fcgjournal_juni_2017 (1)
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Service & Info 23<br />
1<br />
Aktualisierte Auflage: <strong>2017</strong><br />
Angebote für<br />
göd-mitglieder<br />
Gewerkschaft öffentlicher Dienst<br />
Die Mitgliederangebote der GÖD<br />
wurden im letzten Jahr wieder ausgeweitet.<br />
Ein Teil der Angebote ist<br />
in der neuen Ausgabe der Broschüre<br />
“Angebote für GÖD-Mitglieder”<br />
zusammengefasst. Sie können die<br />
Broschüre bei mir unter johannes.<br />
idinger@fcg-wien-aps.at bestellen.<br />
Ich stehe Ihnen für Anliegen und<br />
Fragen die Gewerkschaft und die<br />
Mitgliedschaft betreffend als Ansprechpartner<br />
gerne zur Verfügung.<br />
Auf Anfrage sende ich Ihnen Infomaterial der GÖD<br />
per Post zu.<br />
Wenn Sie den wöchentlich<br />
erscheinenden Newsletter der FCG Wien APS<br />
zu dienstrechtlichen Themen erhalten wollen,<br />
mailen Sie an<br />
johannes.idinger@fcg-wien-aps.at<br />
13 000 Ko legInnen. 460 Schulstandorte. 105 000 SchülerInnen.<br />
Familienhospizfreistellung<br />
NEWSLETTER<br />
NEWSLETTER<br />
Ausgabe 19/<strong>2017</strong><br />
AUSGABE 10/<strong>2017</strong><br />
Beschäftigungsverbot (Schutzfrist/ Mutterschutz)<br />
und Geburt<br />
(Quellen: § 59d LDG und 29k VBG)<br />
Landeslehrerinnen/Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen<br />
Angehörigen Absolutes Beschäftigungsverbot<br />
(siehe fetter Druck im nächsten Absatz) für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden<br />
Zeitraum erforderliche<br />
Während der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach<br />
der 1. Geburt Dienstplanerleichterung unterliegt die Dienstnehmerin (z.B. Stundentausch), einem absoluten Beschäftigungsverbot.<br />
Bei 2. Mehrlings-, Herabsetzung Kaiserschnitt- der Lehrverpflichtung und ärztlich in dem bestätigten von ihm beantragten Frühgeburten prozentuellen beträgt die Ausmaß Schutzfrist unter nachher<br />
immer teiliger mindestens Kürzung der 12 Bezüge Wochen. oder<br />
an-<br />
Erfolgt<br />
3. gänzliche<br />
die Geburt<br />
Dienstfreistellung<br />
früher als vorgesehen,<br />
gegen Entfall<br />
so<br />
der<br />
verlängert<br />
Bezüge<br />
sich die Schutzfrist nach der Geburt um<br />
zu das gewähren. Ausmaß der Verkürzung (längstens bis 16 Wochen nach der Entbindung).<br />
Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und<br />
Wahl- Individuelles und Pflegeeltern Beschäftigungsverbot<br />
sowie von Kindern der Person, mit der die Landeslehrerin/der Landeslehrer<br />
in Bei Lebensgemeinschaft Gefährdung von Leben lebt, zu oder gewähren. Gesundheit Dienstplanerleichterungen der werdenden Mutter dürfen oder nicht ihres zu einer Kindes erheblichen ist die<br />
Beeinträchtigung Dienstnehmerin des sofort Schulbetriebes vom Dienst führen. freizustellen: Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die §§ 47<br />
und Das 48 ärztliche Abs. 2, 3 Attest und 5 anzuwenden. der Gynäkologin/des Der Landeslehrerin/Dem Gynäkologen muss Landeslehrer bei der ist Amtsärztin/dem auf ihr/sein Ansuchen Amtsarzt eine<br />
Verlängerung vorgelegt werden. der Maßnahme Die Bescheinigung zu gewähren, der wobei Amtsärztin/des die Gesamtdauer Amtsarztes der Maßnahme wird über pro den Anlassfall Dienstweg sechs<br />
Monate dem SSR nicht übermittelt. überschreiten darf.<br />
Die Freistellung kann frühestens ab der 15. Schwangerschaftswoche erfolgen - Ausnahmen sind<br />
Die Landeslehrerin/Der Landeslehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als<br />
durch ärztliche Entscheidung möglich.<br />
auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche<br />
Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.<br />
Pragmatisierte Lehrerinnen erhalten während des Beschäftigungsverbotes weiter ihre Bezüge.<br />
Vertragslehrerinnen erhalten ein Wochengeld von der Krankenkasse (Antrag muss von der Lehrerin<br />
Dienstbehörde gestellt werden). hat über die von der Landseslehrerin/vom Landeslehrer beantragte Maßnahme<br />
Die<br />
(Formular) innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab<br />
Einlangen Geburt des Ansuchens zu entscheiden.<br />
Die obigen Meldung Absätze der Geburt sind auch erfolgt bei der mittels Betreuung Formblatt von im II (Mutter) gemeinsamen bzw. Haushalt Formblatt lebenden III (Vater) schwersterkrankten<br />
des SSR<br />
(https://webservice.ssr-wien.gv.at/Formulare)<br />
Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder<br />
und<br />
Stiefkindern<br />
Kopie der<br />
oder<br />
Geburtsurkunde<br />
leiblichen Kindern<br />
im<br />
der<br />
Dienstweg<br />
Person, mit<br />
innerhalb<br />
der die Landeslehrerin/der<br />
von 4 Wochen nach<br />
Landeslehrer<br />
der Geburt.<br />
in Lebensgemeinschaft lebt) der Landeslehrerin/des Landeslehrers<br />
Weiters anzuwenden. kann um Abweichend eine einmalige vom Geldaushilfe 1. Absatz kann anlässlich die Maßnahme der Geburt zunächst in Höhe für einen von bestimmten, € 200,-- mittels fünf<br />
Monate Formular nicht des übersteigenden SSR angesucht Zeitraum werden. gewährt Ebenso werden; kann um bei Kinderzuschuss einer Verlängerung mittels darf Formular die Gesamtdauer des SSR<br />
der mit Maßnahme angesucht neun werden. Monate Dem nicht Ansuchen überschreiten. ist die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der<br />
Familienbeihilfe beizulegen.<br />
Die Landeslehrperson hat den Wegfall des Grundes für eine oben genannte Maßnahme innerhalb von<br />
Anlässlich der Geburt kann für den Partner ein Sonderurlaub von bis zu drei Tagen auf Antrag<br />
zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Landeslehrperson kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung<br />
der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienst-<br />
mittels Formular gewährt werden.<br />
lichen Interessen entgegenstehen.<br />
(Quelle: § 3 und § 5 Mutterschutzgesetz)<br />
fcg - wiener lehrerInnen Starker Beruf. Starke Vertretung.<br />
Herausgeber: fcg - wiener lehrerInnen Redaktionsteam: Stephan Maresch, Martin Höflehner, Mag. Johannes Idinger, Thomas Krebs, Sylvia Schulz,<br />
Mehmet Altuntas, Helga Darbandi, Mag. Romana Deckenbacher Tanja Dolezal, Stefan Hanke, Christoph Klempa, Monika Köck, Sonja Krammer, Shahrazad Lauss-Francis,<br />
Christoph Liebhart, Susanne Schramm, Mag. Petra Tunzer-John, Maja Zlabinger; Layout: Christoph Liebhart A le: 1010 Schenkenstraße 4/5, Tel.: 534 54/431, 436 www.fcg-wien-aps.at<br />
Aufbewahrung von Geld und Geldwerten<br />
13 000 Ko legInnen. 460 Schulstandorte. 105 000 SchülerInnen.<br />
Familienhospizfreistellung<br />
(Quellen: § 59d LDG und 29k VBG)<br />
» Die den Schulen zur Verfügung stehenden Wandsafes/Möbeltresore und Handkassen sind seitens<br />
Landeslehrerinnen/Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen<br />
der Magistratsabteilung 56 gegen Einbruch - bis zur jeweiligen Deckungssumme - versichert.<br />
Angehörigen (siehe fetter Druck im nächsten Absatz) für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden<br />
» Die<br />
Zeitraum<br />
maximale<br />
erforderliche<br />
Deckungssumme von Wandsafes beträgt 2190 Euro, von Möbeltresoren 7300 Euro.<br />
1. Dienstplanerleichterung (z.B. Stundentausch),<br />
2. » Herabsetzung Die maximale der Deckungssumme Lehrverpflichtung für Handkassen in dem von beträgt ihm beantragten 1450 Euro. prozentuellen Ausmaß unter anteiliger<br />
Kürzung der Bezüge oder<br />
3. » gänzliche Eine Aufbewahrung Dienstfreistellung der Handkasse gegen Entfall im Wandsafe/Möbeltresor der Bezüge darf daher dann nicht erfolgen,<br />
zu gewähren. wenn insgesamt die jeweiligen Deckungssummen überschritten werden. Die Handkasse ist in diesem<br />
Fall im versperrten Schreibtisch aufzubewahren.<br />
Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und<br />
Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die Landeslehrerin/der Landeslehrer<br />
» Abhebungen vom Girokonto sollten grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn Zahlungen unmittelbar<br />
in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen<br />
bevorstehen, um den Bargeldbestand an Schulen so gering wie möglich zu halten.<br />
Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die §§ 47<br />
und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Der Landeslehrerin/Dem Landeslehrer ist auf ihr/sein Ansuchen eine<br />
» Schlüssel für Handkassen, Wandsafes oder Möbeltresore hat die Schulleitung bzw. eine Person<br />
Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs<br />
ihres Vertrauens stets bei sich zu tragen bzw. persönlich zu verwahren. Die Deponierung in einem<br />
Monate nicht überschreiten darf.<br />
Kasten oder sonstigem „Versteck“ ist nicht zulässig.<br />
Die Landeslehrerin/Der Landeslehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als<br />
auch » das Angehörigenverhältnis Verlust oder Diebstahl von glaubhaft Schlüsseln zu machen. der Handkassa Auf Verlangen ist unverzüglich der Dienstbehörde der MA 56, ist Fachbereich eine schrift-liche<br />
Bescheinigung zu melden. (Tel.-Nr.: über das 01 Angehörigenverhältnis 59915 Durchwahl 96054 vorzulegen. oder 95062)<br />
Die » Dienstbehörde Guthaben auf Klassensparbüchern, hat über die von der Projektgelder, Landseslehrerin/vom Gelder des Landeslehrer Elternvereins etc. beantragte werden Maßnahme<br />
- sofern im<br />
(Formular) Wandsafe/Möbeltresor innerhalb von fünf oder Arbeitstagen, in der Handkasse über die verwahrt Verlängerung – im Falle innerhalb eines Einbruchs von zehn im Arbeitstagen Rahmen der ab<br />
Einlangen vorgegebenen des Ansuchens Deckungssumme zu entscheiden. durch die Versicherung rückerstattet.<br />
Die obigen Absätze sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten<br />
Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit<br />
» Als Einbruch gilt ausschließlich jener Fall, in dem ein gewaltsames Überwinden eines Hindernisses<br />
vorliegt. Es sind alle Aufbewahrungsstellen immer versperrt zu halten.<br />
der die Landeslehrerin/der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt) der Landeslehrerin/des Landeslehrers<br />
anzuwenden. Abweichend vom 1. Absatz kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf<br />
» Bei Diebstählen, die durch fahrlässige Handlungen ermöglicht wurden, wird durch die Magistratsabteilung<br />
56 kein Ersatz geleistet.<br />
Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer<br />
der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.<br />
Die » Landeslehrperson Für Fragen zur Aufbewahrung hat den Wegfall von des Geld Grundes Geldwerten für eine oben sind die genannte MitarbeiterInnen Maßnahme der innerhalb MA 56, von<br />
zwei Wochen Fachbereich zu melden. 2 (Tel-Nr.: Auf 01 Antrag 59916 der Durchwahl Landeslehrperson 35070) zuständig. kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung<br />
der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen<br />
Interessen entgegenstehen.<br />
fcg - wiener lehrerInnen Starker Beruf. Starke Vertretung.<br />
Unsere Mitglieder in der Personalvertretung der LandeslehrerInnen<br />
an allgemein bildenden Pflichtschulen (=Zentralausschuss Wien)<br />
Mag. Johannes Idinger, Martin Höflehner, Stephan Maresch (Vorsitzender),<br />
Sylvia Schulz, Thomas Krebs<br />
Herausgeber: fcg - wiener lehrerInnen Redaktionsteam: Stephan Maresch, Martin Höflehner, Mag. Johannes Idinger, Thomas Krebs, Sylvia Schulz,<br />
Mehmet Altuntas, Helga Darbandi, Mag. Romana Deckenbacher Tanja Dolezal, Stefan Hanke, Christoph Klempa, Monika Köck, Sonja Krammer, Shahrazad Lauss-Francis,<br />
Christoph Liebhart, Susanne Schramm, Mag. Petra Tunzer-John, Maja Zlabinger; Layout: Christoph Liebhart A le: 1010 Schenkenstraße 4/5, Tel.: 534 54/431, 436 www.fcg-wien-aps.at<br />
Unsere Mitglieder in der Personalvertretung der LandeslehrerInnen<br />
an allgemein bildenden Pflichtschulen (=Zentralausschuss Wien)<br />
Mag. Johannes Idinger, Martin Höflehner, Stephan Maresch (Vorsitzender),<br />
Sylvia Schulz, Thomas Krebs<br />
NEWSLETTER<br />
NEWSLETTER<br />
(Quelle: LEITFADEN für Direktionen der öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und der Polytechnischen Schulen)<br />
Ausgabe 18/<strong>2017</strong><br />
AUSGABE 10/<strong>2017</strong><br />
Unser<br />
LaND<br />
in guter<br />
haND<br />
Fraktion Christlicher<br />
GewerkschafterInnen<br />
in der<br />
gewerksChaFt<br />
ÖffentlIcher<br />
DIenst<br />
www.goedfcg.at