Pernegg Ztg Dezember 2018
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P E R N E G G A K T U E L L 170/<strong>2018</strong><br />
SCHNEERÄUMPLAN DER GEMEINDE Winter <strong>2018</strong>/19<br />
1. Räumfahrzeug MAN-LKW<br />
R ä u m r o u t e : <strong>Pernegg</strong> - Hofackerstraße - Zlatten - Zlattengraben<br />
- Kirchdorf - <strong>Pernegg</strong> - Allee - Bahnunterführung - Kirchplatz - <strong>Pernegg</strong><br />
(Bahnstraße bis Eisentopf) - Schloßstraße bis Asphaltende - Köllersdorf -<br />
Mautstatt - Neue Welt - Mixnitz Kreisverkehr - Heubergstraße - Bärenschützstraße<br />
- Auweg - Traföß (ab Kreisverkehr) - Kirchdorf<br />
2. Räumfahrzeug (Traktor)<br />
R ä u m r o u t e : <strong>Pernegg</strong> - Murweg (Dr. Prisching) - Kirchdorf -<br />
Feuerwehrzufahrt - Zlatten - Zufahrt Bäckerei Friedrich - Zufahrt Tierheim<br />
- Zufahrt Thaller - Zlattengraben - Kötscherstraße - Mittelweg - Dörfl –<br />
Zufahrt Lang-Musbacher - Pfarrweg mit Parkplatz Pfarrkirche -<br />
Waldweg - Kirchkogelstraße - Leitnergasse - Jobstmanngasse - Haydngasse<br />
- Mozartgasse - Rosengasse - Köllersdorf - Mautstatt - Blumengasse<br />
- Rudorferweg - Kapusinweg - Rannerweg - Lärchenweg -<br />
Mixnitz - Zufahrt Handler Fritz - Zufahrt Schwarz (Grentner) - Traföß<br />
(Eichenweg) - Kirchdorf - <strong>Pernegg</strong> - Zufahrt Schloss <strong>Pernegg</strong> - Kanalweg<br />
rechts - Kanalweg links - Roseggerstraße<br />
Achtung: Aus technischen und organisatorischen Gründen kann es<br />
auch zu einer Abänderung der vorstehend angeführten Räumrouten<br />
kommen!<br />
In Zusammenhang mit der Schneeräumung wird darauf aufmerksam<br />
gemacht, dass es vorkommen kann, dass vor Hauseinfahrten Schneewulste<br />
entstehen. Der Lenker des Räumfahrzeuges ist nicht angewiesen,<br />
Hauszufahrten frei zu schieben!<br />
KUNDMACHUNG<br />
Nachstehend wird allen Liegenschaftsbesitzern der Gemeinde <strong>Pernegg</strong><br />
an der Mur, deren Grundstücke im Ortsgebiet liegen, der § 93 der<br />
Straßenverkehrsordnung 1960, in der dzt. geltenden Fassung, auszugsweise<br />
zur Kenntnis gebracht:<br />
1. Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen<br />
die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen<br />
Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft<br />
in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem<br />
öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich<br />
der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der<br />
ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 - 22.00 Uhr von Schnee<br />
und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis<br />
bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der<br />
Straßenrand in der Breite von 1.0 m zu säubern und zu bestreuen.<br />
Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.<br />
2. Die in Abs.1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass<br />
Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der<br />
Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.<br />
3. Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen<br />
Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig<br />
sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in<br />
geeigneter Weise zu kennzeichnen.<br />
Des Weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass es gesetzlich verboten<br />
ist, Schnee von privaten Zufahrten, Dächern dgl. auf die Gemeindestraße<br />
zu verfrachten.<br />
Privatparkplätze fallen nicht in die Räumkompetenz der Gemeinde.<br />
Gemeindeeigene Parkflächen werden erst nach der Straßenräumung frei<br />
geschoben! Schäden durch Räumfahrzeuge der Gemeinde an Privatgrundstücken,<br />
Einfriedungen usw. wären im Gemeindeamt zu melden.<br />
Schneeräumung auf Gemeindestraßen<br />
und Interessentenwegen –<br />
Behinderung durch Äste und Stauden<br />
Alle Anrainer von Gemeindestraßen und Interessentenwegen werden<br />
DRINGEND gebeten, von ihren an diese Straßen angrenzenden Grundstücken<br />
alles zu entfernen, was bei der Schneeräumung hinderlich ist.<br />
Insbesondere müssen größere Steine, gelagertes Holz, überhängende<br />
Äste und Stauden entfernt werden. Für die Schneeräumung gefährliche<br />
Stellen (z.B. Kurven, Engstellen, Straßendurchlässe usw.) wären durch<br />
Schneepflöcke zu kennzeichnen, damit der Schneepflugfahrer auch bei<br />
Schneeverwehungen den Straßenverlauf klar erkennen kann.<br />
Dazu § 26 Abs. 3 des geltenden Landesstraßenverwaltungsgesetzes:<br />
Waldungen (Baumbestände) und Gebüsche, die an Straßen grenzen, sind<br />
auf Verlangen der Straßenverwaltung in einer den Erfordernissen des Verkehrs<br />
und der Erhaltung der Straße im Einzelfall entsprechenden Entfernung<br />
vom Grundbesitzer (Nutzungsberechtigten) abzuholen oder auszulichten.<br />
Die Entfernung von der Straßengrenze ist höchsten mit 6 m<br />
festzusetzen.<br />
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT BRUCK-MÜRZZUSCHLAG<br />
Verordnung<br />
vom 17. Oktober <strong>2018</strong>, GZ: BHBM-71366/2016-20<br />
über die Aufhebung des Verbotes von Feuerentzünden und<br />
Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr<br />
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, i.d.g.F.<br />
BGBl. I Nr. 56/2016 wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag<br />
vom 13.04.<strong>2018</strong>, GZ: BHBM-71366/2016-18, wird mit sofortiger<br />
Wirkung aufgehoben.<br />
Der Bezirkshauptmann<br />
Mag. Bernhard Preiner<br />
An die Liegenschaftsbesitzer und deren Vertreter ergeht nun die Einladung,<br />
dafür zu sorgen, dass diesen gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen<br />
stets entsprochen wird.<br />
Bei Servitutswegen gilt eine besondere Regelung, als diese Pflicht nur<br />
jene Liegenschaftseigentümer trifft, die den Servitutsweg auch tatsächlich<br />
benützen. Dies ergibt sich aus den §§ 483 und 494 ABGB wonach<br />
zur Wegerhaltung die Wegbenützer nach dem jeweiligen Benützungsumfang<br />
verpflichtet sind.<br />
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(Kirchdorf 16, 8132 <strong>Pernegg</strong>/Mur), faxen (03867/8044-4) oder mailen<br />
(steinbauer@pernegg.at).<br />
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Fam. Schickhofer, Max Mell-Weg 20, Tel.: 03867 / 50000<br />
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Granitsteine 10 x 10 cm zu je 20 Cent pro Stück, ca. 1000 Stück<br />
Anfragen unter Tel. 03867/8044-213, Herr Ing. Pretterer, Gemeindeamt