14.06.2017 Aufrufe

Satzung

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Satzung</strong> der Verfassten Studierendenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena<br />

(8) 1 Ein Mitglied des Studierendenrates, welches für einen Zeitraum von mindestens einem Monat<br />

aus wichtigem Grund sein Mandat nicht wahrzunehmen in der Lage sein wird, kann<br />

dieses Mandat durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand für die Zeit seiner Verhinderung<br />

für ruhend erklären lassen. 2 Bei Ruhen des Mandates, welches durch Vorstandsbeschluss<br />

gegenüber dem Mitglied festgestellt wird, gelten die sonstigen Vorschriften dieses<br />

Paragrafen für dieses Mitglied nicht. 3 Nach dem Wegfall der Verhinderung kann das Mitglied<br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand seine Rechte und Pflichten wieder aufnehmen.<br />

(9) 1 Fehlt ein Mitglied viermal in Folge, so kann der Vorstand des Studierendenrates oder ein<br />

Drittel der Mitglieder des Studierendenrates den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur<br />

Feststellung des Ruhens des Mandates bei der Schiedskommission stellen. 2 Für dieses Verfahren<br />

gelten die Regelungen der §§ 32, 34 und 35 entsprechend.<br />

§ 22 Geschäftsordnung<br />

1 Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Diese ist zu veröffentlichen. 3 Sie findet<br />

sinnentsprechend für alle Organe nach dieser <strong>Satzung</strong> Anwendung, sofern diese nicht von ihrem<br />

Ordnungsrecht Gebrauch gemacht haben.<br />

§ 23 Einberufung<br />

(1) 1 Der neugewählte Studierendenrat tritt zu seiner konstituierenden Sitzung nach deren Einberufung<br />

(§ 19) zusammen.<br />

(2) 1 Der Studierendenrat versammelt sich regelmäßig.<br />

(3) 1 Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />

§ 24 Beschlussfähigkeit und Beschlüsse<br />

(1) 1 Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend<br />

ist.<br />

(2) 1 Konnte zu einer Angelegenheit auf einer Sitzung aufgrund von Beschlussunfähigkeit kein Beschluss<br />

gefasst werden, so ist der Studierendenrat zu dieser Angelegenheit auf der nächsten<br />

Sitzung ungeachtet der Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. 2 Hierauf ist auf der Einladung<br />

zu dieser Sitzung gesondert hinzuweisen. 3 Dies gilt nicht für Beschlüsse, die mit satzungsändernder<br />

Mehrheit gefasst werden müssen.<br />

(3) 1 Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit<br />

die <strong>Satzung</strong> nichts anderes regelt. 2 Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />

(4) 1 Eine satzungsändernde Mehrheit ist erreicht, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Studierendenrates<br />

zustimmen.<br />

(5) 1 Ergänzungsordnungen zu dieser <strong>Satzung</strong> bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwe-<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!