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Kurzbeschreibung zur (rückgedeckten) Unterstützungskasse

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Laufende Renten bzw. gesetzlich unverfallbare Anwartschaften sind beim Pensionssicherungsverein<br />

(kurz: PSV) gegen die Folgen einer Insolvenz des Trägerunternehmens zu sichern. Hierfür hat das<br />

Trägerunternehmen einen Beitrag an den PSV zu zahlen. Die Beiträge ermitteln sich aus dem<br />

Versorgungsumfang sowie auf Basis des jährlich neu festzulegenden Beitragssatzes.<br />

I.2) Auswirkungen beim Arbeitnehmer<br />

a) in der Anwartschaftszeit<br />

Steuern<br />

Das Erteilen einer <strong>Unterstützungskasse</strong>nzusage sowie die Zahlung von Zuwendungen an die <strong>Unterstützungskasse</strong><br />

lösen beim Arbeitnehmer noch keine Lohnsteuerpflicht aus. In der Anwartschaftszeit<br />

fällt somit keine Lohnsteuer an.<br />

Beiträge <strong>zur</strong> Sozialversicherung<br />

Rein arbeitgeberfinanzierte Zuwendungen an eine <strong>Unterstützungskasse</strong> unterliegen nicht der<br />

Beitragspflicht <strong>zur</strong> Sozialversicherung.<br />

b) in der Leistungsphase<br />

Steuern<br />

Die Leistungen der <strong>Unterstützungskasse</strong> sind grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger<br />

Arbeit i.S.d. § 19 Abs.1 Nr. 2 EStG (nachgelagerte Besteuerung). Als Freibeträge kommen<br />

in Betracht:<br />

• Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG<br />

• Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß § 9a EStG<br />

Bei Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung kann ggf. die sog. Fünftelungsregel gemäß<br />

§ 34 EStG genutzt werden. Durch eine fiktive Verteilung der Steuerlast auf 5 Jahre können sich<br />

für den Berechtigten Vorteile im progressiven Einkommensteuertarif ergeben.<br />

Beiträge <strong>zur</strong> Sozialversicherung<br />

Die Leistungen der <strong>Unterstützungskasse</strong> unterliegen der Beitragspflicht <strong>zur</strong> gesetzlichen Kranken-und<br />

Pflegeversicherung der Rentner. Dadurch reduziert sich die verfügbare Leistung. Bei einer<br />

Kapitalauszahlung erfolgt die Beitragszahlung pauschal über einen Zeitraum von 10 Jahren mit einer<br />

monatlichen Bezugsgröße von 1/120 der Kapitalauszahlung.<br />

c) Vorteile für die Arbeitnehmer<br />

• Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung (auf Kapital-oder Rentenbasis)<br />

• Absicherung der Hinterbliebenen möglich<br />

• In der Anwartschaftszeit: Keine Lohnsteuer und keine Beiträge <strong>zur</strong> Sozialversicherung<br />

• Nutzen steuerlicher Freibeträge in der Leistungsphase<br />

• ggf. Nutzen der sog. Fünftelungsregel bei Kapitalauszahlung<br />

I.3) Auswirkungen beim Trägerunternehmen (Arbeitgeber)<br />

a) in der Anwartschaftszeit<br />

Die Zuwendungen <strong>zur</strong> <strong>Unterstützungskasse</strong> sind Betriebsausgaben i.S.d. § 4d EStG, sie mindern den<br />

steuerpflichtigen Gewinn des Trägerunternehmen. Die Verwaltungsgebühren an die <strong>Unterstützungskasse</strong><br />

sowie die Beiträge zum Pensionssicherungsverein stellen ebenfalls betrieblichen Aufwand dar.<br />

Das angesammelte Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung zählt nicht zum Vermögen des<br />

Trägerunternehmens (Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist die <strong>Unterstützungskasse</strong>).<br />

Daher ist es nicht in der Bilanz auszuweisen. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen werden in<br />

der Steuerbilanz nicht gebildet. Handelsrechtlich besteht nach h.M. ein Passivierungswahlrecht.<br />

b) in der Leistungsphase<br />

Die <strong>Unterstützungskasse</strong> erbringt die Leistungen an das Trägerunternehmen zwecks Weiterleitung an<br />

den Berechtigten. Das Trägerunternehmen hat entsprechende Buchungsvorgänge (Einnahmen, Ausgaben)<br />

und muss Krankenkassenbeiträge sowie Lohnsteuern abführen. Daneben sind ggf. weiterhin<br />

Beiträge zum PSVaG zu entrichten.<br />

© 2012 VERS GmbH Seite 3 von 7

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