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NJW 17/18 Dolmetscher und Übersetzer

Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG

Der Honoraranspruch von Dolmetschern und Übersetzern nach dem JVEG und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG

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<strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong><br />

Professionelle Dienstleistungen für Juristen<br />

<strong>NJW</strong>-Anzeigenschwerpunkt


Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>F<br />

Wie lässt sich die Qualität im Bereich der juristischen<br />

Übersetzungen gewährleisten?<br />

Bericht von der Words to Deeds Conference 20<strong>18</strong> – The Value of<br />

Legal Trans lation Professionals<br />

Zum zweiten Mal trafen sich am 2. <strong>und</strong> am 3. Februar 20<strong>18</strong><br />

juristische Fachübersetzer, Rechtsanwälte <strong>und</strong> Akademiker<br />

aus 30 Ländern aller fünf Kontinente zur zweiten<br />

Words to Deeds Conference in London unter dem Motto: The<br />

Value of Legal Translation Professionals.<br />

Das Ziel? Vertreter der verschiedenen Berufsgruppen zusammenzubringen,<br />

um brennende Themen aus verschiedenen Blickwinkeln<br />

zu besprechen sowie den Beruf des juristischen Fachübersetzers<br />

hervorzuheben. Tatsächlich boten eine Reihe von Workshops<br />

bei der Rechtsanwaltskanzlei Irwin Mitchell am Freitagvormittag<br />

<strong>und</strong> bei Thomson Reuters am Freitagnachmittag sowie viele Vorträge<br />

<strong>und</strong> Diskussionsr<strong>und</strong>en bei der Konferenz im Gray’s Inn am<br />

Samstag viel Stoff zum Nachdenken, <strong>und</strong> es kristallisierten sich<br />

Erfolg versprechende Ansatzpunkte für verschiedene Handlungsmöglichkeiten<br />

heraus.<br />

Disintermediation<br />

Christina Guys Vortrag über „Disintermediation“ kam bei den<br />

Seminarteilnehmern ganz besonders gut an. Ihr Vortrag über das<br />

Auslassen von Elementen der Lieferkette, die keinen Mehrwert,<br />

sondern oft sogar einen Minderwert bieten, beschäftigte sich primär<br />

mit Transparenz <strong>und</strong> Aufklärung für Rechtsanwälte, damit<br />

diese informierte Kaufentscheidungen treffen können. Große<br />

Übersetzungsagenturen versprechen oftmals schnelle <strong>und</strong> günstige<br />

Übersetzungen in vielen Fachgebieten <strong>und</strong> Sprachkombinationen.<br />

Aber haben diese wirklich das nötige Fachwissen, um im Bereich<br />

Recht eine korrekte Übersetzung anzufertigen? Ein häufiger Einwand<br />

aus der Praxis ist, dass Einzelfachübersetzer trotz sehr guter<br />

Qualifikationen <strong>und</strong> hoher Spezialisierung nicht in der Lage<br />

seien, großvolumige Projekte schnell genug zu übersetzen. Rechtsanwälte<br />

wären deshalb in solchen Fällen (zwangsläufig) auf Großagenturen<br />

angewiesen. In der Tat ist es so, dass ein Fachübersetzer<br />

alleine nicht in Windseile mehrere h<strong>und</strong>ert Seiten übersetzen<br />

kann. Das ist aber oft gar nicht nötig, da die Zusammenarbeit mit<br />

einem Fachübersetzer einen ganz anderen Ablauf nach sich ziehen<br />

kann.<br />

Nur wenn Rechtsanwälte die Arbeitsweise von Fachübersetzern<br />

kennen, können die beiden Gruppen optimal miteinander zusammenarbeiten,<br />

so Christina Guy. Die erfahrene juristische Fachübersetzerin<br />

für die Sprachkombination Niederländisch-Englisch<br />

berichtete über ihre Erfahrungen mit Präsentationen bei Rechtsanwaltskanzleien<br />

in Amsterdam, bei denen sie den Arbeitsprozess<br />

eines juristischen Fachübersetzers schildert. Zum Beispiel erklärt<br />

sie ihnen, dass Fachübersetzer heutzutage in der Regel mit einem<br />

lokalen <strong>und</strong> projektspezifischem CAT-Tool arbeiten, das alle Sätze<br />

erkennt, die schon einmal vom Fachübersetzer in einem Projekt<br />

übersetzt wurden, ohne dass dabei Daten in das Internet gelangen<br />

oder überhaupt mit dem Internet in Berührung kommen (dies<br />

umgeht die Problematik hinsichtlich der Vertraulichkeit, die wiederkehrend<br />

mit Agenturen auftritt <strong>und</strong> mit der Rechtsanwälte oft<br />

nicht vertraut sind). Das Tool zeigt beim Übersetzen zudem sämtliche<br />

Änderungen auf. Wenn der <strong>Übersetzer</strong> einen Entwurf bzw.<br />

eine Vorversion schon übersetzt hat, ist die Endfassung bzw. die<br />

Neufassung deshalb schnell <strong>und</strong> folglich auch kostengünstig übersetzt<br />

(dabei ist es nicht nötig, die Änderungen in Word mit der<br />

Änderungsfunktion zu markieren). Bei eiligen Projekten können<br />

Rechtsanwälte deshalb wertvolle Zeit im Endspurt sparen, wenn<br />

sie Fachübersetzer schon von Anfang an einbeziehen. Während<br />

der Rechtsanwalt noch kritische Einzelpunkte mit dem Mandanten<br />

bespricht, kann sich der Fachübersetzer schon Gedanken<br />

über die Fachbegriffe machen <strong>und</strong> in den Fall einlesen. Auch eine<br />

Übersetzung des Entwurfs kann frühzeitig erstellt werden, die<br />

später als Gr<strong>und</strong>lage für die Endfassung dient. In dieser Konstellation<br />

wird in der Regel auch kein Eilzuschlag berechnet, weil der<br />

Fachübersetzer ausreichend Zeit hat, den Entwurf in aller Ruhe<br />

zu übersetzen <strong>und</strong> nachträglich nur die Änderungen oder neuen<br />

Textteile übersetzen <strong>und</strong> einbauen muss. Ohne den hohen Zeitdruck<br />

für eine kurzfristige Komplettübersetzung kann der Fachübersetzer<br />

auch eine qualitativ bessere Fachübersetzung erstellen.<br />

Es sprechen also eine Reihe von Gründen dafür, Fachübersetzer<br />

schon von Anfang an in ein Projekt einzubinden. Auch die am<br />

Seminar teilnehmenden Rechtsanwälte der Kanzlei Irwin Mitchell<br />

bestätigten, dass sie aus dem Vortrag von Christina Guy viel über<br />

die Arbeit professioneller Fachübersetzer gelernt hätten <strong>und</strong> diese<br />

Punkte künftig auf jeden Fall bei der Vergabe von Übersetzungen<br />

berücksichtigen werden.<br />

Spezialisierung<br />

In einer Podiumsdiskussion am Samstag ging es um die Spezialisierung<br />

als weitere Möglichkeit, um die Qualität juristischer<br />

Fachübersetzungen zu gewährleisten. Dabei war nicht nur die<br />

Spezialisierung des Fachübersetzers im Bereich Recht allgemein<br />

ein Thema, sondern vielmehr die weitere Spezialisierung innerhalb<br />

des Bereichs. Diese „Super-Spezialisierung“ hätte nicht nur<br />

sehr viele Vorteile für den K<strong>und</strong>en, sondern auch für den Fachübersetzer<br />

selbst. Ein Rechtsanwalt spezialisiert sich auf ein bestimmtes<br />

Fachgebiet oder einige wenige Fachgebiete, kennt sich<br />

in diesen Bereichen durch seine Qualifikationen <strong>und</strong> Erfahrung<br />

extrem gut aus <strong>und</strong> kann seinen Mandanten sehr gute Beratung<br />

bieten. Dasselbe gilt für den juristischen Fachübersetzer. Durch<br />

eine „Super-Spezialisierung“ könnten sich Fachübersetzer weiterbilden,<br />

ihre Fachkenntnisse vertiefen <strong>und</strong> folglich noch effizienter<br />

<strong>und</strong> in noch besserer Qualität übersetzen. Zwei Fachübersetzer<br />

Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>


Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>F<br />

aus Spanien berichteten über ihre Erfahrungen als Spezialisten für<br />

Vertragsrecht, <strong>und</strong> es gab Vorträge über die Zusammenarbeit als<br />

Fachübersetzer mit dem Europäischen Gerichtshof sowie über<br />

die „Super-Spezialisierung“ im Bereich Patentrecht. Eine „Super-<br />

Spezialisierung“ hat außerdem den Vorteil, dass der Fachübersetzer<br />

den K<strong>und</strong>en maßgeschneiderte Lösungen anbieten kann, da<br />

er mit den Besonderheiten, Textsorten <strong>und</strong> Fristen seines Fachgebiets<br />

vertraut ist.<br />

Aufklärung<br />

In einem weiteren Vortrag wurde eine in Spanien durchgeführte<br />

Studie erläutert, aus der hervorging, dass sehr viele Rechtsanwälte<br />

nicht wissen, was ein juristischer Fachübersetzer macht oder wie<br />

sie überhaupt qualifizierte juristische Fachübersetzer finden können.<br />

Teilweise wissen sie nicht einmal, dass es Fachkräfte dafür<br />

gibt. Obwohl sie mit ihren jetzigen Lösungen oft nicht zufrieden<br />

sind, haben sie akzeptiert, dass sie ihre wertvolle Zeit in die Nachbesserung<br />

von Übersetzungen investieren müssen, da ihnen keine<br />

anderen Möglichkeiten bekannt sind. An dieser Stelle ist auch<br />

Aufklärungsarbeit nötig.<br />

Um hier Abhilfe zu schaffen, wurde der Vorschlag gemacht, das<br />

Thema „Einkaufen von juristischen Fachübersetzungen <strong>und</strong><br />

Beauftragung juristischer Fachübersetzer“ in die juristische Ausbildung<br />

aufzunehmen. Beim Gespräch am r<strong>und</strong>en Tisch am<br />

Samstagnachmittag wurde das Thema K<strong>und</strong>enaufklärung ausführlich<br />

besprochen. Im Gespräch kristallisierten sich drei Zeitpunkte<br />

heraus, zu denen ein Fachübersetzer die Möglichkeit hat,<br />

Aufklärungsarbeit beim K<strong>und</strong>en zu leisten: 1) wie anfangs erwähnt<br />

in der Form von Präsentationen (auftragsunabhängig),<br />

2) direkt nach der Anfrage/bei Angebotserstellung, 3) nachdem<br />

der K<strong>und</strong>e schon eine oder mehrere böse Überraschung(en) mit<br />

einem anderen Übersetzungsdienstleister erlebt hat. Es wurde<br />

berichtet, dass die Aufklärung in der Regel im letzten Fall von<br />

allein stattfindet, frei nach dem Motto: Erst leiden, dann handeln.<br />

Einige Teilnehmer bestätigten allerdings, dass Präsentationen,<br />

obwohl nicht aktiv angefragt, dennoch sehr willkommen sind,<br />

wenn Fachübersetzer sie anbieten. Präsentationen oder Aufklärungsveranstaltungen<br />

bei Rechtsanwaltstagungen sowie kurze<br />

Webinare wären deshalb auf jeden Fall denkbar <strong>und</strong> könnten viel<br />

Positives bewirken.<br />

Fazit<br />

Zum Abschluss der Konferenz, einer Kreuzfahrt auf der Themse<br />

inklusive Abendessen, wurde der rege Austausch zu den Themen<br />

des Tages unter den Konferenzteilnehmern fortgesetzt. Am Ende<br />

des Abends war für alle klar, dass die Qualität im Bereich der juristischen<br />

Fachübersetzungen nur durch eine langfristige, direkte<br />

Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten <strong>und</strong> juristischen Fachübersetzern<br />

gesichert werden kann. In diesem Fachgebiet sollte es<br />

ganz klar keinen Platz für Anbieter geben, die mangels Fachwissen<br />

nicht in der Lage sind, hochwertige Fachübersetzungen zu erstellen,<br />

keine Unterstützung vor Fertigstellung der Endfassung eines<br />

Textes anbieten können <strong>und</strong> sich oft zu wenig für die Vertraulichkeitsaspekte<br />

interessieren. Wenn der Beruf des juristischen<br />

Fachübersetzers allerdings weiterhin unreguliert bleibt, werden<br />

juristische Fachübersetzer für direkte Aufklärung sorgen <strong>und</strong> sich<br />

(aktiv) für ihren Beruf einsetzen müssen. Nur so wird gewährleistet,<br />

dass die Fachübersetzer selbst <strong>und</strong> die mit einer direkten<br />

Auftragsvergabe einhergehenden Vorteile angesichts der heutigen<br />

Fülle der Übersetzungsdienstleister von Rechtsanwälten tatsächlich<br />

auch ausreichend wahrgenommen werden.<br />

Die Website der Konferenz mit Teilnehmerprofilen finden Sie hier:<br />

http://conference20<strong>18</strong>.wordstodeeds.com/<br />

Leitfaden für Rechtsanwälte<br />

http://juristische-uebersetzungen-rueckert.de/files/Inhalte/PDF/<br />

leitfaden-fremdvergabe_von_juristischen_uebersetzungen.pdf<br />

Hinweis zur Autorin:<br />

Karen Rückert<br />

ist Juristische Fachübersetzerin DE>EN,<br />

öffentlich bestellte <strong>und</strong> beeidigte<br />

Urk<strong>und</strong>enübersetzerin der englischen<br />

Sprache für Baden-Württemberg.<br />

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Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>


Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>F<br />

Der Honoraranspruch von <strong>Dolmetscher</strong>n <strong>und</strong><br />

<strong>Übersetzer</strong>n nach dem JVEG <strong>und</strong> die Bedeutung der<br />

Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG<br />

Die Möglichkeiten, wie <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong> in<br />

den Bereichen der Justiz, der öffentlichen Verwaltung<br />

sowie nicht zuletzt gegenüber den Sozialversicherungsträgern<br />

tätig werden können, sind vielfältig. Mit dieser Vielzahl<br />

der Tätigkeitsbereiche stellt sich für die <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong><br />

regelmäßig die Frage nach der Vergütung ihrer Leistung.<br />

Dies betrifft zum einen die unterschiedlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen,<br />

aus denen der Vergütungsanspruch herzuleiten ist. Zum anderen<br />

ist die Frage nach der Höhe des jeweiligen Vergütungsanspruches<br />

zu beantworten.<br />

Als eine wesentliche Gemeinsamkeit lässt sich erkennen, dass<br />

die Honorare für die <strong>Dolmetscher</strong>- <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>leistungen<br />

nach dem Willen des Gesetzgebers gr<strong>und</strong>sätzlich auf der Basis<br />

des „Justizvergütungs- <strong>und</strong> -entschädigungsgesetzes“ (JVEG)<br />

bemessen werden sollen. Beispielhaft wird in den folgenden Überlegungen<br />

die Tätigkeit des <strong>Dolmetscher</strong>s in den Blick genommen.<br />

Die Ergebnisse lassen sich jedoch im Wesentlichen auf die Tätigkeit<br />

des <strong>Übersetzer</strong>s übertragen.<br />

1. Gr<strong>und</strong>sätzliches zur Anwendbarkeit des JVEG<br />

a) Das Dolmetschen im Rahmen der Verfahren der Justiz – vom<br />

staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bis hin zu den Gerichtsverfahren<br />

der verschiedenen Instanzen – kann historisch als<br />

Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Ausgangslage für die Bemessung der Vergütung von<br />

<strong>Dolmetscher</strong>n angesehen werden. Wird ein <strong>Dolmetscher</strong> bestellt,<br />

Schwedisch – Dänisch – Niederländisch<br />

u. a., auch mit Beglaubigung (vereidigt)<br />

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Dr. Thormann Wirtschaftsenglisch<br />

Vertrags-Übersetzungen Dt. > Engl. <strong>und</strong> Engl. > Dt.<br />

Mitglied im BDÜ, ATA, CIoL<br />

so hat dieser für seine Tätigkeit im Verfahren einen unmittelbaren<br />

Vergütungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG. Dieser umfasst<br />

die in § 8 JVEG genannten Positionen. In den Verfahren vor den<br />

Gerichten ergibt sich die Vergütung entsprechend den Vorgaben<br />

des § 8 JVEG. Das Honorar des <strong>Dolmetscher</strong>s beträgt dabei gemäß<br />

§ 9 Abs. 3 S. 1 JVEG für jede St<strong>und</strong>e 70,00 Euro <strong>und</strong>, wenn<br />

er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden<br />

ist, 75,00 Euro; maßgebend ist für den erhöhten Honorarsatz<br />

ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art<br />

des Dolmetschens. <strong>Dolmetscher</strong> erhalten darüber hinaus nach § 5<br />

Abs. 2 Ziff. 2 JVEG zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs-<br />

<strong>und</strong> Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung<br />

des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Schließlich<br />

können verschiedene weitere Aufwandsentschädigungen, insbesondere<br />

bei Ortsabwesenheit, gemäß § 6 JVEG hinzukommen.<br />

b) Neben der unmittelbaren Anwendung im Bereich der Justiz ist<br />

für die Tätigkeit der <strong>Dolmetscher</strong> die entsprechende Anwendung<br />

der Vergütungsregeln des JVEG im Rahmen von Verwaltungsverfahren<br />

der unterschiedlichsten Art von großer Bedeutung.<br />

Zieht eine Behörde einen <strong>Dolmetscher</strong> hinzu, so hat dieser nach<br />

Maßgabe des § 23 Abs. 2 S. 4 VwVfG einen Vergütungsanspruch<br />

in entsprechender Anwendung der Regelungen des JVEG. Aufgr<strong>und</strong><br />

der föderalen Struktur der B<strong>und</strong>esrepublik gelten neben<br />

der genannten b<strong>und</strong>esrechtlichen Regelung die Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

der Länder. In Nordrhein-Westfalen korrespondiert<br />

der insoweit wortgleiche § 23 Abs. 2 S. 4 VwVfG NRW für die<br />

Beauftragung durch Behörden des Landes mit der b<strong>und</strong>esrechtlichen<br />

Regelung.<br />

Namentlich im Bereich der Tätigkeit von <strong>Dolmetscher</strong>n für die<br />

Polizei – die überwiegend in Länderhoheit tätig wird – kommt es<br />

zu einer Abgrenzungsfrage von unmittelbarer <strong>und</strong> nur entsprechender<br />

Anwendung des JVEG. Der R<strong>und</strong>erlass zur „Vergütung<br />

von <strong>Dolmetscher</strong>n <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>n im Bereich der Polizei“ in<br />

Nordrhein-Westfalen 1 macht dies beispielhaft deutlich. Nach<br />

Ziffer 2. gilt für <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>, die von der Polizei<br />

im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft<br />

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1<br />

RdErl. des Ministeriums für Inneres <strong>und</strong> Kommunales - 402 - 57.01.63 -<br />

v. 25.2.2013.<br />

Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>


Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>F<br />

herangezogen werden, das JVEG unmittelbar – es liegt ein Verfahren<br />

der Justiz vor. Lediglich entsprechend wird das JVEG<br />

im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr oder sonstiger der<br />

Polizei gesetzlich zugewiesener Aufgaben gemäß § 10 Absatz<br />

5 PolG NRW angewandt – einer Spezialregelung gegenüber<br />

§ 26 Absatz 3 VwVfG NRW.<br />

An dieser Stelle ist über die vorstehend bereits genannten Fälle<br />

einer lediglich entsprechenden Anwendung des JVEG hinaus<br />

auch die Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 4 SGB X anzusprechen.<br />

Für den weiten <strong>und</strong> für <strong>Dolmetscher</strong> wirtschaftlich bedeutsamen<br />

Bereich der Verfahren vor den Sozialleistungsträgern wird in<br />

§ 19 Abs. 2 S. 4 1. Halbsatz SGB X der Wortlaut der Regelung<br />

des § 23 Abs. 2 S. 4 VwVfG aufgegriffen. Danach gilt auch hier,<br />

dass hinzugezogene <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong> einen Vergütungsanspruch<br />

entsprechend der Regelung des JVEG haben.<br />

Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 4 SGB X weist jedoch im Verhältnis<br />

zu § 23 Abs. 2 S. 4 VwVfG einen entscheidenden Unterschied<br />

auf. Sie enthält im 2. Halbsatz nämlich eine Ergänzung,<br />

wonach eine andere Vergütung vereinbart werden kann 2 . Diese<br />

Besonderheit wird nachfolgend unter Ziffer 2. c) noch genauer<br />

zu untersuchen sein.<br />

c) Schließlich kann das JVEG für eine Vergütung des <strong>Dolmetscher</strong>s<br />

auch bei Dienstverhältnissen gemäß §§ 611 ff. BGB<br />

im Rahmen des § 612 Abs. 2 BGB als eine vorhandene „Taxe“<br />

Anwendung finden.<br />

Zu dieser Problematik, welche namentlich die Tätigkeit von<br />

Gebärdensprachdolmetschern (GSD) im Bereich der stationären<br />

Heilbehandlung berührt – wenn diese im Krankenhaus hörbehinderte<br />

Menschen bei ärztlichen Gesprächen zur Aufnahme, zur<br />

Vorbereitung der Operation <strong>und</strong> zum Abschlussgespräch betreuen<br />

– sind eine Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom<br />

24.03.20<strong>17</strong> 3 sowie ein vorangegangener Beschluss des B<strong>und</strong>essozialgerichts<br />

vom 29.07.2014 4 beachtenswert.<br />

2<br />

Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB, Stand 12/2010, § 19 SGB X, Rn. 23.<br />

3<br />

SG Hamburg, Urteil vom 24.03.20<strong>17</strong> – S 48 KR 1082/14, juris.<br />

4<br />

BSG, Beschluss vom 29.07.2014 – B 3 SF 1/14 R, juris.<br />

Karen Rückert<br />

MA Legal Translation<br />

Öffentlich bestellt <strong>und</strong> beeidigt<br />

Muttersprache Englisch<br />

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Staatlich geprüfter <strong>Übersetzer</strong><br />

Französisch (Berlin)<br />

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(Strasbourg), LL.M. (Berlin)<br />

Tel.: +49-30-20 16 92 82<br />

Fax: +49-30-20 16 92 81<br />

kontakt@sabatzki.eu<br />

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Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>


Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>F<br />

Nach der erwähnten Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg<br />

handelte es sich bei der entsprechenden <strong>Dolmetscher</strong>leistung im<br />

Rahmen der Patientenbegleitung um eine Sozialleistung im engeren<br />

Sinne <strong>und</strong> keine Tätigkeit im Sozialverwaltungsverfahren, auf<br />

welche die Verweisungen auf das JVEG § 19 Abs. 2 S. 4 SGB X<br />

somit keine Anwendung finden. Die Kosten für den Einsatz eines<br />

GSD waren im konkreten Falle bereits mit der Fallpauschale der<br />

gesetzlichen Krankenkasse im Verhältnis zum Krankenhaus abgegolten.<br />

Das B<strong>und</strong>essozialgericht kam bei seiner Entscheidung zu<br />

dem Schluss, dass anstelle einer Beauftragung durch die gesetzliche<br />

Krankenkasse unmittelbar zwischen dem Krankenhaus <strong>und</strong><br />

dem GSD ein Dienstvertrag nach § 611 BGB zustande gekommen<br />

ist. Dabei war mangels Vorliegen einer individuellen Honorarvereinbarung<br />

für die Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB eine<br />

vorhandene „Taxe“ anzuwenden. Das B<strong>und</strong>essozialgericht sah das<br />

JVEG als eine solche „Taxe“ an <strong>und</strong> leitete dessen Anwendung<br />

über die entsprechende Berücksichtigung der sozialrechtlichen<br />

Verweisungsvorschriften her.<br />

2. Die Vergütungsvereinbarung nach § 14 JVEG<br />

a) In der Praxis gewinnt neben der vorstehend skizzierten Rechtslage<br />

bei Erteilung eines einzelnen <strong>Dolmetscher</strong>- <strong>und</strong> Übersetzungsauftrages<br />

hinaus der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen<br />

mit <strong>Dolmetscher</strong>n <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>n im Sinne des § 14 JVEG,<br />

die häufiger herangezogen werden, zunehmend an Bedeutung.<br />

Entscheidend ist dabei, dass im Rahmen eines solchen Vertrages<br />

die nach dem JVEG vorgesehene Vergütung nicht überschritten<br />

werden darf – sprich in der Praxis regelmäßig Vereinbarungen<br />

getroffen werden, die eine geringere Vergütung festlegen.<br />

<strong>NJW</strong>-Anzeigenschwerpunkt<br />

<strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong><br />

<strong>NJW</strong>-Heft Erscheinungstermin Anzeigenschluss<br />

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Dies ist nicht nur in der Justiz bei der unmittelbaren Anwendung<br />

des JVEG, sondern auch im Verwaltungsverfahren unter entsprechender<br />

Anwendung der Vergütungsregelungen des JVEG zu<br />

beobachten. Im bereits erwähnten R<strong>und</strong>erlass zur „Vergütung<br />

von <strong>Dolmetscher</strong>n <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>n im Bereich der Polizei“ in<br />

Nordrhein-Westfalen heißt es unter Ziffer 5. Satz 2 ausdrücklich:<br />

„§ 14 JVEG eröffnet insbesondere die Möglichkeit,<br />

mit einem einzelnen <strong>Dolmetscher</strong> oder <strong>Übersetzer</strong>,<br />

der häufiger herangezogen wird, zur Vereinfachung der<br />

Abrechnung eine Vereinbarung über die zu gewährende<br />

Vergütung zu treffen, deren Höhe die im JVEG gesetzlich<br />

zugelassene Obergrenze allerdings nicht überschreiten<br />

darf. Im Sinne einer sparsamen <strong>und</strong> wirtschaftlichen<br />

Haushaltsführung sollen daher gr<strong>und</strong>sätzlich Ausschreibungen<br />

dafür genutzt werden, solche Vereinbarungen<br />

zu realisieren.“ 5<br />

An dieser Stelle ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen. Selbst<br />

wenn man den Aspekt der Abrechnungsvereinfachung gegenüber<br />

dem Fiskalinteresse des Staates weitgehend zurücktreten lässt<br />

– wie dies die Rechtsprechung tut 6 – so muss doch bei der Bemessung<br />

der <strong>Dolmetscher</strong>vergütung im Rahmen von Honorarverträgen<br />

eine differenziertere Betrachtungsweise zu Gr<strong>und</strong>e gelegt<br />

werden. Die Vereinbarung von Honoraren im Sinne einer sparsamen<br />

<strong>und</strong> wirtschaftlichen Haushaltsführung setzt nämlich voraus,<br />

dass das Kriterium der Qualifikation des <strong>Dolmetscher</strong>s in<br />

sachgemäßer Weise gewürdigt wird. Es kann daher nicht allein<br />

auf den niedrigsten St<strong>und</strong>ensatz abgestellt werden.<br />

b) Darf im Rahmen solcher Vergütungsvereinbarungen also auf<br />

der einen Seite die Vergütung nach dem JVEG nicht überschritten<br />

werden <strong>und</strong> soll andererseits durch solche Vereinbarungen<br />

eine sparsame <strong>und</strong> wirtschaftliche Haushaltsführung der öffentlichen<br />

Kassen gewährleistet werden, so ist zu fragen, nach welchen<br />

Maßstäben die Vergütung im konkreten Falle zu ermitteln ist.<br />

Oder anders gewendet: Wie weit darf die gesetzliche Vergütung<br />

der <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong> nach den Vorschriften der<br />

§§ 8 ff. JVEG im Rahmen des § 14 JVEG unterschritten werden?<br />

Die Argumentation des Bayerischen Landessozialgerichts 7 zu dieser<br />

Frage mag Licht ins Dunkel bringen.<br />

5<br />

RdErl. des Ministeriums für Inneres <strong>und</strong> Kommunales - 402 - 57.01.63 -<br />

v. 25.2.2013, a. a. O.<br />

6<br />

Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.04.2016 - L 15 RF 31/15, juris. In der Kommentarliteratur<br />

ist die Auffassung hierzu uneinheitlich. Einerseits wird die Ansicht vertreten,<br />

dass Vereinbarungen gem. § 14 JVEG ausschließlich zur Abrechnungsvereinfachung<br />

abgeschlossen werden dürfen, ein schutzwürdiges Kostensenkungsinteresse<br />

des Staates wird verneint, so Binz, JVEG, 4. Aufl., 2014, § 14 JVEG, Rn. 5; so wohl<br />

auch Meyer, Höver, Bach, Oberlack, Jahnke, JVEG, 27. Auflage, 20<strong>18</strong> § 14 JVEG,<br />

Rn. 2; andererseits wird der genannten Entscheidung des Bayerischen LSG gefolgt,<br />

so Schneider, JVEG, 3. Aufl., 20<strong>18</strong>, § 14 JVEG, Rn. 8 <strong>und</strong> 15.<br />

7<br />

Bayerisches LSG, a. a. O., m. w. N.<br />

Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>


Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>F<br />

Das Gericht setzt sich in seiner Entscheidung ausführlich mit den<br />

Gesetzesmaterialien zum Zeugen- <strong>und</strong> Sachverständigenentschädigungsgesetz<br />

(ZSEG) aus dem Jahre 1956 <strong>und</strong> den Gesetzesbegründungen<br />

zu § 14 JVEG aus dem Jahre 2004 auseinander.<br />

Es attestiert in diesem Zusammenhang dem Gesetzgeber ausdrücklich<br />

eine gewisse „Scheinheiligkeit“ 8 , wenn dort von einer<br />

Vereinfachung der Abrechnung die Rede ist, die mit einer Vergütungsvereinbarung<br />

nach § 14 JVEG erreicht werden soll, <strong>und</strong><br />

fiskalische Gesichtspunkte lediglich von untergeordneter Bedeutung<br />

sind. Das Gericht stellt demgegenüber fest, es sei offenk<strong>und</strong>ig,<br />

dass eine Vereinbarung zur Höhe des St<strong>und</strong>ensatzes nicht<br />

einer Abrechnungsvereinfachung, sondern – überwiegend, wenn<br />

nicht ausschließlich – einer Kosteneinsparung auf Seiten der<br />

Staatskasse dient. Angesicht dessen kommt der Senat zu dem<br />

Schluss:<br />

„Die Höhe der in einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG<br />

geregelten Vergütung ist daher gr<strong>und</strong>sätzlich der Überprüfung<br />

(…) entzogen, sofern nicht Gründe offenk<strong>und</strong>ig<br />

auf der Hand liegen, dass die vereinbarte Vergütung<br />

so niedrig ist, dass sich die Höhe nur durch einen Missbrauch<br />

der Marktposition des Staats beim Abschluss der<br />

Vereinbarung erklären lässt, weil mit der vereinbarten<br />

Vergütung kein vernünftiges wirtschaftliches Tätigwerden<br />

am Markt mehr möglich ist.“ 9<br />

c) Ist schon die vorstehende Entscheidung zu einer Vergütungsvereinbarung<br />

im Sinne des § 14 JVEG in der Praxis bei der<br />

Geltendmachung einer <strong>Dolmetscher</strong>vergütung im gerichtlichen<br />

Verfahren sowie bei Vertragsverhandlungen mit der Justiz sowie<br />

den Verwaltungsbehörden nur schwer in einer für die betroffenen<br />

<strong>Dolmetscher</strong> angemessenen Weise umzusetzen, so kann sich für<br />

Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Sozialleistungsträgern<br />

eine weitere Schwierigkeit ergeben.<br />

ALLE Sprachen<br />

ALLE Fachgebiete<br />

Beeidigte ÜBERSETZUNGEN <strong>und</strong> beeidigte DOLMETSCHER<br />

Wie bereits erwähnt, erfolgt im Sozialverwaltungsverfahren die<br />

entsprechende Anwendung der Vergütungsregelungen des JVEG<br />

über die Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 4 SGB X. Die Vorschrift<br />

des § 19 Abs. 2 S. 4 SGB X weist jedoch im Verhältnis zu den<br />

übrigen Verweisungsvorschriften im öffentlichen Recht einen entscheidenden<br />

Unterschied auf. Sie enthält im 2. Halbsatz nämlich<br />

8<br />

Bayerisches LSG, a. a. O., Rn. 41.<br />

9<br />

Bayerisches LSG, a. a. O., Rn. 43.<br />

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Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>


Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>F<br />

eine Ergänzung, wonach mit den <strong>Dolmetscher</strong>n <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>n<br />

eine andere Vergütung vereinbart werden kann. Es fehlt dabei<br />

jeder Hinweis auf die Regelung auf den § 14 JVEG. In den<br />

Gesetzesmaterialien zu § 19 SGB X lässt sich ein solcher Hinweis<br />

nicht finden. 10<br />

Bedeutet dies, dass die Vergütungsvereinbarung im Sinne des<br />

§ 19 Abs. 2 S. 4 2. Halbsatz gänzlich von der Vergütungsvereinbarung<br />

im Sinne des § 14 JVEG unterschieden werden muss?<br />

Die Autoren sind der Auffassung, dass es sich hierbei nur um ein<br />

Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln kann. Dafür, dass<br />

es sich bei der Vergütungsvereinbarung im Sinne des 2. Halbsatzes<br />

um eine Vereinbarung nach § 14 JVEG handelt, spricht, dass<br />

im 1. Halbsatz ausdrücklich auf die Regelungen des JVEG Bezug<br />

genommen wird. Auch wird in den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich,<br />

warum im Sozialverwaltungsverfahren andere Umstände<br />

bestimmend sein sollen als im übrigen Verwaltungsrecht. Dort<br />

wird die Möglichkeit des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung<br />

im Sinne des § 14 JVEG ohne Weiteres über die generelle<br />

10<br />

Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 8/2034, S, 6 f.<br />

Verweisung auf die Regelungen des JVEG hergeleitet – so zum<br />

Beispiel im § 23 Abs. 2 S. 4 VwVfG.<br />

Hinweis zu den Autoren:<br />

Dr. Michael Hennig<br />

ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen;<br />

er praktiziert in eigener Kanzlei<br />

in Köln. Als Fachanwalt für Sozialrecht<br />

vertritt Dr. Hennig Menschen in Verfahren<br />

mit Sozialleistungsträgern in den Bereichen der Krankenversicherung,<br />

des Schwerbehinderten- sowie Sozial hilferechts.<br />

Er arbeitet darüber hinaus als B<strong>und</strong>esreferent für Soziales im<br />

BDÜ e.V.<br />

Hermann J. Bauch<br />

ist seit 1995 mit den Tätigkeitsschwerpunkten Forderungsmanagement,<br />

Vertragsrecht, Mietrecht <strong>und</strong> Vereins- <strong>und</strong><br />

Verbandsrecht Rechtsanwalt in Köln <strong>und</strong> seit 2015 Justiziar<br />

des BDÜ e.V.<br />

Wege zur Juristischen <strong>Übersetzer</strong>-Ausbildung<br />

Nicht selten kommt es vor, dass Originaldokumente in<br />

einer Fremdsprache verfasst wurden, für den Gebrauch<br />

in Deutschland jedoch eine Übersetzung ins Deutsche<br />

notwendig ist. Die ZPO sieht in solchen Fällen Folgendes vor:<br />

„Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten<br />

Urk<strong>und</strong>en eine Übersetzung beigebracht wird, die ein <strong>Übersetzer</strong><br />

angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in<br />

einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder<br />

öffentlich bestellt wurde oder einem solchen <strong>Übersetzer</strong> jeweils gleichgestellt<br />

ist.“ 1<br />

Die Ermächtigung ist sicherlich ein guter Ausgangspunkt, da gewisse<br />

Kriterien erfüllt sein müssen, um diese zu erhalten, aber was<br />

muss ein <strong>Übersetzer</strong> können <strong>und</strong> wie sieht es mit der Ausbildung<br />

aus?<br />

Gerade im juristischen Bereich reicht es nicht aus, lediglich die<br />

beiden Sprachen zu beherrschen, zwischen denen man übersetzt,<br />

es gehört außerdem ein umfassendes Gr<strong>und</strong>verständnis der Materie<br />

dazu – vor allem, wenn es nicht lediglich um die Übersetzung<br />

von relativ einfachen Urk<strong>und</strong>en geht, sondern um inhaltlich<br />

komplexe Texte.<br />

1<br />

ZPO § 142 /3)<br />

Verschiedene <strong>Übersetzer</strong>studiengänge bieten Recht als einen<br />

Schwerpunkt in der Ausbildung an, ebenso gibt es z. B. bei Prüfungen<br />

wie dem britischen Diploma in Translation die Möglichkeit,<br />

Recht als Schwerpunkt zu wählen. Eine solche Spezialisierung<br />

ist sicherlich ein guter Ausgangspunkt. Oft werden hier aber<br />

nur sehr allgemeine Gr<strong>und</strong>lagen vermittelt. Einen Ansatz einer<br />

spezialisierteren Ausbildung machte 2008 die City University in<br />

London, die zwischen 2008 <strong>und</strong> 2013 einen spezialisierten MA<br />

in Legal Translation anbot, in dem sich die Studenten zwar auch<br />

wie in einem klassischen Übersetzungsstudium mit Themen wie<br />

Übersetzungstheorie <strong>und</strong> allgemeinen Übersetzungstechniken<br />

beschäftigten, bei dem das Hauptaugenmerk jedoch auf die<br />

Vermittlung der beiden Rechtssysteme gelegt wurde, mit denen<br />

die Studenten jeweils arbeiten würden. So wurden z. B. in der<br />

Sprachkombination Deutsch – Englisch die Gr<strong>und</strong>lagen des deutschen<br />

<strong>und</strong> englischen Rechtssystems, sowie verschiedene Fachgebiete<br />

wie Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht,<br />

Finanzrecht etc. detailliert behandelt. Mittlerweile bietet das<br />

Institute of Advanced Legal Studies der University of London<br />

einen ähnlichen Kurs an, als LL.M. in Legal Translation.<br />

Mit einer solchen Ausbildung haben <strong>Übersetzer</strong> nicht nur die<br />

Möglichkeit, die jeweiligen Rechtssysteme kennenzulernen, son-<br />

Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>


Anzeigenschwerpunkt <strong>Dolmetscher</strong> <strong>und</strong> <strong>Übersetzer</strong>F<br />

dern auch die Unterschiede zu erkennen <strong>und</strong> sich mit der Problematik<br />

zu beschäftigen, die auftritt, wenn das Rechtssystem der<br />

Zielsprache ein bestimmtes Rechtskonzept des Ausgangssprachraumes<br />

nicht kennt. Eine Problematik, die jedem Anwalt, der sich<br />

mit internationalen Rechtsgeschäften beschäftigt, vertraut ist, aber<br />

dennoch eine, die regelmäßig auftaucht.<br />

Allerdings durchläuft nicht jeder <strong>Übersetzer</strong> ein <strong>Übersetzer</strong>studium.<br />

Zwar setzt die Ermächtigung in den meisten B<strong>und</strong>esländern<br />

ein <strong>Übersetzer</strong>studium oder eine staatliche Prüfung voraus,<br />

aber der Beruf an sich ist kein geschützter Beruf. Es gibt viele<br />

Quereinsteiger, die zuvor einen anderen Berufsweg anvisiert oder<br />

auch eingeschlagen hatten, die sich dann zum <strong>Übersetzer</strong> entwickeln.<br />

Gerade im Bereich der juristischen Fachübersetzer gibt es<br />

mehrere Kollegen, die zuvor eine juristische Ausbildung durchlaufen<br />

haben <strong>und</strong> ihre Fachkompetenz so untermauern können.<br />

Ungeachtet des Ausbildungsweges ist es jedoch gerade bei komplexeren<br />

Verträgen teilweise notwendig, dass ein Vertrag sprachlich<br />

dahingehend an das Zielsystem angepasst wird, dass die Konzepte<br />

zumindest verstanden werden. Dafür ist es jedoch unerlässlich,<br />

dass der jeweilige <strong>Übersetzer</strong> die soliden Gr<strong>und</strong>kenntnisse<br />

in beiden Rechtssystemen hat, um zu erkennen, wo es Probleme<br />

gibt, die ein Wörterbuch im Zweifel kaschiert. Wenn z. B. ein englischer<br />

„Trust“ einer deutschen „Treuhand“ bzw. einem „Treuhandvermögen“<br />

gleichgesetzt wird, dann kann das praktisch eine<br />

Entsprechung sein, dennoch handelt es sich um unterschiedliche<br />

Rechtskonstrukte <strong>und</strong> dieser Unterschied kann im Zweifel von<br />

Relevanz sein.<br />

Wer juristische Texte unbedarft liest, meint manchmal, sie zu<br />

verstehen. Wer sich auskennt, erkennt viel schneller, bei welchen<br />

Punkten evtl. noch Klärungsbedarf besteht bzw. ob etwas auch<br />

anders ausgelegt werden könnte – schließlich ist Deutsch eine<br />

Sprache, in der man jemanden umfahren sollte, wenn man ihn<br />

nicht umfahren will.<br />

Ein guter Rechtsübersetzer weiß nicht alles, ist aber eher in der<br />

Lage, Probleme zu identifizieren <strong>und</strong> dementsprechend die<br />

richtige Antwort zu recherchieren, anstatt einfach vermeintlich<br />

Verstandenes zu übersetzen.<br />

Im Endeffekt ist beim juristischen <strong>Übersetzer</strong> wie auch beim<br />

Anwalt die richtige Ausbildung erst der Anfang. Auch bei einem<br />

gut gelegten F<strong>und</strong>ament ist kontinuierliche Weiterbildung <strong>und</strong><br />

Befassung mit der Materie <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen Veränderungen<br />

unerlässlich. Man lernt eben nie aus.<br />

Hinweis zum Autor:<br />

Richard Delaney<br />

war mehrere Jahre in England als freiberuflicher<br />

Jurist tätig <strong>und</strong> ist in u. a. in<br />

London bei englischen Gerichten aufgetreten.<br />

Seit 2003 ist er auch als juristischer<br />

Fachübersetzer tätig <strong>und</strong> beschäftigt sich intensiv mit<br />

dem Thema juristisches Übersetzen. Er hält Vorträge <strong>und</strong><br />

Seminare zu dem Thema, u. a. für den BDÜ <strong>und</strong> betreibt ein<br />

juristisches Übersetzungsbüro in Berlin.<br />

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Wir bitten unsere Leser um Beachtung!<br />

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