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Gemeindezeitung 2018-01

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P E R N E G G A K T U E L L 167/<strong>2<strong>01</strong>8</strong><br />

Brauchtumsfeuer<br />

Ostern<br />

Mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Dez. 2<strong>01</strong>1 wurde die<br />

Verordnung über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen<br />

geändert. Osterfeuer dürfen von Karsamstag, 15.00<br />

Uhr, bis Ostersonntag, 3.00 Uhr früh, geheizt werden. Ein Ausweichen<br />

auf den Klein-Ostersonntag (z.B. wegen Regen) ist nicht gestattet.<br />

Sonnwendfeuer (21. Juni):<br />

Sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so ist das Entzünden<br />

eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten,<br />

auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig. Sollte der 21. Juni auf<br />

einen Sonntag fallen, so ist das Entzünden des Sonnwendfeuers an diesem<br />

Tag oder am vorhergehenden Samstag möglich.<br />

§ 4: Sicherheitsvorkehrungen<br />

Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen<br />

darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden<br />

oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine<br />

Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu<br />

treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, z.B.<br />

durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.<br />

Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine<br />

unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.<br />

Mindestabstände:<br />

Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:<br />

50 m zu Gebäuden<br />

50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich<br />

land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden<br />

Maßnahmen getroffen werden,<br />

100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen<br />

bzw. explosionsgefährdeten Gütern. Für solche Anlagen können<br />

von der örtlich zuständigen Behörde nach Maßgabe der Art und<br />

Betriebsmittel der Anlage im Einzelfall auch höhere Mindestabstände<br />

vorgesehen werden,<br />

40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.<br />

Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu<br />

löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht<br />

werden kann.<br />

Lärmschutzverordnung<br />

der Gemeinde Pernegg an der Mur zum Schutz vor störendem Lärm in<br />

Siedlungsgebieten. Der Gemeinderat der Gemeinde Pernegg a.d. Mur<br />

hat gemäß § 41 Abs. 1 der Steierm. Gemeindeordnung 1967, LGBl.Nr.<br />

115, i.d.g.F. in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung am 16. März<br />

1989 beschlossen:<br />

§ 1 In Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von<br />

Wohngebäuden dürfen Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen,<br />

die im Freien störenden Lärm erregen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen<br />

überhaupt nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 06.00 bis<br />

20.00 Uhr betrieben werden, soweit es sich nicht um die Ausübung eines<br />

Gewerbes handelt.<br />

§ 2 Rasenmäher, Heckenscheren dgl. mit Verbrennungsmotoren dürfen<br />

in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von<br />

Wohngebäuden in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00<br />

Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht<br />

benützt werden. Dies gilt auch für Geräte, die elektrisch betrieben<br />

werden und bei deren Verwendung störender Lärm entsteht (z.B. Winkelschleifer,<br />

Bohrhämmer usw.).<br />

§ 3 Übertretungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung<br />

dar und werden im Strafausmaß nach Art. VII, EGVG. 1950 in<br />

der jeweils geltenden Fassung bestraft.<br />

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