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eventTIME<br />

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen<br />

§ 1 Auftragserteilung<br />

In der Regel werden vor der Auftragsbestätigung mündliche oder schriftliche Angebote vom Vermieter abgegeben.<br />

Diese sind unverbindlich. Ein Auftrag wird erst dann rechtsgültig, wenn die vom Vermieter erteilte Auftragsbestätigung vom Mieter gegengezeichnet vorliegt.<br />

Dies hat binnen 8 Tagen nach Vorlage des Auftrages durch den Mieter zu erfolgen. In Ausnahmefällen<br />

( Kurzfristigkeit der Bestellung durch den Mieter ) kann auch eine telefonische, oder mündliche Auftragsbestätigung erteilt werden.<br />

Die erforderlichen Unterschriften sind dann spätestens am Tag des Aufbaubeginnes zu leisten.<br />

§ 2 Mietzeit<br />

Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem Tag der Verladung und endet mit dem Tag des Wiedereinganges des Mietmateriales.<br />

§ 3 Transport, Auf- und Abbau<br />

Der Transport des Mietgutes kann vom Vermieter als auch vom Mieter übernommen werden.<br />

Das Transportrisiko übernimmt dementsprechend dann der dafür Zuständige. Für den Auf- und Abbau (nur bei Zelten) wird ein Richtmeister gestellt.<br />

Er leitet die Bauarbeiten. Seinen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die erforderlichen Hilfskräfte können vom Vermieter als auch vom Mieter gestellt werden<br />

Dementsprechend regelt sich auch die Haftpflicht für Personen- und Sachschäden.<br />

§ 4 Aufstellungsplatz<br />

Der Mieter holt, soweit erforderlich, die Baugenehmigung zur Aufstellung des Zeltes oder Verkaufsstandes ein. Desweiteren (nur bei Zelten) übergibt der Mieter<br />

dem Vermieter einen Lageplan, woraus die Lage von Erd- und Freileitungen sowie die Bodenbeschaffenheit ersichtlich sind (natürlicher Boden, Zementierung,<br />

Asphaltierung usw.). Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 25t befahrbar sein<br />

.<br />

§ 5 Betreiben des Zeltes oder Verkaufsstandes / Sicherungsmaßnahmen<br />

Bei Sturm und Unwettergefahr hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schaden abzuwenden oder diesen so gering wie möglich halten. In diesen Fällen ( bei Zelten)<br />

ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich sämtliche Ein- und Ausgänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen.<br />

Bei Schneefall ist für die sofortige Beräumung des Zeltdaches zu sorgen (am besten durch Beheizung). Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter<br />

mit Ausnahme vorgenannter Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen keine Veränderungen am Zelt oder Verkaufsstand vornehmen oder dulden.<br />

Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Baurechtlich strafbar macht sich,<br />

wer Konstruktionsteile versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht.<br />

Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachung oder Bespannung lockern oder lösen, so ist sofort der Vermieter zu benachrichtigen.<br />

Vorübergehende Sicherungsmaßnahmen sind vom Mieter selbst einzuleiten.<br />

§ 6 Gerichtsstand/Teilnichtigkeit<br />

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, soweit dem nicht zwingende, gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.<br />

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine der Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam werden,<br />

so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.<br />

§ 7 Schutzrechte<br />

Alle Systeme (Verkaufsstände, Zelte etc.) sind gesetzlich geschützt und dürfen nicht kopiert und nachgebaut werden. Bei Zuwiderhandlung wird Anzeige erstattet.<br />

§ 8 Haftung des Vermieters und des Mieters<br />

Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Pflegliche Behandlung des Mietgutes gehört zu den Obliegenheiten<br />

des Mieters. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, gehen zu Lasten des Mieters.<br />

Die Dachflächen und beschichteten Zelthäute sind nach aktuellem Erkenntnisstand wasserdicht. Eine Garantie dafür oder eine Haftung für Wasserschäden an<br />

Gegenständen im Verkaufsstand oder Zelt wird vom Vermieter abgelehnt. Der Mieter hat für all diese Risiken (Wind, Sturm, Feuer, Hagel, Wasser, Schnee, Vandalismus,<br />

Diebstahl oder höhere Gewalt) geeignete Versicherungen abzuschließen. Es besteht kein Versicherungsschutz auf eingebrachte Sachen des Mieters und auf<br />

Folgeschäden. Die Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden, die durch den Gebrauch der Mietsachen entstehen können, obliegt dem Mieter.<br />

Dies betrifft ebenso die Versicherung für Aufbau-und Hilfskräfte, wenn diese durch den Mieter gestellt werden.<br />

§ 9 Kündigung, Störung und Unterbrechung<br />

Der Rücktritt von einem bestätigten Auftrag seitens des Mieters ist bis zu 3 Monate vor Beginn der Mietzeit möglich.<br />

Bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt wird dem Mieter der volle Mietpreis berechnet. Ist eine Weitervermietung noch möglich,<br />

so werden nur die bereits entstandenen Kosten sowie der mögliche Mietausfall angerechnet.<br />

Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnung oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden,<br />

so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter nur die ihm bis dahin entstandenen und noch zu erwartenden Kosten<br />

in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat,<br />

am Zelt oder Verkaufsstand Schäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen,<br />

hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete, entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.<br />

Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung<br />

durch den Vermieter (Witterungsunbilden, Transportverzögerungen u.ä.) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist.<br />

§ 10 Mietpreis und Zahlungsbedingungen<br />

Der Mietpreis bezieht sich auf die Mietzeit entsprechend § 2. Im Mietpreis enthalten sind alle Leistungen des Vermieters.<br />

Die Preise können sich verändern, wenn nachträgliche vereinbarte Zusatzleistungen vom Vermieter erbracht werden oder wenn vom Mieter zu vertretende<br />

Störungen bei der Realisierung des Auftrages eintreten oder wenn Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden müssen.<br />

Bei langfristigen Vertragsabschlüssen gelten folgende Zahlungsbedingungen (soweit nicht anders vereinbart):<br />

je 50% des im Auftrag genannten Preises<br />

- bei Auftragsbestätigung<br />

- bei Anlieferung bzw. nach erfolgtem Aufbau des Mietmaterials in bar oder gegen Nachweis des Überweisungsauftrages.<br />

Bei kurzfristigen Bestellungen sind 100% des Mietpreises in bar, per Scheck oder gegen Nachweis des Überweisungsauftrages am Tag der Anlieferung fällig.<br />

Kommt der Mieter mit den vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Auslieferung der Mietsachen<br />

oder die weitere Vermietung nachträglich von der Vorauszahlung des gesamten Mietpreises abhängig zu machen. Einwendungen gegen erteilte Rechnungen<br />

sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Rechnung als anerkannt.<br />

Der Vermieter ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung des Mietpreises erst dann berechtigt, wenn die<br />

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.<br />

eventTIME- Goethestraße 6 - 09569 Oederan<br />

Seite: 37

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