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fcgjournal_juni_2017 (1)

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Service & Info 23<br />

1<br />

Aktualisierte Auflage: <strong>2017</strong><br />

Angebote für<br />

göd-mitglieder<br />

Gewerkschaft öffentlicher Dienst<br />

Die Mitgliederangebote der GÖD<br />

wurden im letzten Jahr wieder ausgeweitet.<br />

Ein Teil der Angebote ist<br />

in der neuen Ausgabe der Broschüre<br />

“Angebote für GÖD-Mitglieder”<br />

zusammengefasst. Sie können die<br />

Broschüre bei mir unter johannes.<br />

idinger@fcg-wien-aps.at bestellen.<br />

Ich stehe Ihnen für Anliegen und<br />

Fragen die Gewerkschaft und die<br />

Mitgliedschaft betreffend als Ansprechpartner<br />

gerne zur Verfügung.<br />

Auf Anfrage sende ich Ihnen Infomaterial der GÖD<br />

per Post zu.<br />

Wenn Sie den wöchentlich<br />

erscheinenden Newsletter der FCG Wien APS<br />

zu dienstrechtlichen Themen erhalten wollen,<br />

mailen Sie an<br />

johannes.idinger@fcg-wien-aps.at<br />

13 000 Ko legInnen. 460 Schulstandorte. 105 000 SchülerInnen.<br />

Familienhospizfreistellung<br />

NEWSLETTER<br />

NEWSLETTER<br />

Ausgabe 19/<strong>2017</strong><br />

AUSGABE 10/<strong>2017</strong><br />

Beschäftigungsverbot (Schutzfrist/ Mutterschutz)<br />

und Geburt<br />

(Quellen: § 59d LDG und 29k VBG)<br />

Landeslehrerinnen/Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen<br />

Angehörigen Absolutes Beschäftigungsverbot<br />

(siehe fetter Druck im nächsten Absatz) für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden<br />

Zeitraum erforderliche<br />

Während der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach<br />

der 1. Geburt Dienstplanerleichterung unterliegt die Dienstnehmerin (z.B. Stundentausch), einem absoluten Beschäftigungsverbot.<br />

Bei 2. Mehrlings-, Herabsetzung Kaiserschnitt- der Lehrverpflichtung und ärztlich in dem bestätigten von ihm beantragten Frühgeburten prozentuellen beträgt die Ausmaß Schutzfrist unter nachher<br />

immer teiliger mindestens Kürzung der 12 Bezüge Wochen. oder<br />

an-<br />

Erfolgt<br />

3. gänzliche<br />

die Geburt<br />

Dienstfreistellung<br />

früher als vorgesehen,<br />

gegen Entfall<br />

so<br />

der<br />

verlängert<br />

Bezüge<br />

sich die Schutzfrist nach der Geburt um<br />

zu das gewähren. Ausmaß der Verkürzung (längstens bis 16 Wochen nach der Entbindung).<br />

Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und<br />

Wahl- Individuelles und Pflegeeltern Beschäftigungsverbot<br />

sowie von Kindern der Person, mit der die Landeslehrerin/der Landeslehrer<br />

in Bei Lebensgemeinschaft Gefährdung von Leben lebt, zu oder gewähren. Gesundheit Dienstplanerleichterungen der werdenden Mutter dürfen oder nicht ihres zu einer Kindes erheblichen ist die<br />

Beeinträchtigung Dienstnehmerin des sofort Schulbetriebes vom Dienst führen. freizustellen: Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die §§ 47<br />

und Das 48 ärztliche Abs. 2, 3 Attest und 5 anzuwenden. der Gynäkologin/des Der Landeslehrerin/Dem Gynäkologen muss Landeslehrer bei der ist Amtsärztin/dem auf ihr/sein Ansuchen Amtsarzt eine<br />

Verlängerung vorgelegt werden. der Maßnahme Die Bescheinigung zu gewähren, der wobei Amtsärztin/des die Gesamtdauer Amtsarztes der Maßnahme wird über pro den Anlassfall Dienstweg sechs<br />

Monate dem SSR nicht übermittelt. überschreiten darf.<br />

Die Freistellung kann frühestens ab der 15. Schwangerschaftswoche erfolgen - Ausnahmen sind<br />

Die Landeslehrerin/Der Landeslehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als<br />

durch ärztliche Entscheidung möglich.<br />

auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche<br />

Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.<br />

Pragmatisierte Lehrerinnen erhalten während des Beschäftigungsverbotes weiter ihre Bezüge.<br />

Vertragslehrerinnen erhalten ein Wochengeld von der Krankenkasse (Antrag muss von der Lehrerin<br />

Dienstbehörde gestellt werden). hat über die von der Landseslehrerin/vom Landeslehrer beantragte Maßnahme<br />

Die<br />

(Formular) innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab<br />

Einlangen Geburt des Ansuchens zu entscheiden.<br />

Die obigen Meldung Absätze der Geburt sind auch erfolgt bei der mittels Betreuung Formblatt von im II (Mutter) gemeinsamen bzw. Haushalt Formblatt lebenden III (Vater) schwersterkrankten<br />

des SSR<br />

(https://webservice.ssr-wien.gv.at/Formulare)<br />

Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder<br />

und<br />

Stiefkindern<br />

Kopie der<br />

oder<br />

Geburtsurkunde<br />

leiblichen Kindern<br />

im<br />

der<br />

Dienstweg<br />

Person, mit<br />

innerhalb<br />

der die Landeslehrerin/der<br />

von 4 Wochen nach<br />

Landeslehrer<br />

der Geburt.<br />

in Lebensgemeinschaft lebt) der Landeslehrerin/des Landeslehrers<br />

Weiters anzuwenden. kann um Abweichend eine einmalige vom Geldaushilfe 1. Absatz kann anlässlich die Maßnahme der Geburt zunächst in Höhe für einen von bestimmten, € 200,-- mittels fünf<br />

Monate Formular nicht des übersteigenden SSR angesucht Zeitraum werden. gewährt Ebenso werden; kann um bei Kinderzuschuss einer Verlängerung mittels darf Formular die Gesamtdauer des SSR<br />

der mit Maßnahme angesucht neun werden. Monate Dem nicht Ansuchen überschreiten. ist die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der<br />

Familienbeihilfe beizulegen.<br />

Die Landeslehrperson hat den Wegfall des Grundes für eine oben genannte Maßnahme innerhalb von<br />

Anlässlich der Geburt kann für den Partner ein Sonderurlaub von bis zu drei Tagen auf Antrag<br />

zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Landeslehrperson kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung<br />

der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienst-<br />

mittels Formular gewährt werden.<br />

lichen Interessen entgegenstehen.<br />

(Quelle: § 3 und § 5 Mutterschutzgesetz)<br />

fcg - wiener lehrerInnen Starker Beruf. Starke Vertretung.<br />

Herausgeber: fcg - wiener lehrerInnen Redaktionsteam: Stephan Maresch, Martin Höflehner, Mag. Johannes Idinger, Thomas Krebs, Sylvia Schulz,<br />

Mehmet Altuntas, Helga Darbandi, Mag. Romana Deckenbacher Tanja Dolezal, Stefan Hanke, Christoph Klempa, Monika Köck, Sonja Krammer, Shahrazad Lauss-Francis,<br />

Christoph Liebhart, Susanne Schramm, Mag. Petra Tunzer-John, Maja Zlabinger; Layout: Christoph Liebhart A le: 1010 Schenkenstraße 4/5, Tel.: 534 54/431, 436 www.fcg-wien-aps.at<br />

Aufbewahrung von Geld und Geldwerten<br />

13 000 Ko legInnen. 460 Schulstandorte. 105 000 SchülerInnen.<br />

Familienhospizfreistellung<br />

(Quellen: § 59d LDG und 29k VBG)<br />

» Die den Schulen zur Verfügung stehenden Wandsafes/Möbeltresore und Handkassen sind seitens<br />

Landeslehrerinnen/Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen<br />

der Magistratsabteilung 56 gegen Einbruch - bis zur jeweiligen Deckungssumme - versichert.<br />

Angehörigen (siehe fetter Druck im nächsten Absatz) für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden<br />

» Die<br />

Zeitraum<br />

maximale<br />

erforderliche<br />

Deckungssumme von Wandsafes beträgt 2190 Euro, von Möbeltresoren 7300 Euro.<br />

1. Dienstplanerleichterung (z.B. Stundentausch),<br />

2. » Herabsetzung Die maximale der Deckungssumme Lehrverpflichtung für Handkassen in dem von beträgt ihm beantragten 1450 Euro. prozentuellen Ausmaß unter anteiliger<br />

Kürzung der Bezüge oder<br />

3. » gänzliche Eine Aufbewahrung Dienstfreistellung der Handkasse gegen Entfall im Wandsafe/Möbeltresor der Bezüge darf daher dann nicht erfolgen,<br />

zu gewähren. wenn insgesamt die jeweiligen Deckungssummen überschritten werden. Die Handkasse ist in diesem<br />

Fall im versperrten Schreibtisch aufzubewahren.<br />

Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und<br />

Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die Landeslehrerin/der Landeslehrer<br />

» Abhebungen vom Girokonto sollten grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn Zahlungen unmittelbar<br />

in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen<br />

bevorstehen, um den Bargeldbestand an Schulen so gering wie möglich zu halten.<br />

Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die §§ 47<br />

und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Der Landeslehrerin/Dem Landeslehrer ist auf ihr/sein Ansuchen eine<br />

» Schlüssel für Handkassen, Wandsafes oder Möbeltresore hat die Schulleitung bzw. eine Person<br />

Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs<br />

ihres Vertrauens stets bei sich zu tragen bzw. persönlich zu verwahren. Die Deponierung in einem<br />

Monate nicht überschreiten darf.<br />

Kasten oder sonstigem „Versteck“ ist nicht zulässig.<br />

Die Landeslehrerin/Der Landeslehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als<br />

auch » das Angehörigenverhältnis Verlust oder Diebstahl von glaubhaft Schlüsseln zu machen. der Handkassa Auf Verlangen ist unverzüglich der Dienstbehörde der MA 56, ist Fachbereich eine schrift-liche<br />

Bescheinigung zu melden. (Tel.-Nr.: über das 01 Angehörigenverhältnis 59915 Durchwahl 96054 vorzulegen. oder 95062)<br />

Die » Dienstbehörde Guthaben auf Klassensparbüchern, hat über die von der Projektgelder, Landseslehrerin/vom Gelder des Landeslehrer Elternvereins etc. beantragte werden Maßnahme<br />

- sofern im<br />

(Formular) Wandsafe/Möbeltresor innerhalb von fünf oder Arbeitstagen, in der Handkasse über die verwahrt Verlängerung – im Falle innerhalb eines Einbruchs von zehn im Arbeitstagen Rahmen der ab<br />

Einlangen vorgegebenen des Ansuchens Deckungssumme zu entscheiden. durch die Versicherung rückerstattet.<br />

Die obigen Absätze sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten<br />

Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit<br />

» Als Einbruch gilt ausschließlich jener Fall, in dem ein gewaltsames Überwinden eines Hindernisses<br />

vorliegt. Es sind alle Aufbewahrungsstellen immer versperrt zu halten.<br />

der die Landeslehrerin/der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt) der Landeslehrerin/des Landeslehrers<br />

anzuwenden. Abweichend vom 1. Absatz kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf<br />

» Bei Diebstählen, die durch fahrlässige Handlungen ermöglicht wurden, wird durch die Magistratsabteilung<br />

56 kein Ersatz geleistet.<br />

Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer<br />

der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.<br />

Die » Landeslehrperson Für Fragen zur Aufbewahrung hat den Wegfall von des Geld Grundes Geldwerten für eine oben sind die genannte MitarbeiterInnen Maßnahme der innerhalb MA 56, von<br />

zwei Wochen Fachbereich zu melden. 2 (Tel-Nr.: Auf 01 Antrag 59916 der Durchwahl Landeslehrperson 35070) zuständig. kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung<br />

der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen<br />

Interessen entgegenstehen.<br />

fcg - wiener lehrerInnen Starker Beruf. Starke Vertretung.<br />

Unsere Mitglieder in der Personalvertretung der LandeslehrerInnen<br />

an allgemein bildenden Pflichtschulen (=Zentralausschuss Wien)<br />

Mag. Johannes Idinger, Martin Höflehner, Stephan Maresch (Vorsitzender),<br />

Sylvia Schulz, Thomas Krebs<br />

Herausgeber: fcg - wiener lehrerInnen Redaktionsteam: Stephan Maresch, Martin Höflehner, Mag. Johannes Idinger, Thomas Krebs, Sylvia Schulz,<br />

Mehmet Altuntas, Helga Darbandi, Mag. Romana Deckenbacher Tanja Dolezal, Stefan Hanke, Christoph Klempa, Monika Köck, Sonja Krammer, Shahrazad Lauss-Francis,<br />

Christoph Liebhart, Susanne Schramm, Mag. Petra Tunzer-John, Maja Zlabinger; Layout: Christoph Liebhart A le: 1010 Schenkenstraße 4/5, Tel.: 534 54/431, 436 www.fcg-wien-aps.at<br />

Unsere Mitglieder in der Personalvertretung der LandeslehrerInnen<br />

an allgemein bildenden Pflichtschulen (=Zentralausschuss Wien)<br />

Mag. Johannes Idinger, Martin Höflehner, Stephan Maresch (Vorsitzender),<br />

Sylvia Schulz, Thomas Krebs<br />

NEWSLETTER<br />

NEWSLETTER<br />

(Quelle: LEITFADEN für Direktionen der öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und der Polytechnischen Schulen)<br />

Ausgabe 18/<strong>2017</strong><br />

AUSGABE 10/<strong>2017</strong><br />

Unser<br />

LaND<br />

in guter<br />

haND<br />

Fraktion Christlicher<br />

GewerkschafterInnen<br />

in der<br />

gewerksChaFt<br />

ÖffentlIcher<br />

DIenst<br />

www.goedfcg.at

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