Satzung
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<strong>Satzung</strong> der Verfassten Studierendenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena<br />
(8) 1 Ein Mitglied des Studierendenrates, welches für einen Zeitraum von mindestens einem Monat<br />
aus wichtigem Grund sein Mandat nicht wahrzunehmen in der Lage sein wird, kann<br />
dieses Mandat durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand für die Zeit seiner Verhinderung<br />
für ruhend erklären lassen. 2 Bei Ruhen des Mandates, welches durch Vorstandsbeschluss<br />
gegenüber dem Mitglied festgestellt wird, gelten die sonstigen Vorschriften dieses<br />
Paragrafen für dieses Mitglied nicht. 3 Nach dem Wegfall der Verhinderung kann das Mitglied<br />
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand seine Rechte und Pflichten wieder aufnehmen.<br />
(9) 1 Fehlt ein Mitglied viermal in Folge, so kann der Vorstand des Studierendenrates oder ein<br />
Drittel der Mitglieder des Studierendenrates den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur<br />
Feststellung des Ruhens des Mandates bei der Schiedskommission stellen. 2 Für dieses Verfahren<br />
gelten die Regelungen der §§ 32, 34 und 35 entsprechend.<br />
§ 22 Geschäftsordnung<br />
1 Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Diese ist zu veröffentlichen. 3 Sie findet<br />
sinnentsprechend für alle Organe nach dieser <strong>Satzung</strong> Anwendung, sofern diese nicht von ihrem<br />
Ordnungsrecht Gebrauch gemacht haben.<br />
§ 23 Einberufung<br />
(1) 1 Der neugewählte Studierendenrat tritt zu seiner konstituierenden Sitzung nach deren Einberufung<br />
(§ 19) zusammen.<br />
(2) 1 Der Studierendenrat versammelt sich regelmäßig.<br />
(3) 1 Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />
§ 24 Beschlussfähigkeit und Beschlüsse<br />
(1) 1 Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend<br />
ist.<br />
(2) 1 Konnte zu einer Angelegenheit auf einer Sitzung aufgrund von Beschlussunfähigkeit kein Beschluss<br />
gefasst werden, so ist der Studierendenrat zu dieser Angelegenheit auf der nächsten<br />
Sitzung ungeachtet der Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. 2 Hierauf ist auf der Einladung<br />
zu dieser Sitzung gesondert hinzuweisen. 3 Dies gilt nicht für Beschlüsse, die mit satzungsändernder<br />
Mehrheit gefasst werden müssen.<br />
(3) 1 Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit<br />
die <strong>Satzung</strong> nichts anderes regelt. 2 Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />
(4) 1 Eine satzungsändernde Mehrheit ist erreicht, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Studierendenrates<br />
zustimmen.<br />
(5) 1 Ergänzungsordnungen zu dieser <strong>Satzung</strong> bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwe-<br />
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