Johann-Heinrich-Pestalozzi-Gymnasium Rodewisch - der Druckerei ...
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4 2/2012<br />
Ortsübliche Bekanntmachung gemäß<br />
§ 10 Abs. 3 BauGB<br />
Inkrafttreten <strong>der</strong> Außenbereichssatzung „Abhorner Weg“ im Ortsteil<br />
Röthenbach<br />
<strong>der</strong> stadtrat <strong>der</strong> stadt <strong>Rodewisch</strong> hat am 26.01.2012 in öffentlicher sitzung die satzung<br />
zur 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Klarstellungssatzung mit erweiterter Abrundung für das gebiet<br />
„Kleinsiedlung“ nach § 35 Abs. 6 baugb beschlossen.<br />
die satzung tritt mit dieser ortsüblichen bekanntmachung in Kraft.<br />
die satzung kann einschließlich <strong>der</strong> begründung bei <strong>der</strong> stadtverwaltung <strong>Rodewisch</strong>,<br />
wernesgrüner str. 32, in 08228 <strong>Rodewisch</strong>, bauamt, während <strong>der</strong> üblichen dienststunden<br />
eingesehen werden. Je<strong>der</strong>mann kann die satzung einsehen und über ihren<br />
inhalt Auskunft verlangen.<br />
dienststunden: Montag und donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr<br />
bis 16.00 Uhr, dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr<br />
bis 18.00 Uhr sowie Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />
eine Verletzung <strong>der</strong> in § 214 Abs. 1 nr. 1 – 3 und Abs. 2 baugb bezeichneten Verfahrens-<br />
und Formvorschriften sowie Mängel in <strong>der</strong> Abwägung nach § 214 Abs. 3<br />
satz 2 baugb sind gemäß § 215 Abs. 1 nr. 1 – 3 baugb unbeachtlich, wenn sie nicht<br />
innerhalb von einem Jahr seit dieser bekanntmachung schriftlich gegenüber <strong>der</strong> stadt<br />
<strong>Rodewisch</strong> wernesgrüner str. 32, in 08228 <strong>Rodewisch</strong>, bauamt, geltend gemacht worden<br />
sind. bei <strong>der</strong> geltendmachung ist <strong>der</strong> sachverhalt, <strong>der</strong> die Verletzung o<strong>der</strong> den<br />
Mangel begründen soll, darzulegen.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 satz 1 und 2 baugb über die Fälligkeit etwaiger<br />
entschädigungsansprüche im Falle <strong>der</strong> in den §§ 39-42 bezeichneten Vermögensnachteile,<br />
<strong>der</strong>en leistung schriftlich beim entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und<br />
des § 44 Abs. 4 baugb über das erlöschen von entschädigungsansprüchen, wenn <strong>der</strong><br />
Antrag nicht innerhalb <strong>der</strong> Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.<br />
Hinweis auf § 4 Abs. 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />
(SächsGemO)<br />
satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften zustande gekommen<br />
sind, gelten 1 Jahr nach ihrer bekanntmachung als von Anfang an gültig<br />
zustande gekommen.<br />
dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung <strong>der</strong> satzung nicht o<strong>der</strong> fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> sitzungen, die genehmigung o<strong>der</strong> die bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> satzung verletzt worden sind,<br />
3. <strong>der</strong> bürgermeister dem beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen gesetzwidrigkeit wi<strong>der</strong>sprochen<br />
hat,<br />
4. vor Ablauf <strong>der</strong> in satz 1 genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den beschluss beanstandet o<strong>der</strong><br />
b) die Verletzung <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong> Formfehler gegenüber <strong>der</strong> gemeinde unter<br />
bezeichnung des sachverhaltes, <strong>der</strong> die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />
geltend gemacht worden ist.<br />
ist eine Verletzung nach satz 2 nr. 3 o<strong>der</strong> 4 geltend gemacht worden, so kann auch<br />
nach Ablauf <strong>der</strong> in satz 1 genannten Frist je<strong>der</strong>mann diese Verletzung geltend machen.<br />
<strong>Rodewisch</strong>, den 14.02.2012<br />
Meier, bürgermeister<br />
Frau Brit Schwabe (links) ist seit 1. Februar die Inhaberin <strong>der</strong> Fa. Schwabe Vertrieb Groß- u.<br />
Einzelhandel Geschenkartikel im Gewerbegebiet Nord-West <strong>Rodewisch</strong>. Sie übernahm die<br />
Firma von Frau Ute Schwabe (rechts) und führt damit den Betrieb in 3. Generation weiter.<br />
Gehandelt werden Geschenkartikel, Verpackungsmittel, Glückwunschkarten, Spielwaren<br />
u.a. Alle Artikel sind auch im Ladengeschäft im Gewerbegebiet Nord-West 9 erhältlich.<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> stadt <strong>Rodewisch</strong> - <strong>Rodewisch</strong>eR AnzeigenblAtt<br />
Seit dem Jahre 2001 nimmt die Schiedsstelle <strong>der</strong> Stadt Auerbach<br />
zugleich Aufgaben als Schiedsstelle für die Stadt <strong>Rodewisch</strong> wahr.<br />
Aufgrund des Ablaufs <strong>der</strong> Wahlperiode und Beginn einer neuen<br />
ergeht nachfolgende Wahlbekanntmachung mit <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />
zur Einreichung von Wahlvorschlägen.<br />
Interessierte Bürger <strong>der</strong> Stadt können sich hierzu bewerben:<br />
Wahlbekanntmachung<br />
nach § 6 Abs.2 des gesetzes über die schiedsstellen in den gemeinden des Freistaates<br />
sachsen ( sächsschiedsstg ) vom 27.Mai 1999 (sächs gVbl. s. 247 ), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch gesetz vom 11.Juni 2010 (sächs gVbl. s. 154 )<br />
Aufgrund des bevorstehenden Ablaufs <strong>der</strong> wahlperiode des Friedensrichters/<strong>der</strong> stv.<br />
Friedensrichterin macht sich die neuwahl einer Friedensrichterin/eines Friedensrichters,<br />
einer stv. Friedensrichterin/eines Friedensrichters für den Schiedsstellenbezirk<br />
Auerbach/ <strong>Rodewisch</strong> erfor<strong>der</strong>lich.<br />
<strong>der</strong> oberbürgermeister <strong>der</strong> großen Kreisstadt Auerbach/Vogtl. beabsichtigt, die<br />
wahl auf die tagesordnung <strong>der</strong> stadtratssitzung am 23. April 2012 zu setzen.<br />
es ergeht hiermit die Auffor<strong>der</strong>ung für die benannten ehrenämter bewerbungen/ bereitschaftserklärungen<br />
o<strong>der</strong> Vorschläge bis zum Ablauf des 20. März 2012 bei <strong>der</strong><br />
stadtverwaltung Auerbach/Vogtl, nicolaistraße 51, 08209 Auerbach, einzureichen.<br />
nähere Auskünfte erteilt das ordnungsamt <strong>der</strong> stadtverwaltung Auerbach.<br />
Hinweise nach § 6 Abs. 2 SächsSchiedsStG.<br />
Ausschlussgründe nach § 4<br />
(1) <strong>der</strong> Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für<br />
das Amt geeignet sein<br />
(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer<br />
1. als Rechtsanwalt zugelassen o<strong>der</strong> als notar bestellt ist;<br />
2. die besorgung frem<strong>der</strong> Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;<br />
3. das Amt eines berufsrichters o<strong>der</strong> staatsanwalts ausübt o<strong>der</strong> als Polizei- o<strong>der</strong><br />
Justizbediensteter tätig ist.<br />
(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur bekleidung öffentlicher<br />
Ämter nicht besitzt o<strong>der</strong> durch gerichtliche Anordnungen in <strong>der</strong> Verfügung<br />
über sein Vermögen beschränkt ist.<br />
(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer<br />
1. bei beginn <strong>der</strong> Amtsperiode das 30.lebensjahr noch nicht o<strong>der</strong> das 70. lebensjahr<br />
schon vollendet haben wird;<br />
2. nicht in dem bezirk <strong>der</strong> schiedsstelle Auerbach / <strong>Rodewisch</strong> (mit den ortschaften)<br />
wohnt;<br />
3. gegen die grundsätze <strong>der</strong> Menschlichkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtsstaatlichkeit verstoßen<br />
hat, insbeson<strong>der</strong>e die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische<br />
Rechte vom 19. dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte o<strong>der</strong><br />
die in <strong>der</strong> Allgemeinen erklärung <strong>der</strong> Menschenrechte vom 10.dezember 1948<br />
enthaltenen grundsätze verletzt hat o<strong>der</strong><br />
4. für das frühere Ministerium für staatssicherheit o<strong>der</strong> das Amt für nationale<br />
sicherheit tätig war.<br />
(5) bei ehemaligen Mitarbeitern o<strong>der</strong> Angehörigen in herausgehobener Funktion von<br />
Parteien und Massenorganisationen, <strong>der</strong> bewaffneten organe und Kampfgruppen<br />
sowie sonstiger staatlicher o<strong>der</strong> gemeindlicher dienststellen o<strong>der</strong> betriebe <strong>der</strong><br />
ehemaligen ddR, insbeson<strong>der</strong>e bei Abteilungsleitern <strong>der</strong> Ministerien und Räte <strong>der</strong><br />
bezirke, Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> sed- bezirks- und Kreisleitungen, Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Räte<br />
<strong>der</strong> bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in<br />
den bewaffneten organen und Kampfgruppen, botschaftern und leitern an<strong>der</strong>er<br />
diplomatischer Vertretungen und handelsvertretungen sowie bei Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />
bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter<br />
erfor<strong>der</strong>liche eignung nicht besitzen. diese Vermutung kann wi<strong>der</strong>legt werden.<br />
(6) <strong>der</strong> Friedensrichter, bewerber o<strong>der</strong> Vorgeschlagene hat gegenüber <strong>der</strong> gemeinde<br />
schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen<br />
und seine einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes<br />
4 nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim bundesbeauftragten für die Unterlagen des<br />
staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.<br />
die gemeinde, sowie <strong>der</strong> Vorstand des Amtsgerichts Auerbach/Vogtl. sind befugt,<br />
die Auskunft und die einwilligung nach § 4 Abs. 6 zu verlangen.<br />
Auerbach, am 02.Feb. 2012<br />
gez. Deckert, Oberbürgermeister<br />
Herzlichen<br />
Glückwunsch zum Geburtstag<br />
unseren Austrägern Rolf schmidt<br />
und werner woletz.