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Ausbildungsvertrag Pferdeosteopathie - BESW Hufakademie

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<strong>Ausbildungsvertrag</strong> <strong>Pferdeosteopathie</strong> ab Mai 2012<br />

§ 4 Zahlung des Kurspreises<br />

Die Kursgebühren sind jeweils zu den in § 1 genannten Terminen fällig. Bei verspäteter Zahlung des Kurspreises muß der Teilnehmer<br />

/ die Teilnehmerin damit rechnen, dass die <strong>BESW</strong> – vertreten durch den jeweiligen Kursleiter - bei Kursbeginn eine<br />

Sicherheitsleistung in bar erhebt, die den bis dahin fälligen und nicht beglichenen Kursgebühren entspricht. In diesem Fall erhebt<br />

die <strong>BESW</strong> eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. € 50 für jeden Kurs, für den eine Sicherheitsleistung erhoben wird. Sollte nach<br />

Kursende eine weitere Zahlung – etwa per Banküberweisung - die <strong>BESW</strong> erreichen, so wird diese mit der nächsten fälligen<br />

Kursgebühr verrechnet. Sollte die Beibringung der genannten Sicherheitsleistung bis Kursbeginn nicht möglich sein, so ist die<br />

<strong>BESW</strong> berechtigt, den Teilnehmer / die Teilnehmerin vom Unterricht auszuschließen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

daß der Ausschluß der Kursteilnahme wegen Nichtzahlung der Kursgebühren keine Befreiung von den Zahlungsverpflichtungen<br />

insgesamt zur Folge hat. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger, nicht rechtzeitiger Zahlungen gerät der<br />

Teilnehmer / die Teilnehmerin auch ohne Mahnung in Verzug.<br />

§ 5 Preisermäßigung<br />

Der Teilnehmer / die Teilnehmerin erhält bei verbindlicher Buchung aller Kursblöcke vor Kursbeginn einen Preisnachlaß von<br />

5 % . Dieser Nachlass wird mit der letzten fälligen Kursgebühr verrechnet. Der Teilnehmer / die Teilnehmerin erhält bei<br />

gleichzeitiger Anmeldung für alle Kurse einen Preisnachlaß von 3 % ‚ vorausgesetzt, er / sie zahlt die Kursgebühren für<br />

mindestens die ersten fünf Kursblöcke vor Beginn des ersten Kursblocks. Für die nicht auf diese Weise beglichenen Kursblöcke<br />

werden die regulären Kursgebühren fällig. Sollte der Teilnehmer / die Teilnehmerin Kursgebühren ganz oder teilweise<br />

mit Fördermitteln wie z.B. Bildungsschecks begleichen, so können keine Preisermäßigungen gewährt werden. Fördermittel<br />

werden mit der letzten fälligen Kursgebühr verrechnet. Sofern eine Kursgebühr verspätet bei der <strong>BESW</strong> eintrifft, werden<br />

keine Preisermäßigungen gewährt. Dies gilt auch rückwirkend für bereits in Anspruch genommene Preisermäßigungen<br />

für die Begleichung von Kursgebühren vor dem ersten Kursblock. Weiterhin verwirkt der Teilnehmer / die Teilnehmerin<br />

damit das Recht auf Kurswiederholung wie unten beschrieben.<br />

§ 6 Rücktritt<br />

Die <strong>BESW</strong> ist berechtigt, bis drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Kurses vom <strong>Ausbildungsvertrag</strong> zurückzutreten, z. B.<br />

wenn sich zu diesem Zeitpunkt nicht wenigstens sechs Teilnehmer / Teilnehmerinnen je Kurs und Ausbildungsort angemeldet<br />

haben.<br />

§ 7 Anreise / Übernachtung / Verpflegung<br />

Die Leistungen der <strong>BESW</strong> beschränken sich ausschließlich auf die Durchführung der vom Teilnehmer / von der Teilnehmerin<br />

gebuchten Kurse. Insbesondere um die Anreise zu den Ausbildungsorten, die Übernachtung an den Ausbildungsorten<br />

und Verpflegung muß sich der Teilnehmer / die Teilnehmerin selbst kümmern. Die <strong>BESW</strong> wird allerdings einige Übernachtungsmöglichkeiten<br />

an den jeweiligen Ausbildungsorten benennen, ohne für Ausstattung, Preis und Qualität einzutreten.<br />

§ 8 Kurswiederholung<br />

Jeder Teilnehmer / jede Teilnehmerin, der / die einen der Theoriekurse gebucht und bezahlt hat, ist berechtigt, innerhalb<br />

eines Zeitraums von zwölf Monaten kostenlos diesen Kurs zu wiederholen. Voraussetzung ist, daß sämtliche Kursblöcke<br />

bezahlt sind und bei der Anmeldung vom Teilnehmer darauf hingewiesen wird, daß er von der Möglichkeit der Kurswiederholung<br />

Gebrauch macht und die zur Wiederholung gebuchten Kurse nicht überfüllt sind bzw. zu wenig Teilnehmer aufweisen.<br />

Die Entscheidung darüber, ob Überfüllung oder zu geringe Teilnehmerzahlen vorliegen, trifft die <strong>BESW</strong>. Für die Kurse<br />

„Praktische <strong>Pferdeosteopathie</strong> 1 – 9“ gilt diese kostenlose Wiederholungsmöglichkeit nicht. Die <strong>BESW</strong> gewährt diese Möglichkeit<br />

freiwillig. Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Zusage ist insoweit ausgeschlossen.<br />

§ 9 Prüfung<br />

Die im Rahmen dieses Vertrages angebotenen Kurse dienen der Vorbereitung auf die Prüfung im Bereich <strong>Pferdeosteopathie</strong>.<br />

Die Prüfung wird durch die <strong>BESW</strong> abgehalten. Die Prüfungsmodalitäten sind in der dem Teilnehmer / der Teilnehmerin<br />

vorliegenden PO festgelegt. Eine Gewähr für die Zulassung des Teilnehmers / der Teilnehmerin zur Prüfung übernimmt die<br />

<strong>BESW</strong> jedoch ausdrücklich nicht. In diesem Zusammenhang weist die <strong>BESW</strong> auf folgendes hin: Für die Durchführung der<br />

Prüfung im Bereich <strong>Pferdeosteopathie</strong> wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von derzeit € 470,-- erhoben. Die Prüfungsgebühren<br />

sind an die <strong>BESW</strong> zu zahlen. Die <strong>BESW</strong> macht die Zulassung zur Prüfung im Bereich <strong>Pferdeosteopathie</strong> weiter davon<br />

abhängig, daß der Teilnehmer / die Teilnehmerin ein Praktikum nach Maßgabe der PO durchführt.<br />

§ 10 Prüfungsordnung<br />

Die Prüfungsordnung wird immer wieder angepaßt. Die <strong>BESW</strong> sichert dem Teilnehmer / der Teilnehmerin die einmalige<br />

Teilnahme an der theoretischen und praktischen Prüfung auf Grundlage der PO zu. Dies bezieht sich auf Prüfungen, die bis<br />

zum 31.5.2015 durchgeführt werden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Teilnehmer / die Teilnehmerin zur Anmeldung zur<br />

theoretischen und praktischen <strong>Pferdeosteopathie</strong>prüfung bis spätestens 28.2.2015. Der Teilnehmer / die Teilnehmerin hat<br />

das Recht, Prüfungen unbegrenzt zu wiederholen oder an späteren Prüfungen teilzunehmen. Allerdings nur auf Grundlage<br />

der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Prüfungsordnung. Die <strong>BESW</strong> wird auf Wunsch des Teilnehmers / der Teilnehmerin<br />

gerne ein Exemplar der gültigen Prüfungsordnung zusenden.<br />

§ 11 Mitgliedschaft im Bündnis für <strong>Pferdeosteopathie</strong> e.V.<br />

Die <strong>BESW</strong> macht die Zulassung zur Prüfung von der Bereitschaft des Prüflings abhängig, nach der bestandenen Prüfung in<br />

<strong>Pferdeosteopathie</strong> für mindestens zwei Kalenderjahre ordentliches Mitglied beim Bündnis für <strong>Pferdeosteopathie</strong> e.V. zu werden.<br />

Ein eventueller Austritt nach dem Ablauf dieser zwei Jahre muß in Übereinstimmung mit der Satzung des Bündnis für <strong>Pferdeosteopathie</strong><br />

e.V. erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt gegenwärtig € 60,-- pro Kalenderjahr. Zu den Einzelheiten wird auf die<br />

Satzung des Bündnis für <strong>Pferdeosteopathie</strong> e.V. verwiesen. Die <strong>BESW</strong> wird auf Wunsch des Teilnehmers / der Teilnehmerin<br />

gerne ein Exemplar der aktuellen Satzung mit der Anschrift des Bündnis für <strong>Pferdeosteopathie</strong> e.V. zusenden.<br />

§ 12 Haftung der <strong>BESW</strong><br />

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