzlich zurechtfinden muss, eine „Vogelperspektive“, die ihn in kürzester Zeit alle relevanten<br />
Vorgänge (persönliche Angelegenheiten und Vermögensangelegenheiten) übersehen lässt.<br />
Diese Transparenz kann für Sie selbst, aber auch für die Menschen, die Ihnen am Herzen liegen, von größter Bedeutung<br />
sein. In Zeiten körperlicher und geistiger Gesundheit sollte daher alles, was im Voraus bedacht werden kann,<br />
mit größtmöglicher Sorgfalt geregelt werden. Stellen Sie also mit Hilfe des konsequent durchgearbeiteten<br />
SafeGuard24 VorsorgeHeftes sicher, dass auch in einer Krisensituation Ihr wohlüberlegter Wille zum Tragen kommt.<br />
Das gilt insbesondere auch für ethisch schwierige Problemlagen aus dem medizinischen Bereich: Oft kann bei alten<br />
ebenso wie bei schwerstkranken jungen Patienten die Willenslage hinsichtlich einer medizinischen Behandlung nicht<br />
mehr ermittelt werden. Unzählige Menschen werden auf diese Weise zum Objekt umfangreicher und als qualvoll<br />
empfundener ärztlicher Bemühungen, obwohl sie vielleicht lieber in Frieden gestorben wären.<br />
Ob in „handfesten“ oder sensiblen Angelegenheiten – es ist notwendig, dass Sie im Vorhinein Helfer bestimmen,<br />
die, wenn es soweit ist, das von Ihnen Gewollte auch umsetzen. Viele wissen sich hier im Vertrauen auf den Partner,<br />
die Kinder oder die Eltern geborgen. Aber Vorsicht: Das Gesetz kennt kaum Sonderrechte für nahe Angehörige bei<br />
der gegenseitigen Fürsorge. So wird etwa der eine Ehegatte nicht „automatisch“ der Betreuer des anderen – es sei<br />
denn, Sie haben es vorher so festgelegt.<br />
Zur Erklärung: Der Gesetzgeber hatte das oft schwierige Geflecht von wirtschaftlichen und sonstigen persönlichen<br />
Interessen des Hilfsbedürftigen im Blick, als er auch für nahe Verwandte die Möglichkeit eng begrenzt hat, im Notfall<br />
für den Betroffenen rechtswirksam zu handeln. Zum einen sind die Angehörigen mit den anstehenden Problemen<br />
häufig schlicht überfordert. Leider ist aber zum anderen auch vielerorts die menschliche Vertrauensbasis weggebrochen,<br />
es kann schnell zu innerfamiliären Unstimmigkeiten kommen und nicht selten fehlen auch die Familienangehörigen,<br />
die wichtige Entscheidungen und Maßnahmen treffen könnten.<br />
Wer dennoch möchte, dass vertraute Menschen im Ernstfall das Ruder in die Hand nehmen sollen und nicht völlig<br />
fremde vom Gericht bestellte Personen, muss dies schriftlich niederlegen. Solche Dokumente – Vollmachten und<br />
Verfügungen – haben definierten gesetzlichen Kriterien zu genügen. Geht es etwa um weittragende Festlegungen<br />
bei medizinischen Problemen wie z. B. um die Frage der Organspende, dann muss die betreffende Verfügung diesen<br />
Entscheidungsumfang ausdrücklich enthalten.
Seite 4<br />
Einführung<br />
I Einführung<br />
Es geht um das eigene Leben.<br />
Im Gegensatz zu Testamenten oder Erbverträgen entscheiden wir mit Vorsorgeverfügungen nicht darüber, wie<br />
unser materielles Erbe nach dem Tode verteilt werden soll. Mit einer Patientenverfügung entscheiden wir als selbstbestimmte<br />
Menschen, wie unsere ärztliche Behandlung in einem gesundheitlichen Krisenfall erfolgen soll. Ob mit<br />
allen medizintechnischen Mitteln eine Lebensverlängerung erzwungen werden oder ob die medizinische Behandlung<br />
sich auf Schmerz- und Angstbehandlung konzentrieren soll, wenn die behandelnden Ärzte bei aussichtsloser<br />
Krankheit eine Heilung ausschließen. Seit dem 1. September 2009 ist das sog. Patientenverfügungsgesetz in Kraft,<br />
das verbindlich regelt, welche Rechte und Pflichten der Arzt, der Betreuer oder der Bevollmächtigte haben.<br />
Wir müssen uns immer bewusst sein, dass im Falle unserer Geschäftsunfähigkeit, die jederzeit durch Unfall, Krankheit<br />
oder Demenz eintreten kann, andere Menschen für uns tätig werden müssen.<br />
Damit diese Personen, die uns in diesem Zustand versorgen und behandeln, wissen, was wir uns für diese Situation<br />
vorgestellt und gewünscht haben, können wir durch Vorsorgeverfügungen (d.h. mit Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten)<br />
bestimmen, wer als Betreuer vom Betreuungsgericht eingesetzt werden soll oder wer als Vorsorgebevollmächtigter<br />
als rechtlicher Vertreter für uns tätig werden soll. Da diese Personen im Krankheitsfall von den Ärzten<br />
über die Behandlungsvorstellungen des Patienten befragt werden, müssen wir ihnen Handlungsanweisungen geben,<br />
damit sie in dieser schwierigen Lage, in der es um Leben und Tod gehen kann, nicht alleine gelassen werden.<br />
Insbesondere mit der Patientenverfügung schützen wir deshalb auch unsere Familie und Freunde, die in dieser<br />
schwierigen Zeit dem Willen des nicht entscheidungsfähigen und sprachlosen Patienten entsprechen möchten und<br />
deshalb seine Behandlungsvorstellungen kennen sollten.<br />
Wir alle sollten uns nicht scheuen, diese Wünsche schriftlich niederzulegen. Diesem zentralen Lebensthema können<br />
und dürfen wir nicht ausweichen. Die Stiftung VorsorgeDatenbank hat deshalb rechtsverbindliche Verfügungsvordrucke<br />
mit entsprechenden Hinweisen für Sie entwickelt. Nutzen Sie das Vorsorgetelefon, wenn Sie das SafeGuard24<br />
Servicepaket erworben haben. Qualifizierte Rechtsanwälte stehen Ihnen nach Terminvereinbarung zur persönlichen<br />
telefonischen Beratung zur Verfügung. Näheres zu diesem Angebot finden Sie auf Seite 6.
I Informationen zur Stiftung VorsorgeDatenbank<br />
Seite 5<br />
I Informationen zur Stiftung VorsorgeDatenbank<br />
Die Stiftung VorsorgeDatenbank wurde von den Eheleuten und Rechtsanwälten JUDr. Heinrich und Karin<br />
Meyer-Götz gegründet. Weitere Informationen erhalten Sie auf deren Website: http://www.meyer-goetz-oertel.de.<br />
Die Stiftung wurde von der zuständigen Stiftungsbehörde in Dresden am 10. Oktober 2006 als rechtsfähig anerkannt<br />
und unterliegt dieser Stiftungsaufsicht.<br />
Auszug aus der Stiftungssatzung<br />
Präambel<br />
Die Stiftung hat den Zweck, das Grundrecht der Menschen auf Selbstbestimmung zu stärken und Menschen, die<br />
durch Krankheit, Unfall oder Alter entscheidungsunfähig geworden sind, bei der Durchsetzung ihrer Vorsorgeverfügungen<br />
europaweit zu unterstützen. Es sollen die technischen Möglichkeiten genutzt werden, damit Vorsorgedokumente<br />
elektronisch gespeichert und weltweit abgerufen werden können. Die eingestellten Daten sollen durch das<br />
Einbringen in die selbstständige Stiftung dauerhaft gesichert werden.<br />
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz<br />
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung VorsorgeDatenbank“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen<br />
Rechts und hat ihren Sitz in Dresden.<br />
§ 2 Stiftungszweck<br />
Die Stiftung fördert den öffentlichen Diskurs über die immaterielle Lebensvorsorge durch Vorsorgeverfügungen in<br />
jeglicher rechtlichen Ausgestaltung, durch Organisation und Unterstützung von Veranstaltungen, Foren, Kongressen<br />
und Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen. Die Stiftung fördert des Weiteren das Bekanntwerden der<br />
rechtlichen Voraussetzungen, die Akzeptanz und Harmonisierung von Vorsorgeverfügungen in allen europäischen<br />
Ländern, damit das Selbstbestimmungsrecht der Bundesbürger auch in den anderen europäischen Ländern umgesetzt<br />
werden kann.<br />
Damit dieses Ziel erreicht wird, werden nachfolgende organisatorische Maßnahmen getroffen, die dem Bürger gegen<br />
Entgelt angeboten werden:<br />
a) Die Errichtung eines zentralen Registers zur elektronischen Registrierung und Archivierung von Vorsorgeverfügungen<br />
und Vorsorgedokumenten aller Art.<br />
b) Die Einrichtung eines Archivs zur Hinterlegung der Originaldokumente von Vorsorgeverfügungen und Vorsorgedokumenten<br />
aller Art sowie der zusätzlichen datengesicherten elektronischen Aufbereitung und Einstellung<br />
in die Online-Datenbank.<br />
c) Die Schaffung des datengesicherten Online-Zugriffs auf die Datenbank und Abruf sowie Ausdruck der archivierten<br />
Vorsorgedokumente für Krankenhäuser, Gerichte, betroffene Institutionen und berechtigte Personen.<br />
d) Die Unterstützung von Personen und Institutionen durch die Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen<br />
über die ihnen anvertrauten entscheidungsunfähigen Hilfsbedürftigen.<br />
e) Die Zusammenarbeit mit Institutionen der europäischen Gemeinschaft und einzelner Länder zur Harmonisierung<br />
der Regelungen der immateriellen Lebensvorsorge.<br />
§ 3 Die Stiftung ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.<br />
Stand: Oktober 2012<br />
WICHTIG: Die Stiftung darf nach dem deutschen Stiftungsrecht ihre Einkünfte ausschließlich zur Erreichung<br />
der Stiftungsziele verwenden.
Seite 6<br />
I Informationen zum VorsorgeTelefon<br />
I Informationen zum VorsorgeTelefon<br />
Wenn Sie das <strong>Safeguard24</strong> Servicepaket erworben haben, können Sie unkompliziert - ergänzend zu den Informationen<br />
dieses Heftes - telefonischen Rat durch spezialisierte Rechtsanwälte in Anspruch nehmen und Ihre<br />
persönlichen Fragen zur Rechtslage und zu rechtsverbindlichen Formulierungen stellen.<br />
Die Stiftung VorsorgeDatenbank und die DVZ-Deutsche Verfügungszentrale AG dürfen keine individuelle<br />
Rechtsberatung anbieten. Die Rechtsberatung wird verantwortet von der Anwaltskanzlei Meyer-Götz, Oertel &<br />
Kollegen, Königstr. 5a, 01097 Dresden. Mitglieder der Kanzlei sind auch Autoren des SafeGuard24 –<br />
VorsorgeHeftes, welches Sie in Händen halten. Auf Wunsch schließen Sie mit der Rechtsanwaltskanzlei einen<br />
separaten Vertrag über eine individuelle Rechtsberatung ab.<br />
Damit Sie sich auf das Gespräch vorbereiten können, vereinbaren Sie bitte zunächst unter der Rufnummer<br />
0351-8081850 einen telefonischen Gesprächstermin. Zur vereinbarten Zeit erfolgt dann der Rückruf durch<br />
einen Rechtsanwalt, mit dem Sie alle Ihre Fragen dann in Ruhe besprechen können.<br />
Die telefonische Terminvereinbarung ist kostenlos. Für das Beratungsgespräch fällt ein Honorar von € 58,00<br />
je angefangener Viertelstunde an. Das Honorar wird Ihnen nach Abschluss des Gesprächs durch die Rechtsanwaltskanzlei<br />
schriftlich in Rechnung gestellt. Es erfolgt keine Vorkasse, und es fallen für Sie auch keine<br />
Telefongebühren für das Beratungsgespräch an.
I Informationen zur fakultativen Güte-/Schlichtungsstelle<br />
Seite 7<br />
I Informationen zur fakultativen Güte-/Schlichtungsstelle für Patientenverfügungen<br />
Güte-/Schlichtungsstelle zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren zu Patientenverfügungen<br />
Die Stiftung VorsorgeDatenbank baut des Weiteren ein bundesweites Netz selbstständiger Güte-/Schlichtungsstellen<br />
zur Vermeidung langwieriger und kostenträchtiger Gerichtsverfahren auf. Diese Güte-/Schlichtungsstellen<br />
werden von Rechtsanwälten und Notaren geführt, die dafür von den jeweiligen Justizministerien<br />
bzw. Oberlandesgerichten bestellt werden und deren Aufsicht unterliegen. Mit diesen Güte-/Schlichtungsstellen<br />
wird erreicht, dass bei Differenzen zwischen dem behandelnden Arzt und dem Betreuer/Bevollmächtigten<br />
über die Umsetzung der Patientenverfügung vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens vor dem zuständigen<br />
Betreuungsgericht eine gütliche Einigung im Interesse des auf Hilfe angewiesenen Patienten gesucht wird.<br />
Da Gerichtsverfahren durch die notwendige Bestellung eines Verfahrenspflegers, Einholung von Gutachten,<br />
mögliche Rechtsmittel und das Zweiwochengebot nach der rechtskräftigen Entscheidung mehrere Monate<br />
dauern können, dürfte die vorgeschaltete, jedoch fakultative Güte-/Schlichtungsstelle im Interesse des Patienten<br />
liegen. Sollte das Schlichtungsverfahren scheitern, steht der Rechtsweg immer noch offen. Vor der Güte-/<br />
Schlichtungsstelle müssen die Beteiligten nicht durch Rechtsanwälte vertreten werden. Wir raten deshalb an,<br />
diesen streitschlichtenden und kostengünstigen Weg zu prüfen und in dem Patientenverfügungsformular mit<br />
„ja“ festzulegen. Informationen über die Satzung einer Güte-/Schlichtungsstelle mit Erläuterungen des Schlichtungsverfahrens<br />
und der anfallenden Kosten erhalten Sie im Internet unter http://www.deutscher-schlichterbund.de.<br />
Aus einer protokollierten und von den Parteien und dem Schlichter unterschriebenen Vereinbarung kann die<br />
Zwangsvollstreckung gem. § 794 ZPO betrieben werden.
I Informationen zur immateriellen Lebensvorsorge<br />
Seite 9<br />
I Häufig gestellte Fragen zu Verfügungen und Vollmachten<br />
Welche Rechte haben die Angehörigen, insbesondere die Ehepartner oder die gemeinsamen Kinder?<br />
Entgegen der weit verbreiteten Meinung können selbst Ehepartner sich ohne eine entsprechende Verfügung<br />
nicht gegenseitig vertreten. Auch für die Betreuung bedarf es einer gesonderten Betreuungsverfügung.<br />
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben nur Eltern für ihre minderjährigen Kinder ein umfassendes<br />
Sorgerecht, also die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Ein Volljähriger kann<br />
rechtlich nur vertreten werden, wenn er selbst einen anderen bevollmächtigt oder das Betreuungsgericht für ihn<br />
einen Betreuer bestellt.<br />
Ab wann und wie lange gelten die Vorsorgevollmachten/Generalvollmacht?<br />
Die Vollmacht gilt im Außenverhältnis – also zwischen dem Bevollmächtigten und Dritten – ab dem Zeitpunkt der<br />
Ausstellung. Wenn Sie die Vollmacht widerrufen wollen, können Sie den Bevollmächtigten in dem Formular streichen<br />
und durch eine andere Person Ihres Vertrauens ersetzen. Sofern Sie die Vollmachtsurkunde einem Bevollmächtigten<br />
bereits übergeben haben, muss bei Widerruf die ausgehändigte Vollmacht zurückverlangt werden.<br />
Wo kann ich die wichtigen Verfügungen und Vollmachten aufbewahren?<br />
Weil dem jeweiligen Adressaten die Vollmachten im Original vorgelegt werden müssen, sind diese Dokumente unbedingt<br />
an einem dem Bevollmächtigten bekannten und zugänglichen Ort aufzubewahren. In Frage kommen z. B. Ihr<br />
Schreibtisch, Ihr Ordner mit persönlichen Unterlagen, aber auch das Bankschließfach (allerdings nur, wenn der Bevollmächtigte<br />
auch Zugang dazu hat!) oder eine Beratungsakte beim Anwalt Ihres Vertrauens oder Ihrem Hausarzt.<br />
Erhält der (vertrauenswürdige) Bevollmächtigte hingegen die Vollmacht gleich nach ihrer Erstellung, so nur unter der<br />
Maßgabe, dass er davon erst beim Eintritt der Geschäftsunfähigkeit Gebrauch macht. Sollte der Bevollmächtigte<br />
die Vollmacht absprachewidrig vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit verwenden, können Sie die Vollmacht jederzeit<br />
widerrufen und ggf. Schadensersatz fordern. Wer sicher gehen möchte, dass seine wichtigen Dokumente in einer<br />
Krisensituation auch gefunden und wirksam werden, kann im Internet unter http://www.stiftung-vorsorgedatenbank.de<br />
die Informationen bereitstellen, ob für seine Person Verfügungen und Vollmachten existieren, wo diese verwahrt<br />
werden und wer bevollmächtigt und beauftragt ist, sie im Fall der Fälle vorzulegen.<br />
Wer beantwortet meine Fragen?<br />
Mit Erwerb des SafeGuard24 Servicepaket haben Sie die Möglichkeit, über das VorsorgeTelefon individuelle<br />
Fragen zur rechtlichen Vorsorge mit qualifizierten Rechtsanwälten in einer persönlichen telefonischen<br />
Beratung zu klären. Näheres zu diesem Angebot finden Sie auf Seite 6.
Seite 10<br />
SafeGuard24 VorsorgeHeft | Persönliche Notizen<br />
Platz für persönliche Notizen
II Registrierung der Vorsorgeverfügungen<br />
Seite 11<br />
II Registrierung der Vorsorgeverfügungen über die DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG<br />
Wenn Sie die für Sie wichtigen Vorsorgeverfügungen erstellt haben, müssen Sie auch sicherstellen,<br />
dass diese im gesundheitlichen Ernstfall gefunden werden.<br />
Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer<br />
Mit dem nachfolgenden Auftragsformular beauftragen Sie bei der DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG die<br />
Registrierung Ihrer Vorsorgeverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR).<br />
Diese Registrierung ist Teil des von Ihnen erworbenen SafeGuard24 Vorsorgepakets und verursacht Ihnen<br />
keine weiteren Kosten. Über das ZVR können im Notfall alle deutschen Betreuungsgerichte abfragen, ob Sie<br />
eine Vorsorgeverfügung erstellt haben und wo diese aufbewahrt wird. So wird sichergestellt, dass Ihre<br />
wichtigen Verfügungen im Notfall gefunden und von den Gerichten beachtet werden können.<br />
Haben Sie das SafeGuard 24 Servicepaket erworben, sind auch Änderungen oder Löschungen im ZVR über<br />
die DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG jederzeit für Sie kostenfrei möglich. Andernfalls entstehen für<br />
spätere Änderungen und Löschungen jeweils Kosten von € 15,00.
Seite 12<br />
SafeGuard24 VorsorgeHeft | Persönliche Notizen<br />
Platz für persönliche Notizen
Registrierungsauftrag<br />
per Post an<br />
interne Vermerke 03/2017<br />
Registrierungsauftrag | SafeGuard24 VorsorgeHeft<br />
oder<br />
Seite 13<br />
DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG<br />
Königstraße 5a<br />
01097 Dresden<br />
per Fax: 0351 811 74 45<br />
per E-Mail: info@dvzag.de<br />
(Bitte Auftrag einscannen und anhängen)<br />
AUFTRAG<br />
Seite 1 von 2<br />
zur Registrierung einer Vorsorgeverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer<br />
A. Daten der Vorsorgeurkunde/n<br />
1. Datum der Gesundheitsvollmacht:<br />
Weitere Angaben: (z.B. Details, Aufbewahrungsort der Urkunde)<br />
2. Datum der Betreuungsverfügung:<br />
Weitere Angaben: (z.B. Details, Name und Anschrift des gewünschten Betreuers, Aufbewahrungsort der Urkunde)<br />
3. Datum der Patientenverfügung:<br />
Weitere Angaben: (z.B. Details, Name und Anschrift des Bevollmächtigten, Aufbewahrungsort der Urkunde)<br />
[201703Auftrag-SafeGuard24]
AUFTRAG<br />
Seite 2 von 3<br />
zur Registrierung einer Vorsorgeverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer<br />
Registrierungsauftrag<br />
B. Daten des Auftraggebers<br />
Anrede Herr Frau<br />
Akademischer Grad<br />
Vorname<br />
Nachname<br />
geboren am<br />
Geburtsort<br />
Straße/Nr.<br />
PLZ<br />
Wohnort<br />
Telefon<br />
Fax<br />
E-Mail<br />
C. Daten des Bevollmächtigten aus der Gesundheitsvollmacht<br />
Anrede Herr Frau<br />
Akademischer Grad<br />
Vorname<br />
Nachname<br />
geboren am<br />
Geburtsort<br />
Straße/Nr.<br />
PLZ<br />
Wohnort<br />
Telefon<br />
Fax<br />
E-Mail<br />
Hiermit bestätige ich, dass der oben von mir benannte Bevollmächtigte in die Speicherung seiner persönlichen Daten im<br />
Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer und bei der DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG zugestimmt hat.<br />
Bitte beachten Sie: ohne diese Zustimmung ist die Eintragung nicht möglich!<br />
Ort/Datum<br />
Unterschrift des Auftraggebers<br />
[201703Auftrag-SafeGuard24]
Registrierungsauftrag<br />
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN REGISTRIERUNGSAUFTRAG<br />
Seite 3 von 3<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen der DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG für die Registrierung von<br />
sachlichen und persönlichen Daten im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer.<br />
1.<br />
Die DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG verpflichtet sich, die Daten und Hinweise entsprechend dem jeweiligen Registrierungsauftrag<br />
in das Zentrale Vorsorgeregister der (ZVR) der Bundesnotarkammer nach erfolgreichem Lastschrifteinzug<br />
eintragen zu lassen. Für die Abwicklung der Sepa-Lastschriften nutzt die Stiftung VorsorgeDatenbank das COR1-Verfahren.<br />
Die Vorlauffrist verkürzt sich damit auf einen Tag vor dem Fälligkeitstermin der Sepa-Lastschrift. Dies gilt auch für Folgelastschriften.<br />
Für Form und Inhalt der eingestellten Informationen übernimmt die Stiftung VorsorgeDatenbank keine Haftung.<br />
2.<br />
Nach dem Eingang des Registrierungsauftrags erfolgt unverzüglich die Registrierung der übermittelten Informationen, und der<br />
Auftraggeber erhält einen Eintragungsnachweis zur Kontrolle sowie für seine persönlichen Akten.<br />
3.<br />
Die DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG registriert im ZVR mit diesem Auftrag ausschließlich die im Auftrag mitgeteilten<br />
Informationen. Die DVZ AG ist nur innerhalb der ersten drei Jahre, beginnend mit dem Kauf des VorsorgeHeftes, verpflichtet,<br />
auf Antrag des Kunden die übermittelten Informationen ohne weitere Kosten beim Zentralen Vorsorgeregister zu registrieren.<br />
4.<br />
Sofern der Auftraggeber das SafeGuard24 Servicepaket erworben hat, werden vom Auftraggeber gewünschte Änderungen<br />
im sachlichen und personellen Bereich bzw. die Löschung der gespeicherten Daten nach schriftlicher Mitteilung unverzüglich<br />
ohne zusätzliche Kosten durchgeführt. Andernfalls sind vom Auftraggeber für Änderungen und Löschungen je Auftrag € 15,00<br />
zu zahlen.<br />
5.<br />
Der Auftraggeber ist für den Inhalt der registrierten Vorsorgeverfügungen verantwortlich. Die Stiftung VorsorgeDatenbank ist<br />
nicht berechtigt, die Verfügungen auf Ihre inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.<br />
6.<br />
Die DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG verpflichtet sich, die erhobenen persönlichen Daten ausschließlich zur Erfüllung<br />
der Aufgaben der DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG zu nutzen und nicht an Dritte, die nicht unmittelbar mit dem<br />
Aufgabenbereich der DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG zusammenhängen, weiterzugeben.<br />
Stand: März 2017<br />
Spätere Anpassungen bleiben vorbehalten.<br />
[201703Auftrag-SafeGuard24]
III Ratgeber und Formulare | Ratgeber zur Gesundheitsvollmacht<br />
Seite 17<br />
III Ratgeber und Formulare<br />
Ratgeber zur Gesundheitsvollmacht<br />
Die Gesundheitsvollmacht soll sicherstellen, dass Ihre Behandlung im Krankenhaus optimal und ohne unnötige zeitliche<br />
Verzögerungen nach Ihren Vorstellungen und Vorgaben erfolgen kann.<br />
Vor einer ärztlichen Behandlung oder einem operativen Eingriff im Krankenhaus bespricht der Arzt mit Ihnen den Nutzen<br />
und das Behandlungsziel, klärt Sie über mögliche Risiken und Behandlungsverläufe auf und holt dazu Ihre Einwilligung<br />
ein (Aufklärungsgespräch). Soweit Ihre Einwilligung reicht, können die behandelnden Ärzte die besprochenen<br />
Maßnahmen durchführen, auch wenn Sie zwischenzeitlich nicht mehr einwilligungsfähig sein sollten, z.B. während und<br />
nach einer Operation unter Vollnarkose.<br />
Auch bei bester Vorbereitung und Aufklärung kann es zu unerwarteten Ereignissen kommen, die Behandlungsmaßnahmen<br />
erfordern, in die Sie nicht zuvor eingewilligt haben. Dann kann eine Gesundheitsvollmacht wertvolle Dienste<br />
leisten, weil Ihr Bevollmächtigter an Ihrer Stelle die erforderlichen Entscheidungen treffen kann.<br />
Was ist eine Gesundheitsvollmacht und welche Funktion hat sie?<br />
Mit der Gesundheitsvollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, medizinische und pflegerische Entscheidungen<br />
für Sie zu treffen, falls Sie durch Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr selbst entscheiden können.<br />
Der Arzt darf auch aus seiner Sicht erforderliche und sinnvolle medizinische Maßnahmen nur mit Ihrer Einwilligung<br />
vornehmen. Werden im Verlauf einer medizinischen Behandlung Maßnahmen erforderlich, zu denen Sie vorab keine<br />
Einwilligung erteilt haben oder können Sie selbst nicht mehr einwilligen, muss der Arzt diese Einwilligung von einem<br />
befugten Vertreter einholen. Entgegen einer weitverbreiteten Annahme kann ein volljähriger Erwachsener nicht automatisch<br />
von seinen Angehörigen, auch nicht von engsten Familienangehörigen rechtlich vertreten werden.<br />
Ohne Gesundheitsvollmacht muss deshalb zunächst über das Betreuungsgericht ein „gesetzlicher Betreuer“ ernannt<br />
werden. Dieses Verfahren ist organisatorisch und zeitlich aufwändig und verursacht darüber hinaus Kosten.<br />
Es besteht zudem die Gefahr, dass Ihnen durch die Verzögerung in der Weiterbehandlung ein gesundheitlicher<br />
Schaden entsteht, zumindest jedoch die nach ärztlicher Sicht optimale Behandlung nur mit zeitlicher Verzögerung<br />
erfolgen kann. Denken Sie auch daran, dass der kurzfristig vom Gericht bestellte Betreuer nicht so gut mit Ihren<br />
Wünschen und Vorstellungen vertraut sein könnte und es deshalb schwierig für ihn sein kann, die bestmöglichen<br />
Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen.<br />
Diese Probleme lassen sich ganz einfach vermeiden, indem Sie vorab eine Gesundheitsvollmacht ausstellen und<br />
der Bevollmächtigte sofort an Ihrer Stelle entscheiden kann.<br />
Was darf der Gesundheitsbevollmächtigte?<br />
Der Bevollmächtigte entscheidet ausschließlich aufgrund Ihres vorab erklärten oder mutmaßlichen Willens und nur<br />
im Rahmen der ihm erteilten Gesundheitsvollmacht. Die Gesundheitsvollmacht beschränkt seine Rechte auf Handlungen<br />
und Entscheidungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung stehen.<br />
Er darf nur handeln, wenn Sie es nicht mehr können. In jedem Fall geht Ihre persönliche Entscheidung vor, solange<br />
Sie geschäftsfähig bzw. einwilligungsfähig sind. Der Arzt wird immer zunächst versuchen, von Ihnen selbst die<br />
Einwilligung in die geplante Maßnahme einzuholen. Ihr Wille hat immer Vorrang, auch wenn Sie eine Gesundheitsvollmacht<br />
erteilt haben. Er ist auch dann zu beachten, wenn er sich nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen<br />
Diagnose- und Therapiemaßnahmen deckt.
Seite 18<br />
III Ratgeber und Formulare | Ratgeber zur Gesundheitsvollmacht<br />
III Ratgeber und Formulare<br />
Wen kann ich als Gesundheitsbevollmächtigten einsetzen?<br />
Als Gesundheitsbevollmächtigten sollten Sie eine volljährige Person auswählen, die die notwendige Kraft und Bereitschaft<br />
hat, sich für Ihre Belange einzusetzen und diese notfalls auch gegen den Willen anderer durchzusetzen. Sie<br />
sollten dieser Person uneingeschränktes Vertrauen entgegenbringen. Damit sie Ihre Interessen auch in bestmöglicher<br />
Weise vertreten kann, sollten Sie mit ihr über Ihre Überzeugungen, Wertvorstellungen und Wünsche im Zusammenhang<br />
mit Krankheit und Pflegebedürftigkeit ausführlich sprechen. Nur dann ist ein Bevollmächtigter in der Lage, eine<br />
angemessene Entscheidung an Ihrer Stelle und in Ihrem Sinne zu treffen.<br />
Bitte bedenken Sie, dass es keine Verpflichtung gibt, eine Vollmachtstätigkeit zu übernehmen. Besprechen Sie Ihre<br />
Absicht deshalb immer zuvor mit der ausgewählten Person und auch mit Ihren Familienangehörigen, damit es nicht zu<br />
Missverständnissen und Streit kommen kann. Um sicherzugehen, dass die von Ihnen ausgewählte Person tatsächlich<br />
bereit ist, die Vollmachtstätigkeit wahrzunehmen, können Sie die ausgewählte Person bitten, dass sie auf der Vollmacht<br />
mit unterschreibt.<br />
Da auch die bevollmächtigte Person im Ernstfall unvorhergesehen daran gehindert sein kann, die Aufgaben aus der<br />
Vollmacht wahrnehmen zu können, sollten Sie immer einen Ersatzbevollmächtigten benennen.<br />
Wann sollte eine Gesundheitsvollmacht gelten?<br />
Dazu lassen sich keine pauschalen Ratschläge geben. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich sollte<br />
man bei der Erteilung von Vollmachten stets vorsichtig und überlegt handeln. Denn rein theoretisch lässt sich der<br />
Missbrauch einer Vollmacht nicht völlig ausschließen. Oberstes Gebot ist daher die sorgfältige Auswahl einer vertrauenswürdigen<br />
Person. Zusätzlich kann man die Vollmacht zeitlich in ihrer Wirksamkeit beschränken. Besprechen Sie mit<br />
den behandelnden Ärzten bei geplanten Behandlungsmaßnahmen oder operativen Eingriffen vorab die voraussichtliche<br />
Behandlungsdauer und Risiken und beschränken Sie die Geltungsdauer der Vollmacht dann entsprechend der voraussichtlichen<br />
Behandlungsdauer.<br />
Sie können die Vollmacht auch mit dem Tage des Behandlungsbeginns wirksam werden lassen und keinen konkreten<br />
Endtermin bestimmen. Nach Beendigung der Behandlung können sie die Vollmacht widerrufen und sich die Urkunde<br />
wieder vom Bevollmächtigten zurückgeben lassen.<br />
Sie können natürlich auch eine unbefristete und mit Unterzeichnung wirksame Vollmacht erteilen, wenn Sie sicher<br />
gehen wollen, auch für unvorhergesehene Fälle abgesichert zu sein.<br />
Kann man die Gesundheitsvollmacht widerrufen?<br />
Ja, jederzeit. Allerdings nur, solange Sie geschäftsfähig sind. Eine unwiderrufliche Vollmacht sollte nicht erteilt werden,<br />
weil es dafür keinen vernünftigen Grund gibt.<br />
Was ist der Unterschied zwischen Gesundheitsvollmacht und Patientenverfügung?<br />
Eine Gesundheitsvollmacht ersetzt nicht die Patientenverfügung. Die Gesundheitsvollmacht ist vor allem für den Fall<br />
gedacht, dass es während einer geplanten Behandlung im Krankenhaus zu unerwarteten Komplikationen kommt,<br />
die Behandlungsschritte erforderlich machen, denen Sie nach dem Aufklärungsgespräch nicht bereits vorab zugestimmt<br />
haben. Konkrete Handlungsanweisungen an den Bevollmächtigten enthält die Gesundheitsvollmacht in der<br />
Regel nicht.<br />
Demgegenüber ist die Patientenverfügung nicht auf eine konkrete Behandlungssituation ausgerichtet. Sie soll<br />
generell Ihren Willen für zukünftige Behandlungssituationen, die noch nicht konkret absehbar sind, festlegen.<br />
Mit der Patientenverfügung werden in der Regel auch der Wille des Patienten im Umgang mit lebensverlängernden<br />
medizinischen Maßnahmen und damit auch seine Wünsche für den eigenen Sterbeprozess dokumentiert.
III Ratgeber und Formulare | Ratgeber zur Gesundheitsvollmacht<br />
Seite 19<br />
III Ratgeber und Formulare<br />
Was ist der Unterschied zwischen Gesundheitsvollmacht und Vorsorgevollmacht?<br />
Die Gesundheitsvollmacht beschränkt sich allein auf die rechtliche Vertretung im Zusammenhang mit der Gesundheitsfürsorge.<br />
Sie berechtigt den Bevollmächtigten, gegenüber dem Arzt Entscheidungen zu treffen und Sie auch<br />
gegenüber der Verwaltung von Krankenhäusern und Pflege- bzw. Reha-Einrichtungen, den Kranken- und Pflegekassen<br />
bzw. der privaten Krankenversicherung zu vertreten. Außerhalb dieses Aufgabengebiets verleiht die<br />
Vollmacht Ihrem Vertreter keine Rechte. Dadurch ist auch die Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht im Vergleich<br />
zur Vorsorgevollmacht sehr viel geringer.<br />
Die Vorsorgevollmacht soll den Bevollmächtigten in die Lage versetzen, möglichst in allen Fragen des Alltags als<br />
rechtlicher Vertreter handeln zu können. Sie verleiht daher sehr viel weiter gehende Befugnisse.<br />
Wegen der damit verbundenen hohen Missbrauchsgefahr sollte sie nur nach sehr rei icher Überlegung und äußerst<br />
sorgfältiger Auswahl eines geeigneten Bevollmächtigten erteilt werden.<br />
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht - Wer soll informiert werden?<br />
Grundsätzlich sind Ärzte aufgrund ihrer gesetzlichen Schweigep icht nicht berechtigt, Fremden Auskunft über einen<br />
Patienten zu geben. Auch der/die langjährige Lebenspartner/in erhält von den Ärzten keine Informationen über den<br />
Gesundheitszustand und die Therapie, wenn die Ärzte nicht von der Schweigep icht entbunden sind. Dies gilt auch für<br />
den Hausarzt.<br />
Dem können Sie vorbeugen, indem Sie die Ärzte und die nichtärztlichen Mitarbeiter gegenüber Ihrem Partner und<br />
anderen gewünschten Personen von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden.
Seite 20<br />
SafeGuard24 VorsorgeHeft | Persönliche Notizen<br />
Platz für persönliche Notizen
Gesundheitsvollmacht<br />
Königstraße 5a, 01097 Dresden<br />
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Hiermit erteile ich,<br />
interne Vermerke 03/2017<br />
Gesundheitsvollmacht | SafeGuard24 VorsorgeHeft<br />
GESUNDHEITSVOLLMACHT<br />
VOLLMACHT FÜR DEN AUFGABENKREIS DER GESUNDHEITSSORGE<br />
Seite 21<br />
Seite 1 von 3<br />
Vorname<br />
Nachname<br />
geboren am<br />
Geburtsort<br />
Straße/Nr.<br />
PLZ<br />
Ort<br />
Telefon, Mobiltelefon, Fax, E-Mail<br />
aus freiem Willen und in vollem Besitz meiner geistigen Kräfte nachfolgende Vollmacht an<br />
Vorname<br />
Nachname<br />
geboren am<br />
Geburtsort<br />
Straße/Nr.<br />
PLZ<br />
Ort<br />
Telefon, Mobiltelefon, Fax, E-Mail<br />
Ich vertraue der bevollmächtigten Person in besonderem Maße. Sie richtet sich bei der Erfüllung der ihr mit dieser<br />
Vollmacht übertragenen Pflichten und Rechte nach meinem erklärten oder mutmaßlichen Willen.<br />
Sie kennt meine ethischen Grundeinstellungen und Wertvorstellungen.<br />
I.<br />
Wenn ich aufgrund meines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage sein sollte, Folgen und<br />
Tragweite von Untersuchungen des Gesundheitszustands, einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen<br />
Eingriffs zu erkennen und meinen Willen danach zu bestimmen, darf die bevollmächtigte Person in allen<br />
Angelegenheiten der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit für mich entscheiden:<br />
• Sie darf in jede Untersuchung meines Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff<br />
einwilligen, diese ablehnen oder die Einwilligung widerrufen, auch wenn aufgrund der Durchführung, des Unterlassens<br />
oder des Abbruchs der Maßnahme die Gefahr besteht, dass ich sterbe oder einen schweren oder länger<br />
dauernden gesundheitlichen Schaden erleide. (§ 1904 Abs. 1 S.1 BGB)<br />
• Sie darf über meinen Aufenthalt bestimmen und über freiheitsentziehende Maßnahmen und eine geschlossene<br />
Unterbringung sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen entscheiden, soweit und solange dies zu meinem Wohle<br />
erforderlich ist. (§ 1906 Abs. 1, 3 und 4 BGB)<br />
• Sie hat soweit erforderlich für ihre Entscheidungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen.<br />
[201703GV-SafeGuard24]<br />
• Sie ist berechtigt, mich zur Umsetzung des Voranstehenden bei der Beantragung von Beihilfen bei meiner Beihilfestelle<br />
und der Beantragung von Leistungen bei meiner Krankenkasse/Pflegekasse bzw. Krankenversicherung<br />
rechtlich zu vertreten sowie Behandlungs- bzw. Pflegeverträge abzuschließen, zu kündigen oder deren Abschluss<br />
zu verweigern.
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GESUNDHEITSVOLLMACHT<br />
Seite 2 von 3<br />
Gesundheitsvollmacht<br />
II.<br />
Sollte die oben genannte Person nicht in der Lage oder gewillt sein, die mit dieser Vollmacht verbundenen Rechte und<br />
Pflichten wahrzunehmen, bestimme ich folgende Person als Ersatzbevollmächtigte:<br />
Vorname<br />
Nachname<br />
geboren am<br />
Geburtsort<br />
Straße/Nr.<br />
PLZ<br />
Ort<br />
Telefon, Mobiltelefon, Fax, E-Mail<br />
III.<br />
Die bevollmächtigte Person erhält für meine Vertretung im Rahmen dieser Vollmacht<br />
keine Vergütung<br />
eine Vergütung in Höhe von € jährlich monatlich einmalig<br />
IV.<br />
Die bevollmächtigte Person ist nicht berechtigt, im Rahmen dieser Vollmacht Untervollmachten zu erteilen sowie mich<br />
und dritte Personen gleichzeitig zu vertreten.<br />
V.<br />
Ärzte und Pflegepersonen sind im Rahmen dieser Vollmacht gegenüber der bevollmächtigten Person von<br />
ihrer Schweigepflicht entbunden. Im Falle eines Klinik- oder Heimaufenthaltes wünsche ich, dass die bevollmächtigte<br />
Person jederzeit Zugang zu mir hat.<br />
VI.<br />
Neben dieser Gesundheitsvollmacht habe ich auch eine Patientenverfügung erstellt, die zu beachten ist:<br />
Ja<br />
Nein<br />
VII.<br />
Diese Vollmacht soll eine rechtliche Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB in den o.g. Aufgabenbereichen ausschließen.<br />
Sollte dennoch eine Betreuung notwendig werden, so soll die bevollmächtigte Person oder gegebenenfalls der Ersatzbevollmächtigte<br />
zum rechtlichen Betreuer bestellt werden.<br />
VIII.<br />
Diese Vollmacht ist wirksam:<br />
ab sofort.<br />
ab dem<br />
befristet von<br />
bis<br />
IX.<br />
Die Vollmacht und das zugrunde liegende Auftragsverhältnis bleiben in Kraft, auch wenn ich geschäftsunfähig<br />
geworden sein sollte. Sollten einzelne Teile der Vollmacht unwirksam sein, so soll dies nichts an der Wirksamkeit der<br />
übrigen Regelungen ändern.<br />
[201703GV-SafeGuard24]
Gesundheitsvollmacht<br />
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GESUNDHEITSVOLLMACHT<br />
Seite 3 von 3<br />
X.<br />
Diese Vollmacht kann ich jederzeit widerrufen. Die bevollmächtigte Person ist in diesem Fall verpflichtet, das Originaldokument<br />
an mich zurückzugeben.<br />
XI.<br />
Meine Wünsche, die bei der Ausführung dieser Gesundheitsvollmacht von der bevollmächtigten Person zu beachten sind:<br />
XII.<br />
Ich wünsche, dass im Falle eines Streites bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Vollmacht vor<br />
Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Schlichtung durch eine staatlich anerkannte Schlichtungsstelle versucht wird:<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ort/Datum<br />
Unterschrift des Vollmachtgebers<br />
Einwilligung des Bevollmächtigten zur elektronischen Speicherung der Daten zu seiner Person, nämlich Familienname,<br />
Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) und Rufnummer, in<br />
den Datenbanken der Stiftung VorsorgeDatenbank und dem Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer.<br />
Eine Weitergabe dieser Daten erfolgt ausschließlich an befugte Dritte im Rahmen der Auskunfterteilung über die<br />
Eintragung von Vorsorgeerklärungen. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte zu anderen Zwecken, etwa der Werbung,<br />
ist ausgeschlossen.<br />
Hiermit willige ich in die Speicherung der Daten zu meiner Person zu den oben genannten Zwecken ein.<br />
Ort/Datum<br />
Unterschrift des Bevollmächtigten<br />
Der Verfügende hat bis zum angegebenen Datum folgende Verfügungen verfasst: (entsprechende Verfügungen bitte ankreuzen)<br />
Patientenverfügung Betreungsverfügung Organverfügung Verfügung zum digitalen Erbe Gesundheitsvollmacht<br />
[201703GV-SafeGuard24]<br />
Damit Ihre Vorsorgeverfügungen gefunden werden!<br />
Die Stiftung VorsorgeDatenbank ist Kooperationspartner der DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG.<br />
Zusammen mit unserem Kooperationspartner sorgen wir dafür, dass Ihre Patientenverfügung, Organverfügung, Trauerverfügung<br />
von dem berechtigten Krankenhaus/der med. Einrichtung/der berechtigten Institution und die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung<br />
von dem zuständigen Gericht datengesichert abgefragt werden können.<br />
Stiftung VorsorgeDatenbank<br />
Königstraße 5a 01097 Dresden Tel. 0351 - 811 74 32 Fax 0351 - 811 74 45 Mail info@stiftung-vorsorgedatenbank.de Web www.stiftung-vorsorgedatenbank.de
III Ratgeber und Formulare | Ratgeber zur Betreuungsverfügung<br />
Seite 25<br />
III Ratgeber und Formulare<br />
Ratgeber zur Betreuungsverfügung<br />
Wir empfehlen Ihnen hier abweichend von dem, was häufig zu lesen ist, für die Regelung der rechtlichen Vertretung<br />
die Betreuungsverfügung, nicht die Vorsorgevollmacht.<br />
Mit der Betreuungsverfügung legen Sie für das Betreuungsgericht verbindlich fest, wer für Sie als Betreuer bestellt wird,<br />
wenn Sie geschäftsunfähig werden sollten. Von dieser Anweisung darf das Gericht nur abweichen, wenn es dafür<br />
tatsächliche Gründe gibt, z.B. weil die vorgeschlagene Person selbst erkrankt ist. Mit einer Betreuungsverfügung ist es<br />
praktisch ausgeschlossen, dass eine fremde, Ihnen nicht genehme Person Ihr Betreuer wird.<br />
Sie müssen auch nicht befürchten, durch die Bestellung eines Betreuers Ihre Rechte zu verlieren, denn durch die<br />
Bestellung eines Betreuers wird der Betreute nicht „entmündigt“!<br />
Die rechtliche Betreuung ermöglicht dem Betreuer Rechtshandlungen im Namen des Betreuten, die dieser selbst<br />
nicht mehr vornehmen kann. Der Betreute selbst behält wie bei einer Vorsorgevollmacht alle seine Rechte.<br />
Die Geschäfts-, Ehe- und Testierfähigkeit des Betroffenen ist davon nicht beeinträchtigt. Zum Schutz der Betroffenen<br />
kann das Gericht allerdings in bestimmten Fällen einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, sodass bestimmte<br />
Erklärungen des Betreuten im Rechtsverkehr der Zustimmung des Betreuers bedürfen.<br />
Die Vorteile der Betreuungsverfügung:<br />
- kann auch noch erstellt oder geändert werden, wenn man schon nicht mehr geschäftsfähig ist,<br />
- kein Missbrauch zur Unzeit möglich, da ein Betreuer erst bestellt wird, wenn es erforderlich ist und die<br />
Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ärztlich festgestellt wurde<br />
- Betreuer wird nur bestellt, wenn der Betreute tatsächlich einen Vertreter braucht,<br />
- Betreuer wird vom Gericht kontrolliert,<br />
- Betreuer wird vom Gericht eingewiesen und unterstützt,<br />
- Betreuer hat geringeres Haftungsrisiko gegenüber den Erben,<br />
- der ehrenamtliche Betreuer ist staatlich haftpflicht- und unfallversichert,<br />
- besserer Schutz des Betreuten vor Vermögensschäden und -verlusten,<br />
- Betreuung ist gegenüber Dritten einfach nachweisbar durch Betreuerausweis,<br />
- Betreuer kann vom Gericht abberufen werden, wenn der Betreute dies aus wichtigen Gründen wünscht<br />
(auch wenn er selbst nicht mehr geschäftsfähig ist)<br />
Dem stehen folgende Nachteile einer Vorsorgevollmacht gegenüber:<br />
- kann nur erteilt werden, solange man geschäftsfähig ist,<br />
- kein Widerruf möglich, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist,<br />
- keine gerichtliche Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten,<br />
- hohes Haftungsrisiko des Bevollmächtigten gegenüber den Erben,<br />
- ohne notarielle / amtliche Beglaubigung und Beurkundung nur eingeschränkt einsetzbar,<br />
- bei Verlust der Vollmachtsurkunde kein Nachweis der Vertretungsberechtigung mehr möglich
Seite 26<br />
III Ratgeber und Formulare | Ratgeber zur Betreuungsverfügung<br />
III Ratgeber und Formulare<br />
Der „befreite“ Betreuer<br />
Nur der Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Kindeskinder oder Eltern sind als sogenannte „befreite Betreuer“ von einer<br />
Reihe von Vorschriften und Genehmigungspflichten bei der Vermögensverwaltung befreit. Andere Personen als die<br />
eingangs benannten können nicht als „befreite Betreuer“ bestellt werden; weder durch eine Regelung in einer Betreuungsverfügung<br />
noch durch eine Entscheidung des Gerichts. Dazu zählen alle Verwandten in der „Seitenlinie“, also<br />
z.B. die Geschwister, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten, Stiefkinder und -eltern, Verschwägerte, alle anderen<br />
nicht der Familie angehörenden Personen als ehrenamtliche Betreuer und auch alle selbstständigen Berufsbetreuer.<br />
Es empfiehlt sich deshalb, nach Möglichkeit eine Person aus dem engeren Familienkreis als Betreuer zu benennen.<br />
Für befreite Betreuer gelten folgende Sonderregeln:<br />
- Es besteht keine Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung (§ 1854 BGB). Es muss nur alle 2 Jahre ein neues<br />
Vermögensverzeichnis beim Betreuungsgericht eingereicht werden, wobei diese Frist sogar auf 5 Jahre<br />
verlängert werden kann. Endet die Betreuung ist aber nach § 1890 BGB immer die Schlussrechnung zu erstellen<br />
und vorzulegen.<br />
- Über Geldanlagen kann ohne Genehmigung (§ 1810, § 1812 BGB) und ohne Beachtung der sonst geltenden<br />
Grenzen (§ 1813 BGB, 3.000 Euro) verfügt werden.<br />
- Der Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale können auch aus anderen Konten als Girokonten<br />
entnommen werden, sofern der Betreute nicht mittellos ist.<br />
- Mündelsichere Geldanlagen (nach § 1807 BGB) können ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes erfolgen<br />
(§ 1852 BGB). Das gilt aber nicht für andersartige Geldanlagen nach § 1811 BGB, wie z. B. Aktien oder Fonds.<br />
- Es muss für bestimmte Vermögensanlagen kein Sperrvermerk (§ 1809 BGB, § 1816 BGB) eingetragen werden.<br />
Das Gericht prüft beim befreiten Betreuer die Vermögensübersicht nur in formeller Hinsicht. Nur wenn auffällige<br />
Bestandsveränderungen in der Übersicht beim Gericht ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit<br />
der Angaben wecken, wird die Vermögensübersicht auch inhaltlich kontrolliert, z. B. durch Einholung von Bankauskünften,<br />
Einsicht in die Kontoauszüge und Verträge oder Sparbücher.<br />
Diese Befreiungen kann das Gericht aber jederzeit ganz oder teilweise oder auch zeitlich begrenzt wieder<br />
aufheben oder es kann weitere abweichende Anordnungen treffen. Im Mittelpunkt steht bei allen Entscheidungen<br />
immer das Wohl des Betreuten, das durch die Befreiungen nicht gefährdet werden soll. Gewinnt das Gericht<br />
z. B. den Eindruck, dass der eingesetzte Betreuer ohne ausreichende Sachkunde ein erhebliches Vermö<br />
gen des Betreuten verwaltet und dennoch nicht bereit ist, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten,<br />
kann es die erforderlichen Anordnungen zum Schutz des Betreuten treffen.<br />
Haftung des Betreuers<br />
Die Haftung für Schäden nach § 1833 BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 BGB<br />
kann das Betreuungsgericht den Betreuer verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für ehrenamtliche<br />
Betreuer haben allerdings alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in<br />
denen alle Betreuer, die nicht beruflich als Betreuer tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden<br />
bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach<br />
Bundesland liegt der Versicherungsschutz für Vermögensschäden zwischen 50.000 und 100.000 Euro.<br />
Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge<br />
können sich ehrenamtliche Betreuer als Aufwendungsersatz erstatten lassen (§ 1835 Abs. 2 BGB). Wählen diese Betreuer<br />
allerdings die Aufwandspauschale von 399,00 Euro (§ 1835a BGB), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat<br />
erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele Betreuungsvereine ehrenamtlichen<br />
Betreuern eine günstige Möglichkeit zur Haftpflichtversicherung an.
III Ratgeber und Formulare | Ratgeber zur Betreuungsverfügung<br />
Seite 27<br />
III Ratgeber und Formulare<br />
Unfallversicherung des Betreuers<br />
Sofern der Betreuer im Rahmen seiner Tätigkeit selbst einen Schaden erleidet, ist für die Behandlung im Krankheitsfall<br />
eine Eigenunfallversicherung des öffentlichen Dienstes zuständig. Unfälle im Rahmen der (auch ehrenamtlichen)<br />
Betreuertätigkeit gelten als Arbeits- bzw. Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr.<br />
10 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Ehrenamtliche Betreuer sind beitragsfrei über die Eigenunfallversicherung des<br />
jeweiligen Bundeslandes versichert. Meldeformulare bei Unfällen gibt es beim Amtsgericht.<br />
Zahl der Betreuer<br />
Wir bieten Ihnen zwei Gestaltungsmöglichkeiten der Betreuungsverfügung an. Bitte entscheiden Sie sich<br />
je nach Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen, ob Sie für alle Aufgaben im Rahmen der Betreuung nur<br />
eine Person wünschen oder ob Sie eine Aufteilung der Aufgaben in zwei Aufgabenkreise, die von zwei Betreuern<br />
wahrgenommen werden sollen, vorziehen. Einen Vertrauten für alle Aufgaben zu benennen, empfiehlt sich, wenn<br />
die von Ihnen gewünschte Person Sie in allen Rechtsangelegenheiten, die Sie betreffen, kompetent vertreten kann.<br />
Dann kreuzen Sie bitte auf dem Formular beim Aufgabenkreis 2 an, dass dieser auch von der für den Aufgabenkreis<br />
1 benannten Person übernommen werden soll.<br />
Sie können auch zwei Betreuer, die jeweils für bestimmte Aufgabenkreise zuständig sind, benennen. Ein Betreuer<br />
kümmert sich dann um alle Angelegenheiten des „Aufgabenkreises 1“, welche die Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung<br />
und Wohnungsangelegenheiten betreffen, der zweite Betreuer kümmert sich um alle Belange des<br />
„Aufgabenkreises 2“, nämlich der Vermögenssorge (also wirtschaftliche und finanzielle Fragen), der Vertretung<br />
gegenüber Behörden und Gerichten, der Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme<br />
und das Öffnen und Anhalten Ihrer Post.<br />
Mit dieser Aufteilung der Aufgaben entlasten Sie die Betreuer und können Vertrauenspersonen bestimmen, die<br />
auf den jeweiligen Gebieten besondere Kompetenzen haben. Auch wenn sich Überschneidungen in der täglichen<br />
Arbeit der Betreuer bei einer Aufteilung der Aufgaben nicht gänzlich ausschließen lassen, so wird dies bei unserem<br />
Vorschlag selten vorkommen. In diesen Fällen werden sich die Betreuer, gegebenenfalls nach Beratung mit dem<br />
Betreuungsgericht, abstimmen.<br />
Wenn Sie diese Variante wünschen, tragen Sie bitte bei den Angaben für den Aufgabenkreis 2 die Daten des von<br />
Ihnen für diesen Aufgabenkreises gewünschten Betreuers ein.<br />
Ersatzbetreuer<br />
Wir empfehlen Ihnen, eine weitere Person zu benennen, die als Betreuer bestellt werden soll, falls eine der anderen<br />
Personen nicht in der Lage sein sollte, die Aufgabe zu übernehmen. Damit stellen Sie sicher, dass eine weitere<br />
Person Ihres Vertrauens als Ersatz für die verhinderte Person zur Verfügung steht.<br />
Ausschluss von Personen<br />
Schließlich gibt Ihnen das Formular auch die Möglichkeit, ausdrücklich eine Person zu benennen, die auf keinen Fall<br />
für Sie als Betreuer bestellt werden soll. Falls Sie mehr als eine Person von diesem Amt ausschließen wollen, können<br />
Sie auf einem gesonderten Blatt die Daten dieser Personen angeben. Bitte unterschreiben Sie auch auf diesem<br />
Zusatzblatt mit Angabe des Datums und des Ortes und heften Sie dieses Blatt an die Betreuungsverfügung.
Betreuungsverfügung<br />
Königstraße 5a, 01097 Dresden<br />
www.stiftung-vorsorgedatenbank.de<br />
interne Vermerke 03/207<br />
BETREUUNGSVERFÜGUNG<br />
Betreuungsverfügung | SafeGuard24 VorsorgeHeft<br />
Seite 29<br />
Seite 1 von 2<br />
ZUR BESTELLUNG EINES BETREUERS/MEHRERER BETREUER FÜR VERSCHIEDENE AUFGABENKREISE<br />
(dient zur Vorlage beim Betreuungsgericht)<br />
Für den Fall, dass ich auf Grund eines Unfalls, einer Krankheit, Altersgebrechlichkeit oder aus anderen<br />
Gründen nicht mehr in der Lage bin, meine Geschäfte selbstständig zu führen, treffe ich die nachfolgende<br />
Betreuungsverfügung:<br />
(dient zur Vorlage beim Betreuungsgericht)<br />
Ich - Verfügender - (bitte in Druckschrift ausfüllen)<br />
Vorname<br />
Name<br />
Geburtsdatum Geburtsname Geburtsort<br />
Straße<br />
PLZ<br />
Ort<br />
Telefon, Mobiltelefon, Fax, E-Mail<br />
wünsche für den Fall, dass für mich ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss, gemäß § 1899 Abs. 1 BGB<br />
die Bestellung eines Betreuers/ mehrerer Betreuer für jeweils die nachgenannten Aufgabenkreise:<br />
1. Aufgabenkreis: Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten<br />
Hierfür schlage ich folgende Person als Betreuer vor:<br />
Vorname<br />
Name<br />
Geburtsdatum Geburtsname Geburtsort<br />
Straße<br />
PLZ<br />
Ort<br />
Telefon, Mobiltelefon, Fax, E-Mail<br />
Die in meiner Patientenverfügung vom (Datum einfügen)<br />
geäußerten Wünsche sind von<br />
meinem Betreuer zu befolgen. Insbesondere obliegt es meinem Betreuer auch, die in meiner Patientenverfügung<br />
von mir niedergelegten Wünsche gegenüber Ärzten und Pflegepersonal sowie insbesondere auch gegenüber<br />
dem Betreuungsgericht durchzusetzen.<br />
Ich habe keine Patientenverfügung verfasst.<br />
2. Aufgabenkreis: Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Entscheidung über den<br />
Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten meiner Post.<br />
[201703BV-SafeGuard24]<br />
Diesen Aufgabenkreis soll auch die bereits für den Aufgabenkreis 1 benannte Person übernehmen. Ich wünsche<br />
nur einen Betreuer.
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BETREUUNGSVERFÜGUNG Seite 2 von 2<br />
Betreuungsverfügung<br />
Für den Aufgabenkreis 2 schlage ich weitere folgende Person als Betreuer vor:<br />
Vorname<br />
Name<br />
Geburtsdatum Geburtsname Geburtsort<br />
Straße<br />
PLZ<br />
Ort<br />
Telefon, Mobiltelefon, Fax, E-Mail<br />
Falls eine der vorbezeichneten Personen die Betreuung nicht übernehmen will oder kann, schlage ich als<br />
Ersatzbetreuer folgende Person vor:<br />
Vorname<br />
Name<br />
Geburtsdatum Geburtsname Geburtsort<br />
Straße<br />
PLZ<br />
Ort<br />
Telefon, Mobiltelefon, Fax, E-Mail<br />
Falls vorbezeichnete Personen nicht zur Verfügung stehen, wünsche ich, dass der notwendige Betreuer aus nachfolgender<br />
Organisation ausgewählt wird, damit er mich entsprechend meiner religiösen oder weltanschaulichen Grundeinstellung<br />
vertreten kann, z. B. Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz, Gewerkschaft, AWO, mosaische oder muslimische<br />
Organisation, etc<br />
Auf keinen Fall wünsche ich, dass folgende Person zum Betreuer bestellt wird:<br />
Vorname<br />
Name<br />
Straße<br />
PLZ<br />
Ort<br />
Diese Verfügung habe ich freiwillig und im einsichtsfähigen Zustand verfasst.<br />
Ort/Datum<br />
Unterschrift des Verfügenden<br />
Der Verfügende hat bis zum angegebenen Datum folgende Verfügungen verfasst: (entsprechende Verfügungen bitte ankreuzen)<br />
Patientenverfügung Pflegeverfügung Organverfügung Verfügung zum digitalen Erbe Gesundheitsvollmacht<br />
Damit Ihre Vorsorgeverfügungen gefunden werden!<br />
Die Stiftung VorsorgeDatenbank ist Kooperationspartner der DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG.<br />
Zusammen mit unserem Kooperationspartner sorgen wir dafür, dass Ihre Patientenverfügung, Organverfügung, Trauerverfügung<br />
von dem berechtigten Krankenhaus/der med. Einrichtung/der berechtigten Institution und die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung<br />
von dem zuständigen Gericht datengesichert abgefragt werden können.<br />
Stiftung VorsorgeDatenbank<br />
Königstraße 5a 01097 Dresden Tel. 0351 - 811 74 32 Fax 0351 - 811 74 45 Mail info@stiftung-vorsorgedatenbank.de Web www.stiftung-vorsorgedatenbank.de<br />
[201703BV-SafeGuard24]
III Ratgeber und Formulare | Ratgeber zur Patientenverfügung<br />
Seite 31<br />
III Ratgeber und Formulare<br />
Ratgeber zur Patientenverfügung<br />
Auf den folgenden Seiten finden Sie die Möglichkeit, Ihre Patientenverfügung niederzulegen. Die Patientenverfügung<br />
ist das Instrument, mit dem Sie entscheiden, ob Sie sich in der Situation einer schweren und aussichtslosen Erkrankung,<br />
insbesondere in der letzten Lebensphase, für oder gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde medizinische<br />
Maßnahme entscheiden. Die Patientenverfügung soll dann ihre Wirkung entfalten, wenn Sie nicht mehr in der<br />
Lage sind, sich selbst zu äußern. Mit ihr können Sie sicherstellen, dass Ihr Selbstbestimmungsrecht auch in dieser<br />
Situation gewahrt bleibt. Diese Patientenverfügung kann von Ihnen zu jeder Zeit widerrufen werden.<br />
Die Patientenverfügung berücksichtigt den Beschluss des Bundesgerichtshofs, XII ZB 61/16, vom 6. Juli<br />
2016 zur Notwendigkeit der Konkretisierung von Behandlungsentscheidungen.<br />
Was bewirkt eine Patientenverfügung?<br />
Mit der Patientenverfügung können Sie nach dem Patientenverfügungsgesetz, das am 1. September 2009 in Kraft<br />
getreten ist, Entscheidungen über die ärztliche Behandlung treffen – sei es in der Klinik, einem Alters- oder Pflegeheim<br />
oder zu Hause – in der letzten Lebensphase oder für die Pflege bei schwerster und aussichtsloser Erkrankung.<br />
Wir haben dabei zwei Alternativen vorbereitet. Nach der ersten Alternative soll alles medizintechnisch Mögliche<br />
unternommen werden, um Ihr Leben zu verlängern. Nach der zweiten Alternative sollen Heilmaßnahmen unterbleiben,<br />
wenn zwei Ärzte feststellen, dass eine Heilung nicht mehr möglich ist. Die Behandlung soll sich in diesen Fällen<br />
auf Schmerzen und Angst (Palliativmaßnahmen) konzentrieren, damit Sie in Würde sterben können. Eine rechtswirksame<br />
Patientenverfügung muss von den behandelnden Ärzten beachtet werden. Deshalb ist es wichtig, dass<br />
diese Vollmacht im volljährigen Alter schriftlich niedergelegt wird, Sie beim Abfassen dieser Verfügung einsichtsfähig<br />
sind und Ihnen die Bedeutung dieser Patientenverfügung bewusst ist. Eine besondere Form ist dabei nicht vorgeschrieben.<br />
Die Verfügung muss lediglich schriftlich erfolgen. Dabei reicht es aus, wenn Sie die von uns vorbereitete<br />
Verfügung ausfüllen und mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift versehen.<br />
Es gibt keine Pflicht zur notariellen Beurkundung oder notariellen Beglaubigung oder der regelmäßigen Aktualisierung.<br />
Ihnen steht ein jederzeitiges Widerrufsrecht zu. Das sog. Koppelungsverbot garantiert Ihnen, dass niemand<br />
von Ihnen vor der Aufnahme in ein Pflegeheim oder Krankenhaus eine Patientenverfügung verlangen kann.<br />
Wichtig:<br />
Bei den Patientenverfügungen müssen Sie beachten, dass bei einer positiven Organverfügung der Verfügende<br />
auch bereit sein muss, trotz des Hirntodes den Einsatz technischer Geräte zur Aufrechterhaltung des Kreislaufes zu<br />
ermöglichen, damit die Blutversorgung der Organe, die entnommen werden sollen, gesichert ist. Ein entsprechender<br />
Hinweis in der jeweiligen Patientenverfügung ist deshalb notwendig. Wir haben deshalb im fakultativen Bereich des<br />
Patientenverfügungsformulars eine Erklärung eingefügt, die Sie in diesem Falle bejahen sollten.<br />
Was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist?<br />
Ohne Einwilligung des Patienten bzw. ohne Erforschung seines mutmaßlichen Willens dürfen Ärzte keine Behandlungen<br />
durchführen. Anderenfalls geht der Arzt das Risiko ein, wegen Körperverletzung strafrechtlich belangt zu<br />
werden. Eine Ausnahme dazu besteht nur in einer Notfallsituation, also bei Abwendung einer drohenden Gefahr für<br />
den Patienten. Ist nun der Patient nicht in der Lage, seinen Willen mitzuteilen, muss der mutmaßliche Wille aus allen<br />
dem Arzt zur Verfügung stehenden Anhaltspunkten ermittelt werden. In der Regel wird dann bei schwerwiegenden<br />
Eingriffen vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Immer wieder werden Patienten entgegen ihrem Willen<br />
Behandlungen unterzogen, denn im Zweifel ist der Arzt verpflichtet, sich für lebenserhaltende und lebensverlängernde<br />
Maßnahmen zu entscheiden. Deshalb: Sofern ein Patient in bestimmten Fällen keine Heilbehandlungsmaßnahmen,<br />
sondern nur noch eine palliative Behandlung wünscht, sollte er dies in einer Patientenverfügung ausdrücklich<br />
und verbindlich festlegen, mindestens jedoch einen Gesundheitsbevollmächtigten benennen.
Seite 32<br />
IV Ratgeber und Formulare | Ratgeber zur Benennung eines Bevollmächtigten und zu den Schlichtungsstellen<br />
III Ratgeber und Formulare<br />
Warum sollte ein Bevollmächtigter zur Durchsetzung der Patientenverfügung bestimmt werden?<br />
(Seite 3 der Patientenverfügung)<br />
Der Gesundheitsbevollmächtigte ist gesetzlich verpflichtet, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen<br />
des Patienten umzusetzen. Mit der Benennung eines Bevollmächtigten und Ersatzbevollmächtigten auf dem Patientenverfügungsformular<br />
wissen die behandelnden Ärzte genau, wer der Ansprechpartner bei der Umsetzung der<br />
Patientenverfügung ist. Sie verhindern mit dieser Benennung auch, dass vom Betreuungsgericht zur Umsetzung<br />
Ihrer Patientenverfügung ein Betreuer bestellt werden muss. Sie sparen damit für diesen Krisenfall wertvolle Zeit und<br />
Geld, denn der Betreuer bekommt für seine Tätigkeit ein Entgelt.<br />
Warum sollten Sie für den Fall eines Streites bei der Umsetzung Ihrer Patientenverfügung eine Güte-/<br />
Schlichtungsstelle vorschalten? (Seite 2 der Patientenverfügung)<br />
Der Gesetzgeber ermöglicht, dass Güte-/Schlichtungsstellen gem. § 794 ZPO (siehe Seite 7) dem Gerichtsverfahren<br />
vorgeschaltet werden können. Erst wenn die Schlichtung fehlschlägt, geht der Rechtsstreit an das zuständige Betreuungsgericht.<br />
Dort müssen nach dem sog. Patientenverfügungsgesetz Verfahrenspfleger und Gutachter bestellt<br />
werden. Das Verfahren kann über mehrere Instanzen geführt werden und kostet Zeit und Geld. Im gesundheitlichen<br />
Krisenfall sollten im Interesse des Patienten jedoch alle Möglichkeiten einer raschen, einvernehmlichen Lösung gesucht<br />
werden. Deshalb richten wir bundesweit Güte-/Schlichtungsstellen zur raschen Krisenbewältigung ein.
Patientenverfügung<br />
Königstraße 5a, 01097 Dresden<br />
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Für den Fall, dass<br />
interne Vermerke<br />
03/2017<br />
PATIENTENVERFÜGUNG<br />
Patientenverfügung | SafeGuard24 VorsorgeHeft<br />
Patientenverfügung mit fakultativer Bestimmung einer Güte-/Schlichtungsstelle und eines Bevollmächtigten.<br />
Seite 33<br />
Seite 1 von 3<br />
ich - bitte in Druckschrift ausfüllen -<br />
Vorname<br />
Nachname<br />
geboren am<br />
Geburtsort<br />
Straße/Nr.<br />
PLZ<br />
Ort<br />
aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände dauerhaft<br />
nicht mehr in der Lage sein sollte, meinen Willen zu äußern, verfüge ich, nachdem ich mich über die medizinischen<br />
und rechtlichen Konsequenzen eingehend informiert habe:<br />
Willenserklärung I<br />
Bitte um Durchführung aller medizintechnisch möglichen, lebensverlängernden Maßnahmen:<br />
Ich bitte darum, alle medizinischen Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, damit mein Leben solange wie möglich<br />
erhalten bleibt, auch unter Einsatz aller intensivmedizinischen Möglichkeiten.<br />
Ja Nein Hinweis: Wenn Sie „ja“ ankreuzen, entfällt Willenserklärung II.<br />
Kreuzen Sie hier „nein“ an, legen Sie bitte in Willenserklärung II die Details fest.<br />
Willenserklärung II<br />
Ich bitte um eingeschränkte medizinische Maßnahmen, damit ich bei aussichtsloser Krankheitssituation in Würde sterben kann.<br />
Wenn zwei Ärzte unabhängig voneinander festgestellt haben, dass ich<br />
(Ausfüllhinweis: Hier ankreuzen, für welche Situationen die Anwendung lebensverlängernder Maßnahmen unterbleiben soll.)<br />
mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede<br />
lebenserhaltende Therapie das Sterben oder das Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde,<br />
ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins im Koma liege, auch wenn ein Aufwachen aus<br />
diesem Zustand nach ärztlichen Ermessen zwar nicht ganz auszuschließen, aber sehr unwahrscheinlich ist,<br />
mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt<br />
noch nicht absehbar ist,<br />
infolge einer direkten (z. B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung) oder indirekten (z. B. nach Wiederbelebung, Schock oder<br />
Lungenversagen) Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit<br />
anderen Menschen in Kontakt zu treten, dauerhaft verloren habe, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht<br />
absehbar ist,<br />
infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z. B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung<br />
nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen,<br />
Eigene Beschreibung von Behandlungssituationen. (Ausfüllhinweis: Bitte beschränken Sie sich auf solche, die mit einer Einwil-<br />
ligungsunfähigkeit verbunden sein können. Wir empfehlen, Eintragungen an dieser Stelle nur nach ärztlicher Beratung vorzunehmen!)<br />
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PATIENTENVERFÜGUNG<br />
Seite 34<br />
Seite 2 von 3<br />
Patientenverfügung<br />
sollen alle lebenserhaltenden bzw. -verlängernden Maßnahmen unterlassen bzw. eingestellt werden.<br />
Dies betrifft insbesondere: (Ausfüllhinweis: Hier ankreuzen, welche Maßnahmen insbesondere unterbleiben sollen.)<br />
Operationen,<br />
künstliche Beatmung, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte,<br />
künstliche Flüssigkeitszufuhr, soweit sie nicht bei palliativmedizinischer Indikation zur Beschwerdelinderung erfolgt,<br />
künstliche Ernährung einschließlich Magensonde, soweit sie nicht bei palliativmedizinischer Indikation zur<br />
Beschwerdelinderung erfolgt,<br />
Wiederbelebung. Ein Notarzt soll nicht verständigt werden bzw. im Fall einer Hinzuziehung unverzüglich über<br />
meine Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen informiert werden,<br />
(Ausfüllhinweis: Weitere Maßnahmen, die unterbleiben sollen, folgen zur Auswahl auf der nächsten Seite)<br />
Dialyse,<br />
Gabe von Blut/Blutbestandteilen, soweit sie nicht bei palliativmedizinischer Indikation zur Beschwerdelinderung erfolgt,<br />
Gabe von Antibiotika, soweit sie nicht bei palliativmedizinischer Indikation zur Beschwerdelinderung erfolgt.<br />
Behandlung und Pflege sollen auch auf die Linderung von Unruhe, Angst, Atemnot, Übelkeit und andere belastende<br />
Symptome gerichtet sein.<br />
Ich wünsche mir eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung<br />
auch mit Mitteln, die eine bewusstseinsdämpfende Wirkung zur Beschwerdelinderung haben, wenn alle sonstigen<br />
medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen,<br />
oder<br />
ohne bewusstseinsdämpfende Wirkung, auch wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerzund<br />
Symptomkontrolle versagen.<br />
Die Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen<br />
nehme ich in Kauf.<br />
Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme.<br />
Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten.<br />
Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit<br />
in meiner vertrauten Umgebung.<br />
in einem Hospiz.<br />
im Krankenhaus.<br />
Erklärung zur Organspende:<br />
Ich bin Organspender. Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender<br />
in Betracht, gestatte ich ausnahmsweise die kurzfristige (Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung<br />
der erforderlichen medizinischen Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntods nach den Richtlinien der Bundesärztekammer<br />
und zur anschließenden Entnahme der Organe.<br />
ja nein<br />
Besondere Wünsche / Anliegen (ggf. beigefügte Anlage):<br />
(Hier können Sie persönliche Bemerkungen einfügen, z. B. hinsichtlich Ihrer religiösen Ansichten und Wertvorstellungen.)<br />
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Patientenverfügung<br />
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PATIENTENVERFÜGUNG<br />
Seite 3 von 3<br />
Schlichtung<br />
Ich wünsche, dass im Streit um die Umsetzung dieser Patientenverfügung vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Schlichtung<br />
durch eine gesetzlich anerkannte Gütestelle versucht wird. Ja Nein<br />
Bevollmächtigung<br />
Ich verfüge, dass nachfolgende Personen meine Wünsche in allen medizinischen Angelegenheiten entsprechend dieser<br />
Patientenverfügung durchsetzen.<br />
Bevollmächtigter zur Durchsetzung meiner Verfügung gegenüber Ärzten, med. Personal und Betreuungseinrichtungen<br />
Vorname<br />
Nachname, ggf. Geburtsname<br />
geboren am<br />
Geburtsort<br />
Straße/Nr.<br />
PLZ<br />
Ort<br />
Telefon, Mobiltelefon, Fax, E-Mail<br />
Ersatzbevollmächtigter<br />
Vorname<br />
Nachname, ggf. Geburtsname<br />
geboren am<br />
Geburtsort<br />
Straße/Nr.<br />
PLZ<br />
Ort<br />
[201703PV-SafeGuard24]<br />
Telefon, Mobiltelefon, Fax, E-Mail<br />
Sollte vom Betreuungsgericht auf Grund der Verhinderung des von mir gewünschten Gesundheitsbevollmächtigten ein<br />
Betreuer bestellt werden, so hat auch er mich entsprechend dieser Patientenverfügung zu vertreten.<br />
Mein Bevollmächtigter/Betreuer darf in sämtliche Maßnahmen zu Diagnose, Heilbehandlung oder ärztlichem<br />
Eingriff einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen, Krankenunterlagen einsehen und in<br />
deren Herausgabe an Dritte einwilligen. Zu diesem Zweck entbinde ich die mich behandelnden Ärzte und deren<br />
nichtärztliche Mitarbeiter gegenüber meinem Bevollmächtigten/Betreuer von der Schweigepflicht. Es ist mir bewusst,<br />
dass diese Entscheidungen meines Bevollmächtigten/Betreuers für mich mit der begründeten Gefahr des<br />
Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein können.<br />
Die Entscheidungen meines Bevollmächtigten/Betreuers sind für die behandelnden Ärzte verbindlich.<br />
Diese Patientenverfügung ist jederzeit ohne besondere Form widerruflich.<br />
Ich wünsche seelsorgerischen Beistand Nein Ja durch:<br />
Die in dieser Verfügung getroffenen Entscheidungen erfolgten nach eingehender und reiflicher Überlegung und stellen meine<br />
ethische Grundeinstellung zu Fragen eines Behandlungsabbruchs oder weiterführenden Behandlungswunsches dar. In einer<br />
konkreten Situation, in der über einen Abbruch der an mir vorgenommen Heilmaßnahmen zu entscheiden ist, bitte ich meine<br />
behandelnden Ärzte, diese Patientenverfügung als verbindlich anzunehmen und entsprechend meinem Willen zu verfahren.<br />
Eine andere Entscheidung als meine hier zum Ausdruck gebrachte kommt für mich nicht in Frage.<br />
Wichtig: Sollte aufgrund wechselnder Gesetze diese Entscheidung von einem Gericht getroffen werden müssen, so beauftrage<br />
ich den Bevollmächtigten/Betreuer, die Zustimmung des Gerichtes auch mit Hilfe eines Rechtsanwaltes zu erlangen.<br />
Ort/Datum<br />
Unterschrift des Vollmachtgebers/Verfügenden
III Ratgeber und Formulare | Ratgeber zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />
Seite 37<br />
III Ratgeber und Formulare<br />
Ratgeber zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />
Diese Entbindungsverfügung gilt für den Fall, dass der Patient nicht ansprechbar ist und deshalb bei ihm auch nicht<br />
nachgefragt werden kann, ob Gesundheitsinformationen an bestimmte Personen herausgegeben werden dürfen.<br />
Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht wird gem. § 203 StGB mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer<br />
Geldstrafe geahndet. Ärzte gehen deshalb ein erhebliches Risiko ein, wenn sie unbefugten Personen Auskunft über<br />
den Gesundheitszustand und die Therapie ihrer Patienten geben. Selbst die Information, dass ein Patient in einer<br />
bestimmten Klinik oder von einem bestimmten Arzt behandelt wird, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.<br />
Ärzte und auch die medizinischen Hilfskräfte dürfen deshalb grundsätzlich keine Informationen über Diagnose und<br />
Therapie ihrer Patienten an fremde Personen übermitteln, es sei denn, diese Informationen würden dem mutmaßlichen<br />
Interesse des Patienten entsprechen oder es liegt eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für die<br />
anfragende Person vor.<br />
Dies gilt auch für den Klinikarzt im Verhältnis zu dem Hausarzt oder anderen behandelnden Ärzten.<br />
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es im mutmaßlichen Interesse des Patienten liegt, dass die nächsten Angehörigen,<br />
die Ehepartner/Lebenspartner, Eltern und Kinder informiert werden. Dieser Verwandtschaftsnachweis muss<br />
gegebenenfalls durch Dokumente wie das Familienbuch etc. geführt werden. Da heute auch Ehepaare und deren<br />
Kinder oftmals verschiedene Nachnamen haben, ist aus dem Personalausweis die enge verwandtschaftliche Zusammengehörigkeit<br />
nicht zu erkennen und das Familienbuch ist nicht immer zur Hand. Die Entbindungsverfügung hilft in<br />
diesen Fällen unkompliziert.<br />
Das gleiche gilt auch für langjährige nichteheliche Lebenspartnerschaften. Gerade in diesen Fällen ist eine Klarstellung<br />
unbedingt notwendig, da der Arzt, insbesondere ein Klinikarzt, die Lebensverhältnisse seiner Patienten meistens<br />
nicht kennt.<br />
Es kann auch vorkommen, dass der Patient auf keinen Fall möchte, dass bestimmte Personen aus der näheren Verwandtschaft<br />
Informationen über seinen Gesundheitszustand und die Therapie erhalten. In diesen Fällen kann dies in<br />
der Entbindungserklärung ausdrücklich ausgeschlossen werden.<br />
Auch jugendliche Personen ab dem 16. Lebensjahr können diese Entscheidungen treffen. Diese Verfügungen können<br />
zu jeder Zeit widerrufen oder abgeändert werden.
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />
Königstraße 5a, 01097 Dresden<br />
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Hiermit entbinde ich<br />
IV Krankheitsfall | Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />
interne Vermerke 03/2017<br />
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />
Seite 39<br />
Seite 1 von 1<br />
Name, Anschrift<br />
die mich behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht und bitte sie, nachfolgenden Personen Informationen<br />
über meinen Gesundheitszustand bzw. Krankheitsstand zu geben und auf Wunsch Einblick in die Krankenakten zu<br />
gewähren. Dies gilt auch für nichtärztliche Mitarbeiter und mit meiner Behandlung sonst noch befassten Personen.<br />
Name, Anschrift<br />
Name, Anschrift<br />
Name, Anschrift<br />
Name, Anschrift<br />
Ort und Datum<br />
Unterschrift<br />
Diese Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.<br />
[201703EB-SafeGuard24]<br />
Hinweis<br />
Auch Jugendliche können bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber<br />
benannten Personen entbinden, da sie ab diesem Zeitpunkt testierfähig ist.
III Ratgeber und Formulare | Ratgeber zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />
Seite 41<br />
III Ratgeber und Formulare<br />
Ratgeber zur Pflegeverfügung<br />
Aus unserer anwaltlichen und persönlichen Erfahrung wissen wir, dass der Gedanke, einmal gepflegt werden zu<br />
müssen, für fast alle Menschen unangenehm ist.<br />
Da man jedoch nicht ausschließen kann, auf Grund eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Demenz pflegebedürftig<br />
zu werden, sollte man sich in guten Tagen mit diesem Thema befassen und in einer Pflegeverfügung die persönlichen<br />
Wünsche für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist sich mitzuteilen, schriftlich niederlegen.<br />
Mit dieser schriftlichen Verfügung können die persönlichen Wünsche, die man in der Pflegesituation vielleicht nicht<br />
mehr äußern kann, bekannt gemacht und damit auch berücksichtigt werden.<br />
Wenn Sie bestimmte Vorstellungen über das mögliche fremdbestimmte Leben, den Tagesablauf, Hygiene, Kosmetik,<br />
Unterhaltung etc. haben, dann müssen diese Wünsche für andere erfahrbar sein.<br />
Sollten Sie ein geliebtes Heim-/Haustier haben, dann sollten Sie festlegen, wie es in diesem Fall versorgt und gepflegt<br />
werden soll. Das gibt Ihnen die Ruhe und Sicherheit, das Mögliche getan zu haben.
Pflegeverfügung | SafeGuard24 VorsorgeHeft<br />
Seite 43<br />
Pflegeverfügung<br />
Für den Fall, dass ich pflegebedürftig werde, sollen diese Wünsche von meinem Betreuer oder Bevollmächtigten und<br />
den Menschen, die mich versorgen/pflegen, bitte beachtet werden:<br />
Dies sind meine Essgewohnheiten:<br />
Ich esse gerne:<br />
Ich esse nicht:<br />
Am liebsten trinke ich:<br />
Ich trinke nicht:<br />
Dies sind meine Kleidungsgewohnheiten:<br />
Ich möchte wie folgt gekleidet sein:<br />
Diese Kleidung bitte nicht:
Seite 44<br />
Pflegeverfügung | SafeGuard24 VorsorgeHeft<br />
Pflegeverfügung<br />
Dies sind meine Körperpflegegewohnheiten:<br />
Ich möchte kosmetisch wie folgt versorgt werden:<br />
(Haare/Friseur -wie oft-, Haut; Fingernägel; Fußpflege)<br />
Meine Pflegevorstellungen (waschen, baden, duschen) sind:<br />
Dies wünsche ich nicht:<br />
Meinen Schmuck trage ich immer zu besonderen Anlässen, wie z. B.<br />
Dies sind meine sonstigen Gewohnheiten:<br />
Dies sind meine Ruhe- und Schlafgewohnheiten, die bitte zu beachten sind:<br />
Meine religiösen Vorstellungen sollten bei meiner Pflege beachtet werden:
Pflegeverfügung | SafeGuard24 VorsorgeHeft<br />
Seite 45<br />
Pflegeverfügung<br />
Bücher, Informationen und Fernsehsendungen, die mir wichtig sind:<br />
Meine Hobbys, die ich nach Möglichkeit weiter ausüben möchte, sind (z. B. Gesellschaftsspiele, Kartenspiele, Musik):<br />
Folgende Bewegungs- und Sportübungen sollen bitte mit mir gemacht werden:<br />
Diesen Sport habe ich getrieben:<br />
Diese Menschen sind mir besonders wichtig. Zu ihnen möchte ich den Kontakt auf jeden Fall aufrechterhalten:
Seite 46<br />
Pflegeverfügung | SafeGuard24 VorsorgeHeft<br />
Pflegeverfügung<br />
Vorrangig möchte ich, sofern dies möglich ist, von folgenden Verwandten und Freunden gepflegt werden:<br />
Ich möchte von diesen Personen auf gar keinen Fall gepflegt werden:<br />
Dieser Pflegedienst soll mich vorrangig pflegen:<br />
Mein Haustier<br />
möchte ich gut versorgt wissen.<br />
Deshalb bitte ich (Name/Adresse)<br />
sich zu kümmern und mich ggf. regelmäßig mit ihr/ihm zu besuchen.<br />
Ort/Datum<br />
Unterschrift Vollmachtgeber
IV Persönliches | Informationen zu persönlichen Angaben<br />
Seite 47<br />
III Ratgeber und Formulare<br />
Ratgeber zum digitalen Erbe<br />
Das Internet und „soziale Medien“ gewinnen im Alltag der Menschen nicht nur als Kommunikationsweg, zunehmend<br />
an Bedeutung. Die neuen Medien dienen nicht nur der Kommunikation und Information, sondern auch immer häufiger<br />
zur Archivierung von Dokumenten, Musik, Fotos und Videos. Was früher in Mappen und Fotoalben oder auch<br />
digital auf CDs, DVDs oder Festplatten zuhause aufbewahrt wurde, wird heute in der „Cloud“ gespeichert, die elektronische<br />
Post liegt auf fremden E-Mail-Servern. Soziale Medien und Kundenkonten von Internethändlern, Banken,<br />
Versicherungen etc. enthalten eine Vielzahl von Informationen über den Nutzer, seine Bankverbindungen, Kreditkarteninformationen<br />
und anderem mehr. So stürmisch die Entwicklung der digitalen Welt verlief, so unklar ist leider<br />
bis heute, welche rechtlichen Folgen daraus resultieren. Ob und welche Rechte die Erben gegenüber den Anbietern<br />
dieser Dienste haben, ist weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Weder ist klar, was<br />
überhaupt zum „digitalen Nachlass“ gehört, noch ob und inwieweit dieser überhaupt dem Erbrecht unterliegt. Viele<br />
Anbieter, vor allem die großen und bekannten wie Facebook, Google und Instagram, haben ihren Sitz nicht in der<br />
Bundesrepublik Deutschland und unterliegen daher nicht zwangsläufig deutschem Recht.<br />
Stirbt der Nutzer und nimmt er sin Wissen um die Benutzernamen und Passwörter mit ins Grab, drohen wichtige<br />
Informationen aber auch wertvolle Erinnerungen für immer verloren zu gehen bzw. für die Angehörigen unzugänglich<br />
zu werden. Viele Diensteanbieter löschen Konten und die zugehörigen Informationen, wenn das Konto für einen<br />
längeren Zeitraum inaktiv war.<br />
Ohne jede Regelung besteht die Gefahr, dass es allein von den internen Richtlinien der Anbieter abhängt, ob, in welcher<br />
Form und wie lange dieser „digitale Nachlass“ gespeichert und berechtigten aber vielleicht auch unberechtigten<br />
Nutzern zugänglich sein wird. Wir empfehlen daher, über eine Vollmacht zum digitalen Erbe eine Vertrauensperson,<br />
die auch im Umgang mit den modernen Medien geübt ist, zu beauftragen, den „digitalen Nachlass“ zu bereinigen,<br />
Konten zu löschen, Dateien, Fotos und Videos auf eigenen Speichern zu sichern und kostenpflichtige Dienste zu<br />
kündigen. Dazu benötigt der Bevollmächtigte eine aktuelle Übersicht über die Zugangsdaten zu den Online-Accounts<br />
und eine Anweisung, was er jeweils zu veranlassen hat. Gleich, ob diese Anweisung in Papierform oder in einem<br />
digitalen „Datentresor“ verwahrt wird, sie muss regelmäßig aktualisiert werden und der Bevollmächtigte muss Zugriff<br />
auf diese Information haben.<br />
Derzeit ist die Rechtslage zu vielen Fragen im Umgang mit dem „digitalen Nachlass“ noch ungeklärt, so dass auch<br />
unsere „Vollmacht zum digitalen Erbe“ nur ein erster Schritt zur Lösung des Problems sein kann, aber ohne sie<br />
und ohne Zugang zu den Online-Konten ist eine Sichtung, Sicherung oder Löschung dieser Daten überhaupt nicht<br />
möglich.
Digitales Erbe<br />
interne Vermerke 05/207<br />
Verfügung zum digitalen Erbe | SafeGuard24 VorsorgeHeft<br />
Seite 49<br />
Königstraße 5a, 01097 Dresden<br />
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VERFÜGUNG ZUM DIGITALEN ERBE Seite 1 von 2<br />
Hiermit erteile ich,- (bitte in Druckschrift ausfüllen)<br />
Vorname<br />
Name<br />
Geburtsdatum Geburtsname Geburtsort<br />
Straße<br />
PLZ<br />
Ort<br />
Telefon, Mobiltelefon, Fax, E-Mail<br />
aus freiem Willen und in vollem Besitz meiner geistigen Kräfte nachfolgende Vollmacht und Auftrag an:<br />
Vorname<br />
Name<br />
Geburtsdatum Geburtsname Geburtsort<br />
Straße<br />
PLZ<br />
Ort<br />
Telefon, Mobiltelefon, Fax, E-Mail<br />
Sollte die oben genannte Person nicht in der Lage oder gewillt sein, die mit dieser Vollmacht verbundenen Rechte und<br />
Pflichten wahrzunehmen, bestimme ich folgende Person als Ersatzbevollmächtigte:<br />
Vorname<br />
Name<br />
Geburtsdatum Geburtsname Geburtsort<br />
Straße<br />
PLZ<br />
Ort<br />
Telefon, Mobiltelefon, Fax, E-Mail<br />
I.<br />
Der Bevollmächtigte wird beauftragt, nach meinem Tode alle meine in der beigefügten Anlage verzeichneten<br />
Internetkonten z.B. Web.de, Cloud und vergleichbare Verträge<br />
Mitgliedschaften in sozialen Medien z.B. Facebook©, LinkedIn© und vergleichbare Verträge<br />
Verträge über die Nutzung von Onlinespeichern z.B. DropBox©, Strato HiDrive© und vergleichbare Verträge<br />
Online-Service-Abonnements z.B. Microsoft Office 365© und vergleichbare Verträge<br />
[201705DE-SafeGuard24]
Digitales Erbe<br />
Königstraße 5a, 01097 Dresden<br />
www.stiftung-vorsorgedatenbank.de<br />
VERFÜGUNG ZUM DIGITALEN ERBE<br />
Seite 2 von 2<br />
soweit erforderlich zu kündigen, Internetkonten zu löschen und dazu in meinem Namen, auch über meinen Tod hinaus,<br />
alle Handlungen vorzunehmen und Willenserklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen.<br />
II.<br />
Soweit für die Erfüllung des Auftrags Kosten durch die Beauftragung professioneller Dienstleister entstehen, sind<br />
diese dem Bevollmächtigten von dem/den Erben aus dem Nachlass zu erstatten.<br />
III.<br />
Die bevollmächtigte Person erhält für meine Vertretung im Rahmen dieser Vollmacht<br />
keine Vergütung<br />
eine Vergütung aus dem Nachlass in Höhe von €<br />
IV.<br />
Sollten einzelne Teile der Vollmacht unwirksam sein, so soll dies nichts an der Wirksamkeit der übrigen Regelungen<br />
ändern.<br />
V.<br />
Diese Vollmacht kann ich jederzeit widerrufen. Die bevollmächtigte Person ist in diesem Fall verpflichtet, das Originaldokument<br />
an mich zurückzugeben.<br />
VI.<br />
Ich wünsche, dass im Falle eines Streites bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Vollmacht vor<br />
Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Schlichtung durch eine staatlich anerkannte Schlichtungsstelle versucht wird:<br />
Ja<br />
Nein<br />
Diese Verfügung habe ich freiwillig und im einsichtsfähigen Zustand verfasst.<br />
Ort/Datum<br />
Unterschrift des Verfügenden/Vollmachtgebers<br />
Der Verfügende hat bis zum angegebenen Datum folgende Verfügungen verfasst: (entsprechende Verfügungen bitte ankreuzen)<br />
Patientenverfügung Betreeungsverfügung Organverfügung Pflegeverfügung Gesundheitsvollmacht<br />
Damit Ihre Vorsorgeverfügungen gefunden werden!<br />
Die Stiftung VorsorgeDatenbank ist Kooperationspartner der DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG.<br />
Zusammen mit unserem Kooperationspartner sorgen wir dafür, dass Ihre Patientenverfügung, Organverfügung, Trauerverfügung<br />
von dem berechtigten Krankenhaus/der med. Einrichtung/der berechtigten Institution und die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung<br />
von dem zuständigen Gericht datengesichert abgefragt werden können.<br />
Stiftung VorsorgeDatenbank<br />
Königstraße 5a 01097 Dresden Tel. 0351 - 811 74 32 Fax 0351 - 811 74 45 Mail info@stiftung-vorsorgedatenbank.de Web www.stiftung-vorsorgedatenbank.de<br />
[201705DE-SafeGuard24]
IV Persönliches | Informationen zu persönlichen Angaben<br />
Seite 51<br />
IV Persönliches<br />
Informationen zu persönlichen Angaben<br />
Mit diesen niedergelegten Informationen helfen Sie sich selbst. Wichtige persönliche Daten, Geburtstage, Namen,<br />
Ereignisse können nicht mehr so leicht entfallen und können immer wieder nachgelesen werden.<br />
Diese Informationen helfen auch anderen, die vielleicht in schwierigen Situationen für Sie tätig werden müssen, oder<br />
für den möglichen Fall einer späteren Betreuung.<br />
Schreiben Sie die Informationen auf, von denen Sie ausgehen, dass andere, Ihre Kinder, Freunde und spätere<br />
Erben davon wissen müssen oder sollten. Es gibt ein gutes Gefühl, verschiedene Angelegenheiten rechtzeitig<br />
geregelt zu haben.
IV Persönliches | Persönliche Daten<br />
Seite 53<br />
IV Persönliches<br />
Religionsbekenntnis:<br />
Getauft am:<br />
[in der Kirche]<br />
Heutiges Pfarramt:<br />
[Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail]<br />
Name des Pfarrers:<br />
Pate:<br />
[Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail]<br />
Pate:<br />
[Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail]<br />
Konfirmation am:<br />
[in der Kirche]<br />
Erstkommunion am:<br />
[in der Kirche]<br />
Firmung am:<br />
[in der Kirche]<br />
Jugendweihe am:<br />
[Ort]<br />
Familienstand:<br />
Ort und Tag der Eheschließung:<br />
[standesamtlich/kirchlich]<br />
Zuständige Gemeinde:<br />
[mit Anschrift]<br />
Standesamt:<br />
[mit Anschrift]<br />
Heutiges Pfarramt:<br />
[Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail]<br />
Name des Pfarrers:<br />
Aufbewahrungsort des Stammbuches:<br />
Güterstand:<br />
[Zugewinngemeinschaft/Gütertrennung/Gütergemeinschaft]<br />
[Zutreffendes bitte eintragen]
Seite 54<br />
IV Persönliches | Persönliche Daten<br />
IV Persönliches<br />
Persönliche Daten<br />
Titel:<br />
Familienname:<br />
Geburtsname:<br />
Vorname(n):<br />
[Rufnamen bitte unterstreichen]<br />
Persönliche Identifikationsnummer:<br />
Adressen:<br />
Erster Wohnsitz:<br />
[mit PLZ]<br />
Zweiter Wohnsitz:<br />
[mit PLZ]<br />
E-Mail-Adresse, Telefon, Fax:<br />
Passwörter, Zugangscodes, Geheimnummern:<br />
[sind hinterlegt bei]<br />
> Persönliche Geheimdaten von EC-/Kreditkarten, Autoradio, Handy, PC, Laptop sollten entweder im Bankschließfach<br />
oder beim Anwalt/Notar in einer Beratungsakte hinterlegt werden. <<br />
Geburtsdatum:<br />
Geburtsort /PLZ:<br />
Geburtsurkunden-Nr.:<br />
Ausstellende Behörde:<br />
Staatsangehörigkeit:<br />
Personalausweis-Nr.:<br />
Ausstellende Behörde:<br />
Reisepass-Nr.:<br />
Ausstellende Behörde:<br />
Beruf:
IV Persönliches | Persönliche Daten<br />
Seite 55<br />
IV Persönliches<br />
Ein Ehevertrag befindet sich:<br />
[Aufbewahrungsort]<br />
Geschieden seit/Aktenzeichen:<br />
Amts-/Familiengericht:<br />
[Adresse]<br />
Zuständiges Finanzamt:<br />
[Anschrift]<br />
Steuer-Nr.:<br />
Steuerberater:<br />
[Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail]<br />
Rechtsanwalt:<br />
[Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail]<br />
Berufliche Situation<br />
Arbeitgeber:<br />
[Anschrift]<br />
Personalbüro:<br />
[Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail]<br />
Personal-Nr.:<br />
[Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail]<br />
Selbstständige Tätigkeit:<br />
Ust-IdNr:<br />
Zuständiges Finanzamt:<br />
Steuer-Nr.:
Seite 56<br />
IV Persönliches | Persönliche Daten des (Ehe-) Partners<br />
IV Persönliches<br />
Persönliche Daten des (Ehe-) Partners<br />
Titel:<br />
Familienname:<br />
Geburtsname:<br />
Vorname(n):<br />
[Rufname bitte unterstreichen]<br />
Persönliche Identifikationsnummer:<br />
Adresse:<br />
[falls abweichend]<br />
Telefon, Fax, E-Mail:<br />
Geburtsdatum:<br />
Geburtsort:<br />
[PLZ]<br />
Geburtsurkunden-Nr.:<br />
Ausstellende Behörde:<br />
Staatsangehörigkeit:<br />
Personalausweis-Nr.:<br />
Ausstellende Behörde:<br />
Reisepass-Nr.:<br />
Ausstellende Behörde:<br />
Beruf:
IV Persönliches | Persönliche Daten des (Ehe-) Partners<br />
Seite 57<br />
IV Persönliches<br />
Religionsbekenntnis:<br />
Getauft am:<br />
[in der Kirche]<br />
Zuständiges Pfarramt:<br />
[mit Anschrift]<br />
Name des Pfarrers:<br />
Pate:<br />
[mit Adresse]<br />
Pate:<br />
[mit Adresse]<br />
Konfirmation am:<br />
[in der Kirche]<br />
Erstkommunion am:<br />
[in der Kirche]<br />
Firmung am:<br />
[in der Kirche]<br />
Jugendweihe am:<br />
[Ort]<br />
Berufliche Situation<br />
Arbeitgeber:<br />
[Anschrift]<br />
Personalbüro:<br />
[Anschrift]<br />
Personal-Nr.:<br />
Selbstständige Tätigkeit:<br />
Ust-IdNr.:<br />
Zuständiges Finanzamt:<br />
Steuer-Nr.:
Seite 58<br />
IV Persönliches | Persönliche Daten der Eltern und Geschwister<br />
IV Persönliches<br />
Ihre Eltern<br />
[Namen, Geburtstage und Anschriften mit Telefon, Fax , E-Mail bitte eintragen]<br />
Vater:<br />
Mutter:<br />
Eltern des Partners<br />
[Namen, Geburtstage und Anschriften mit Telefon, Fax , E-Mail bitte eintragen]<br />
Vater:<br />
Mutter:<br />
Geschwister/falls verstorben, deren Kinder<br />
[Namen, Geburtstage und Anschriften mit Telefon, Fax , E-Mail bitte eintragen]
IV Persönliches | Persönliche Daten der Kinder<br />
Seite 59<br />
IV Persönliches<br />
Persönliche Daten der Kinder<br />
Kinder<br />
[Namen, Geburtstage und Anschriften mit Telefon, Fax , E-Mail bitte eintragen]<br />
Vormund/Pfleger der Kinder ist<br />
[Namen und Anschriften mit Telefon, Fax , E-Mail bitte eintragen]<br />
Adoptionseltern<br />
[Namen und Anschriften mit Telefon, Fax , E-Mail bitte eintragen]<br />
Enkel<br />
[Namen, Geburtstage und Anschriften mit Telefon, Fax , E-Mail bitte eintragen]
SafeGuard24 VorsorgeHeft | Persönliche Notizen<br />
Seite 61<br />
Platz für persönliche Notizen
Seite 62<br />
SafeGuard24 VorsorgeHeft | Persönliche Notizen<br />
Platz für persönliche Notizen
SafeGuard24 VorsorgeHeft | Persönliche Notizen<br />
Seite 63<br />
Platz für persönliche Notizen
Die Autoren JUDr. Heinrich Meyer-Götz, Karin Meyer-Götz, Thorsten Detto<br />
sind Rechtsanwälte und haben sich seit mehr als 30 Jahren auf das Thema der<br />
finanziellen und persönlichen Vorsorge im Familienrecht, Erbrecht und Bankrecht<br />
spezialisiert. In diesem Buch haben sie all ihr Wissen für Sie zusammengefasst.<br />
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