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DE<br />
20.5.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/225<br />
ANHANG V<br />
BERECHNUNG DER HÖCHSTMENGE, DER REFERENZWERTE UND DER QUOTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON<br />
TEILFLUORIERTEN KOHLENWASSERSTOFFEN<br />
Die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Höchstmenge wird unter Anwendung der nachstehenden Prozentsätze auf den<br />
Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2009-2012 in der Union in Verkehr gebrachten Gesamtmenge berechnet. Ab 2018<br />
wird die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Höchstmenge berechnet, indem die nachstehenden Prozentsätze auf den<br />
Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2009-2012 in der Union in Verkehr gebrachten Gesamtmenge angewandt und<br />
anschließend auf der Grundlage der verfügbaren Daten die Mengen für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 ausgenommenen<br />
Verwendungen abgezogen werden.<br />
Jahre<br />
Prozentsätze für die Höchstmenge und die entsprechenden Quoten für das Inverkehrbringen<br />
von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen<br />
2015 100 %<br />
2016–17 93 %<br />
2018-20 63 %<br />
2021-23 45 %<br />
2024-26 31 %<br />
2027-29 24 %<br />
2030 21 %<br />
Die in den Artikeln 15 und 16 genannte(n) Höchstmenge, Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von<br />
teilfluorierten Kohlenwasserstoffen werden als die kumulierten Mengen aller Arten von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen,<br />
ausgedrückt in Tonne(n) CO 2 -Äquivalent, berechnet.<br />
Die in den Artikeln 15 und 16 genannten Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten<br />
Kohlenwasserstoffen werden auf der Grundlage der Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen berechnet, die die<br />
Hersteller und Einführer während eines Referenzzeitraums oder eines Zuweisungszeitraums in der Union in Verkehr<br />
gebracht haben, wovon jedoch auf der Grundlage der verfügbaren Daten Mengen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die für<br />
die in Artikel 15 Absatz 2 aufgeführten Verwendungen während desselben Zeitraums in die Union eingeführt oder<br />
geliefert wurden, ausgenommen werden.<br />
Die Übertragungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c werden unabhängig von den betreffenden Mengen gemäß<br />
Artikel 19 Absatz 6 geprüft.