DORV-Gesellschaftsvertrag
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§ 1 Name der Gesellschaft, Sitz<br />
1) Die Vertragsschließenden errichten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Be-<br />
zeichnung<br />
2) Sitz der Gesellschaft ist Bühl-Eisental.<br />
<strong>DORV</strong> Gemeinschaft Eisental GbR mbH.<br />
3) Zweck der Gesellschaft ist die Finanzierung der noch zu gründenden <strong>DORV</strong> Laden Ei-<br />
sental GmbH, die einen Lebensmittelladen in Bühl-Eisental betreiben soll, der gleichzeitig<br />
Lebensmittelpunkt des Dorfes werden soll.<br />
4) Die Gesellschaft kann alle Rechtsgeschäfte vornehmen und Maßnahmen treffen, die den<br />
Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar fördern oder ihm zu dienen<br />
geeignet sind, insbesondere mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, sich an<br />
gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen in jeder rechtlich zulässigen Form beteiligen,<br />
solche Unternehmen gründen, erwerben und veräußern, pachten und verpachten, sowie<br />
Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Insbesondere ist auch das Betreiben<br />
eines Cafes, die Vermittlung von Arzneimitteln etc. ausdrücklich erlaubt.<br />
§ 2 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr<br />
1) Das Gesellschaftsverhältnis beginnt mit der Unterschrift unter diesen Vertrag.<br />
2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäfts-<br />
jahr und dauert bis zum 31.12.2009.<br />
3) Die Gesellschaft wird bis zum 31.12.2030 fest abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt en-<br />
det sie, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />
4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres und nur<br />
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn ein<br />
Gesellschafter eine ihm nach dem <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> obliegende wesentliche Ver-<br />
pflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung ei-<br />
ner solchen Verpflichtung unmöglich wird und dem Kündigenden unter Würdigung aller<br />
Umstände des Einzelfalls und einer umfassenden Interessenabwägung die Fortsetzung<br />
der Gesellschaft nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist.