Gemeindezeitung 2018-01
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P E R N E G G A K T U E L L 167/<strong>2<strong>01</strong>8</strong><br />
Brauchtumsfeuer<br />
Ostern<br />
Mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Dez. 2<strong>01</strong>1 wurde die<br />
Verordnung über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen<br />
geändert. Osterfeuer dürfen von Karsamstag, 15.00<br />
Uhr, bis Ostersonntag, 3.00 Uhr früh, geheizt werden. Ein Ausweichen<br />
auf den Klein-Ostersonntag (z.B. wegen Regen) ist nicht gestattet.<br />
Sonnwendfeuer (21. Juni):<br />
Sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so ist das Entzünden<br />
eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten,<br />
auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig. Sollte der 21. Juni auf<br />
einen Sonntag fallen, so ist das Entzünden des Sonnwendfeuers an diesem<br />
Tag oder am vorhergehenden Samstag möglich.<br />
§ 4: Sicherheitsvorkehrungen<br />
Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen<br />
darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden<br />
oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine<br />
Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu<br />
treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, z.B.<br />
durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.<br />
Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine<br />
unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.<br />
Mindestabstände:<br />
Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:<br />
50 m zu Gebäuden<br />
50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich<br />
land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden<br />
Maßnahmen getroffen werden,<br />
100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen<br />
bzw. explosionsgefährdeten Gütern. Für solche Anlagen können<br />
von der örtlich zuständigen Behörde nach Maßgabe der Art und<br />
Betriebsmittel der Anlage im Einzelfall auch höhere Mindestabstände<br />
vorgesehen werden,<br />
40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.<br />
Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu<br />
löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht<br />
werden kann.<br />
Lärmschutzverordnung<br />
der Gemeinde Pernegg an der Mur zum Schutz vor störendem Lärm in<br />
Siedlungsgebieten. Der Gemeinderat der Gemeinde Pernegg a.d. Mur<br />
hat gemäß § 41 Abs. 1 der Steierm. Gemeindeordnung 1967, LGBl.Nr.<br />
115, i.d.g.F. in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung am 16. März<br />
1989 beschlossen:<br />
§ 1 In Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von<br />
Wohngebäuden dürfen Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen,<br />
die im Freien störenden Lärm erregen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen<br />
überhaupt nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 06.00 bis<br />
20.00 Uhr betrieben werden, soweit es sich nicht um die Ausübung eines<br />
Gewerbes handelt.<br />
§ 2 Rasenmäher, Heckenscheren dgl. mit Verbrennungsmotoren dürfen<br />
in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von<br />
Wohngebäuden in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00<br />
Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht<br />
benützt werden. Dies gilt auch für Geräte, die elektrisch betrieben<br />
werden und bei deren Verwendung störender Lärm entsteht (z.B. Winkelschleifer,<br />
Bohrhämmer usw.).<br />
§ 3 Übertretungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung<br />
dar und werden im Strafausmaß nach Art. VII, EGVG. 1950 in<br />
der jeweils geltenden Fassung bestraft.<br />
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