Ordnung der Evangelischen Jugend im Rheinland
Stand März 2009
Stand März 2009
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2.4.6 Bei <strong>der</strong> Abst<strong>im</strong>mung entscheidet die Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden St<strong>im</strong>mberechtigten; dabei<br />
zählen ungültige St<strong>im</strong>men und St<strong>im</strong>menenthaltungen mit. Bei St<strong>im</strong>mengleichheit ist<br />
ein Beschluss nicht zustande gekommen. Bei Wahlen entscheidet nach Ablauf des 2.<br />
Wahlganges <strong>im</strong> Falle <strong>der</strong> St<strong>im</strong>mengleichheit das Los. Bei Wahlen muss auf Antrag eines<br />
Mitglieds gehe<strong>im</strong> abgest<strong>im</strong>mt werden. Artikel 121 <strong>der</strong> Kirchenordnung <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong><br />
Kirche <strong>im</strong> <strong>Rheinland</strong> gilt entsprechend. Darin heißt es:<br />
(1) Wer an dem Gegenstand <strong>der</strong> Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei <strong>der</strong> Verhandlung<br />
nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung<br />
und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in <strong>der</strong> Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift<br />
festzustellen.<br />
(2) Bei Wahlen nehmen alle Mitglie<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Abst<strong>im</strong>mung teil.<br />
2.4.7 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das an alle Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands<br />
gesandt wird.<br />
6