Erasmus-VorbereitungsTool_aktuell
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Rechtliche Bestimmungen<br />
Für die Teilnahme am Programm sollen die Teilnehmer/innen keine<br />
privaten Urlaubstage im Unternehmen beantragen. Stattdessen soll<br />
für die Zeit der Mobilität eine Freistellung des/r Auszubildenden durch<br />
den Betrieb und eine Weiterzahlung des Ausbildungsgehaltes<br />
erfolgen.<br />
Das Berufsbildungsgesetz sieht folgendes vor:<br />
Ausbildungszeiten im Ausland als integrierter Bestandteil<br />
der Berufsausbildung (§ 2, Abs. 3)<br />
‣ entsprechend ist keine Urlaubsbeantragung für die<br />
Teilnahme an der Mobilität vorgesehen, sondern eine<br />
Freistellung<br />
‣ entsprechend ist eine fortlaufende Ausbildungsvergütung<br />
vorgesehen<br />
Die Beantragung von Bildungsurlaub für die Teilnahme am <strong>Erasmus</strong>+<br />
Programm ist nicht möglich. An diesen werden nämlich<br />
Anforderungen (Einheiten des formalen Lernens, Stundenpensum,<br />
etc.) gestellt, welche das „Europapraktikum“ nicht bedienen kann.<br />
Mehr über den Gesetzestext des Berufsbildungsgesetzes unter: http://old1.nabibb.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/LDV/mob/av/2011_ldv_mob_av_spI_BBiG.pdf<br />
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