08.01.2018 Aufrufe

Ordnung der Evangelischen Jugend im Rheinland

Stand März 2009

Stand März 2009

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2.4.6 Bei <strong>der</strong> Abst<strong>im</strong>mung entscheidet die Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden St<strong>im</strong>mberechtigten; dabei<br />

zählen ungültige St<strong>im</strong>men und St<strong>im</strong>menenthaltungen mit. Bei St<strong>im</strong>mengleichheit ist<br />

ein Beschluss nicht zustande gekommen. Bei Wahlen entscheidet nach Ablauf des 2.<br />

Wahlganges <strong>im</strong> Falle <strong>der</strong> St<strong>im</strong>mengleichheit das Los. Bei Wahlen muss auf Antrag eines<br />

Mitglieds gehe<strong>im</strong> abgest<strong>im</strong>mt werden. Artikel 121 <strong>der</strong> Kirchenordnung <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong><br />

Kirche <strong>im</strong> <strong>Rheinland</strong> gilt entsprechend. Darin heißt es:<br />

(1) Wer an dem Gegenstand <strong>der</strong> Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei <strong>der</strong> Verhandlung<br />

nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung<br />

und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in <strong>der</strong> Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

festzustellen.<br />

(2) Bei Wahlen nehmen alle Mitglie<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Abst<strong>im</strong>mung teil.<br />

2.4.7 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das an alle Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands<br />

gesandt wird.<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!