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Erasmus-VorbereitungsTool_aktuell

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Rechtliche Bestimmungen<br />

Für die Teilnahme am Programm sollen die Teilnehmer/innen keine<br />

privaten Urlaubstage im Unternehmen beantragen. Stattdessen soll<br />

für die Zeit der Mobilität eine Freistellung des/r Auszubildenden durch<br />

den Betrieb und eine Weiterzahlung des Ausbildungsgehaltes<br />

erfolgen.<br />

Das Berufsbildungsgesetz sieht folgendes vor:<br />

Ausbildungszeiten im Ausland als integrierter Bestandteil<br />

der Berufsausbildung (§ 2, Abs. 3)<br />

‣ entsprechend ist keine Urlaubsbeantragung für die<br />

Teilnahme an der Mobilität vorgesehen, sondern eine<br />

Freistellung<br />

‣ entsprechend ist eine fortlaufende Ausbildungsvergütung<br />

vorgesehen<br />

Die Beantragung von Bildungsurlaub für die Teilnahme am <strong>Erasmus</strong>+<br />

Programm ist nicht möglich. An diesen werden nämlich<br />

Anforderungen (Einheiten des formalen Lernens, Stundenpensum,<br />

etc.) gestellt, welche das „Europapraktikum“ nicht bedienen kann.<br />

Mehr über den Gesetzestext des Berufsbildungsgesetzes unter: http://old1.nabibb.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/LDV/mob/av/2011_ldv_mob_av_spI_BBiG.pdf<br />

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