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Bedingungen und Verbraucherinformationen für die dynamische ...

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schalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug<br />

ausgelöst wurde, das <strong>die</strong> Schallgrenze durchflogen<br />

hat, <strong>und</strong> <strong>die</strong>se Druckwelle unmittelbar auf versicherte<br />

Sachen einwirkt.)<br />

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen<br />

Ereignisses abhanden kommen.<br />

1.2 Ergänzend zu Nr. 3.1 e) VHB 2012 werden versicherte Hausratsachen<br />

auch entschädigt, <strong>die</strong> durch Anprall eines sonstigen<br />

Fahrzeugs innerhalb des Versicherungsortes beschädigt<br />

oder zerstört werden. Als sonstige Fahrzeuge<br />

gelten: Schienen- oder Straßenfahrzeuge. Darüber hinaus<br />

werden Schäden ersetzt, <strong>die</strong> durch Anprall oder Absturz<br />

eines unbemannten Flugkörpers entstanden sind.<br />

Nicht versichert sind Schäden durch den Anprall sonstiger<br />

Fahrzeuge, <strong>die</strong> von Ihnen selbst oder einer mit Ihnen in<br />

häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben wurden.<br />

1.3 Abweichend von Nr. 3.4 VHB 2012 sind Überspannungsschäden<br />

durch Blitz bis zur vereinbarten Hausratversicherungssumme<br />

mitversichert.<br />

1.4 Abweichend von Nr. 3.7 b) VHB 2012 sind auch Schmor<strong>und</strong><br />

Sengschäden, <strong>die</strong> nicht durch Brand entstanden sind,<br />

versichert. Ausgenommen sind Schäden an technischen<br />

Geräten aller Art sowie Schäden <strong>die</strong> durch Zigarren- oder<br />

Zigarettenglut entstanden sind. Es besteht kein Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> Wertsachen. Darüber hinaus wird nur der<br />

Zeitwert der beschädigten Sache ersetzt. Die Entschädigung<br />

je Versicherungsfall ist auf 2 % der Versicherungssumme,<br />

höchstens 2.500 €, begrenzt.<br />

1.5 Zusätzlich sind Schäden durch Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig<br />

aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder<br />

Trocknungsanlagen am Versicherungsort aufgetreten ist,<br />

versichert, auch wenn <strong>die</strong> Voraussetzungen von Nr. 1.1<br />

VHB 2012 nicht gegeben sind.<br />

1.6 Zusätzlich leisten wir Entschädigung <strong>für</strong> Schäden, <strong>die</strong> durch<br />

Ruß an versicherten Sachen entstanden sind.<br />

1.7 Zusätzlich sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus<br />

beendeten Kriegen (Blindgängerschäden) begrenzt auf 2 %<br />

der Versicherungssumme mitversichert.<br />

1.8 In Abänderung zu Nr. 6.4 b) bb) VHB 2012 gilt:<br />

Außerhalb von Gebäuden sind Sturm- <strong>und</strong> Hagelschäden<br />

an versicherten Sachen versichert, <strong>die</strong> sich innerhalb des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks, auf dem <strong>die</strong> versicherte Wohnung liegt, befindet.<br />

Nicht versichert sind Wertsachen, elektrische <strong>und</strong><br />

optische Geräte sowie <strong>die</strong> allmähliche Einwirkung von Witterungsverhältnissen<br />

oder klimatischen <strong>Bedingungen</strong>. Die<br />

Entschädigung ist auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.<br />

1.9 Abweichend von Nr. 1.2 b) VHB 2012 sind Schäden durch<br />

innere Unruhen mitversichert.<br />

Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche<br />

Teile der Bevölkerung in einer <strong>die</strong> öffentliche Ruhe<br />

<strong>und</strong> Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten <strong>und</strong><br />

Gewalttätigkeiten gegen Personen <strong>und</strong> Sachen verüben.<br />

1.10 Schäden am Hausrat durch wildlebende Tiere<br />

a) Wir leisten auch Entschädigung, wenn wildlebende Tiere,<br />

<strong>die</strong> zum Schalenwild nach dem B<strong>und</strong>esjagdgesetz<br />

(BJagdG) zählen, in <strong>die</strong> versicherte Wohnung hineingelangen<br />

<strong>und</strong> dort versicherte Sachen zerstören oder beschädigen.<br />

Schalenwild sind z. B. Wildschweine, Rehe <strong>und</strong> Rothirsche<br />

(vgl. auch § 2 Absatz 3 BJagdG):<br />

Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses<br />

abhanden, haben Sie ebenfalls Versicherungsschutz.<br />

b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall <strong>und</strong> Versicherungsjahr<br />

auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.<br />

1.11 Abweichend von Nr. 2.4 g) VHB 2012 sind Schäden an legal<br />

aus dem Internet geladener Musik oder Videos infolge<br />

einer versicherten Gefahr oder eines versicherten Schadens<br />

versichert. Ausgeschlossen sind jedoch Schäden, <strong>die</strong> auf<br />

dauernde Einwirkung beruhen. Die Entschädigung ist je<br />

Versicherungsfall auf 500 € begrenzt. Der Schadenaufwand<br />

ist durch Kauf- oder Zahlungsbelege nachzuweisen.<br />

2 Erweiterungen zum Versicherungsort <strong>und</strong> zu den versicherten<br />

Sachen<br />

2.1. In Abänderung zu Nr. 2.3 a) VHB 2012 gehören Räume,<br />

<strong>die</strong> ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden<br />

zur Wohnung, sofern <strong>die</strong> Räume ausschließlich über <strong>die</strong><br />

Wohnung zugänglich sind. Darüber hinaus gehören Arbeitszimmer<br />

mit separatem Eingang zur Wohnung, sofern<br />

keine Angestellten beschäftigt werden <strong>und</strong> kein Publikumsverkehr<br />

stattfindet. Private <strong>und</strong> beruflich genutzte Sachen<br />

in <strong>die</strong>sen Räumen sind mitversichert, sofern der Anteil<br />

aller beruflich <strong>und</strong> gewerblich genutzter Sachen nicht<br />

größer als 35 % der Versicherungssumme ist. Handelswaren<br />

<strong>und</strong> Voräte sind bis 5.000 € versichert, Musterkollektionen<br />

sind nicht versichert.<br />

2.2 In Abänderung zu Nr. 2.3 c) VHB 2012 gehören auch Gemeinschaftsräume,<br />

<strong>die</strong> nicht verschließbar sind, zur Wohnung.<br />

Wertsachen sind nicht versichert.<br />

2.3 Ergänzend zu Nr. 2.3 d) VHB 2012 besteht zusätzlich Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> Sachen in privat genutzten Garagen<br />

in einer angrenzenden Gemeinde, soweit <strong>die</strong> Garagen nicht<br />

mehr als drei Kilometer Luftlinie von der Wohnung entfernt<br />

sind.<br />

2.4 Zusätzlich sind technische, optische <strong>und</strong> akustische Anlagen,<br />

<strong>die</strong> zur Sicherung des versicherten Hausrats <strong>die</strong>nen<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> sich auf dem Gr<strong>und</strong>stück befinden, auf dem <strong>die</strong> versicherte<br />

Wohnung liegt, versichert. Der Einschluss gilt jedoch<br />

nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung<br />

erlangt werden kann.<br />

2.5 Zusätzlich sind Ihre Möbel in einer vermieteten Einliegerwohnung<br />

im selbst bewohnten Einfamilienhaus mitversichert.<br />

2.6 Abweichend zu 2.4 c) VHB 2012 sind Teile <strong>und</strong> Zubehör<br />

von Kraftfahrzeugen sowie Anhänger <strong>und</strong> nicht versicherungspflichtige<br />

Kraftfahrzeugen bis 6 Km/h mitversichert.<br />

<strong>die</strong> Entschädigung ist auf 2 % der Versicherungssumme<br />

begrenzt.<br />

2.7 Wir leisten Entschädigung <strong>für</strong> Schäden, <strong>die</strong> durch eine unvorhersehbare<br />

Unterbrechung der Energiezufuhr (Netzausfall)<br />

an Gefriergut verursacht werden.<br />

Der Netzausfall muss vom Stromanbieter oder einer entsprechenden<br />

Einrichtung dokumentiert sein. Nicht versichert<br />

sind Schäden durch technische Defekte <strong>und</strong> Be<strong>die</strong>nungsfehler,<br />

<strong>die</strong> in Ihrem Haushalt geschehen.<br />

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme<br />

begrenzt.<br />

2.8 In Abänderung von Nr. 1.2 c) VHB 2012 gilt:<br />

Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, <strong>die</strong> als<br />

Folge eines unter <strong>die</strong> Versicherung fallenden Schadenereignisses<br />

durch auf dem Gr<strong>und</strong>stück, auf dem <strong>die</strong> versicherte<br />

Wohnung liegt, betriebsbedingt vorhandene oder<br />

verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere<br />

Schäden durch Kontamination <strong>und</strong> Aktivierung. Dies gilt<br />

nicht <strong>für</strong> radioaktive Isotope von Kernreaktionen <strong>und</strong> soweit<br />

Schutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht<br />

(Subsidiärdeckung).<br />

3 Leitungswasser<br />

3.1 Ergänzend zu Nr. 5.1 VHB 2012 gilt als Leitungswasser<br />

auch Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus<br />

a) Wasserbetten<br />

b) Aquarien/Terrarien<br />

c) Zimmerbrunnen <strong>und</strong> Wassersäulen; begrenzt auf 2 %<br />

der Versicherungssumme.<br />

3.2 Regen- <strong>und</strong> Schmelzwasser<br />

Ergänzend zu Nr. 5 VHB 2012 sind Schäden, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong><br />

unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser<br />

von Schnee oder Eis oder deren Folgen entstehen, bis<br />

2 % der Versicherungssumme mitversichert.<br />

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