Kurzbeschreibung zur (rückgedeckten) Unterstützungskasse
Kurzbeschreibung zur (rückgedeckten) Unterstützungskasse
Kurzbeschreibung zur (rückgedeckten) Unterstützungskasse
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Laufende Renten bzw. gesetzlich unverfallbare Anwartschaften sind beim Pensionssicherungsverein<br />
(kurz: PSV) gegen die Folgen einer Insolvenz des Trägerunternehmens zu sichern. Hierfür hat das<br />
Trägerunternehmen einen Beitrag an den PSV zu zahlen. Die Beiträge ermitteln sich aus dem<br />
Versorgungsumfang sowie auf Basis des jährlich neu festzulegenden Beitragssatzes.<br />
I.2) Auswirkungen beim Arbeitnehmer<br />
a) in der Anwartschaftszeit<br />
Steuern<br />
Das Erteilen einer <strong>Unterstützungskasse</strong>nzusage sowie die Zahlung von Zuwendungen an die <strong>Unterstützungskasse</strong><br />
lösen beim Arbeitnehmer noch keine Lohnsteuerpflicht aus. In der Anwartschaftszeit<br />
fällt somit keine Lohnsteuer an.<br />
Beiträge <strong>zur</strong> Sozialversicherung<br />
Rein arbeitgeberfinanzierte Zuwendungen an eine <strong>Unterstützungskasse</strong> unterliegen nicht der<br />
Beitragspflicht <strong>zur</strong> Sozialversicherung.<br />
b) in der Leistungsphase<br />
Steuern<br />
Die Leistungen der <strong>Unterstützungskasse</strong> sind grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger<br />
Arbeit i.S.d. § 19 Abs.1 Nr. 2 EStG (nachgelagerte Besteuerung). Als Freibeträge kommen<br />
in Betracht:<br />
• Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG<br />
• Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß § 9a EStG<br />
Bei Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung kann ggf. die sog. Fünftelungsregel gemäß<br />
§ 34 EStG genutzt werden. Durch eine fiktive Verteilung der Steuerlast auf 5 Jahre können sich<br />
für den Berechtigten Vorteile im progressiven Einkommensteuertarif ergeben.<br />
Beiträge <strong>zur</strong> Sozialversicherung<br />
Die Leistungen der <strong>Unterstützungskasse</strong> unterliegen der Beitragspflicht <strong>zur</strong> gesetzlichen Kranken-und<br />
Pflegeversicherung der Rentner. Dadurch reduziert sich die verfügbare Leistung. Bei einer<br />
Kapitalauszahlung erfolgt die Beitragszahlung pauschal über einen Zeitraum von 10 Jahren mit einer<br />
monatlichen Bezugsgröße von 1/120 der Kapitalauszahlung.<br />
c) Vorteile für die Arbeitnehmer<br />
• Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung (auf Kapital-oder Rentenbasis)<br />
• Absicherung der Hinterbliebenen möglich<br />
• In der Anwartschaftszeit: Keine Lohnsteuer und keine Beiträge <strong>zur</strong> Sozialversicherung<br />
• Nutzen steuerlicher Freibeträge in der Leistungsphase<br />
• ggf. Nutzen der sog. Fünftelungsregel bei Kapitalauszahlung<br />
I.3) Auswirkungen beim Trägerunternehmen (Arbeitgeber)<br />
a) in der Anwartschaftszeit<br />
Die Zuwendungen <strong>zur</strong> <strong>Unterstützungskasse</strong> sind Betriebsausgaben i.S.d. § 4d EStG, sie mindern den<br />
steuerpflichtigen Gewinn des Trägerunternehmen. Die Verwaltungsgebühren an die <strong>Unterstützungskasse</strong><br />
sowie die Beiträge zum Pensionssicherungsverein stellen ebenfalls betrieblichen Aufwand dar.<br />
Das angesammelte Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung zählt nicht zum Vermögen des<br />
Trägerunternehmens (Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist die <strong>Unterstützungskasse</strong>).<br />
Daher ist es nicht in der Bilanz auszuweisen. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen werden in<br />
der Steuerbilanz nicht gebildet. Handelsrechtlich besteht nach h.M. ein Passivierungswahlrecht.<br />
b) in der Leistungsphase<br />
Die <strong>Unterstützungskasse</strong> erbringt die Leistungen an das Trägerunternehmen zwecks Weiterleitung an<br />
den Berechtigten. Das Trägerunternehmen hat entsprechende Buchungsvorgänge (Einnahmen, Ausgaben)<br />
und muss Krankenkassenbeiträge sowie Lohnsteuern abführen. Daneben sind ggf. weiterhin<br />
Beiträge zum PSVaG zu entrichten.<br />
© 2012 VERS GmbH Seite 3 von 7