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Pernegg Ztg Dezember 2018

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P E R N E G G A K T U E L L 170/<strong>2018</strong><br />

SCHNEERÄUMPLAN DER GEMEINDE Winter <strong>2018</strong>/19<br />

1. Räumfahrzeug MAN-LKW<br />

R ä u m r o u t e : <strong>Pernegg</strong> - Hofackerstraße - Zlatten - Zlattengraben<br />

- Kirchdorf - <strong>Pernegg</strong> - Allee - Bahnunterführung - Kirchplatz - <strong>Pernegg</strong><br />

(Bahnstraße bis Eisentopf) - Schloßstraße bis Asphaltende - Köllersdorf -<br />

Mautstatt - Neue Welt - Mixnitz Kreisverkehr - Heubergstraße - Bärenschützstraße<br />

- Auweg - Traföß (ab Kreisverkehr) - Kirchdorf<br />

2. Räumfahrzeug (Traktor)<br />

R ä u m r o u t e : <strong>Pernegg</strong> - Murweg (Dr. Prisching) - Kirchdorf -<br />

Feuerwehrzufahrt - Zlatten - Zufahrt Bäckerei Friedrich - Zufahrt Tierheim<br />

- Zufahrt Thaller - Zlattengraben - Kötscherstraße - Mittelweg - Dörfl –<br />

Zufahrt Lang-Musbacher - Pfarrweg mit Parkplatz Pfarrkirche -<br />

Waldweg - Kirchkogelstraße - Leitnergasse - Jobstmanngasse - Haydngasse<br />

- Mozartgasse - Rosengasse - Köllersdorf - Mautstatt - Blumengasse<br />

- Rudorferweg - Kapusinweg - Rannerweg - Lärchenweg -<br />

Mixnitz - Zufahrt Handler Fritz - Zufahrt Schwarz (Grentner) - Traföß<br />

(Eichenweg) - Kirchdorf - <strong>Pernegg</strong> - Zufahrt Schloss <strong>Pernegg</strong> - Kanalweg<br />

rechts - Kanalweg links - Roseggerstraße<br />

Achtung: Aus technischen und organisatorischen Gründen kann es<br />

auch zu einer Abänderung der vorstehend angeführten Räumrouten<br />

kommen!<br />

In Zusammenhang mit der Schneeräumung wird darauf aufmerksam<br />

gemacht, dass es vorkommen kann, dass vor Hauseinfahrten Schneewulste<br />

entstehen. Der Lenker des Räumfahrzeuges ist nicht angewiesen,<br />

Hauszufahrten frei zu schieben!<br />

KUNDMACHUNG<br />

Nachstehend wird allen Liegenschaftsbesitzern der Gemeinde <strong>Pernegg</strong><br />

an der Mur, deren Grundstücke im Ortsgebiet liegen, der § 93 der<br />

Straßenverkehrsordnung 1960, in der dzt. geltenden Fassung, auszugsweise<br />

zur Kenntnis gebracht:<br />

1. Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen<br />

die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen<br />

Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft<br />

in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem<br />

öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich<br />

der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der<br />

ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 - 22.00 Uhr von Schnee<br />

und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis<br />

bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der<br />

Straßenrand in der Breite von 1.0 m zu säubern und zu bestreuen.<br />

Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.<br />

2. Die in Abs.1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass<br />

Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der<br />

Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.<br />

3. Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen<br />

Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig<br />

sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in<br />

geeigneter Weise zu kennzeichnen.<br />

Des Weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass es gesetzlich verboten<br />

ist, Schnee von privaten Zufahrten, Dächern dgl. auf die Gemeindestraße<br />

zu verfrachten.<br />

Privatparkplätze fallen nicht in die Räumkompetenz der Gemeinde.<br />

Gemeindeeigene Parkflächen werden erst nach der Straßenräumung frei<br />

geschoben! Schäden durch Räumfahrzeuge der Gemeinde an Privatgrundstücken,<br />

Einfriedungen usw. wären im Gemeindeamt zu melden.<br />

Schneeräumung auf Gemeindestraßen<br />

und Interessentenwegen –<br />

Behinderung durch Äste und Stauden<br />

Alle Anrainer von Gemeindestraßen und Interessentenwegen werden<br />

DRINGEND gebeten, von ihren an diese Straßen angrenzenden Grundstücken<br />

alles zu entfernen, was bei der Schneeräumung hinderlich ist.<br />

Insbesondere müssen größere Steine, gelagertes Holz, überhängende<br />

Äste und Stauden entfernt werden. Für die Schneeräumung gefährliche<br />

Stellen (z.B. Kurven, Engstellen, Straßendurchlässe usw.) wären durch<br />

Schneepflöcke zu kennzeichnen, damit der Schneepflugfahrer auch bei<br />

Schneeverwehungen den Straßenverlauf klar erkennen kann.<br />

Dazu § 26 Abs. 3 des geltenden Landesstraßenverwaltungsgesetzes:<br />

Waldungen (Baumbestände) und Gebüsche, die an Straßen grenzen, sind<br />

auf Verlangen der Straßenverwaltung in einer den Erfordernissen des Verkehrs<br />

und der Erhaltung der Straße im Einzelfall entsprechenden Entfernung<br />

vom Grundbesitzer (Nutzungsberechtigten) abzuholen oder auszulichten.<br />

Die Entfernung von der Straßengrenze ist höchsten mit 6 m<br />

festzusetzen.<br />

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT BRUCK-MÜRZZUSCHLAG<br />

Verordnung<br />

vom 17. Oktober <strong>2018</strong>, GZ: BHBM-71366/2016-20<br />

über die Aufhebung des Verbotes von Feuerentzünden und<br />

Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr<br />

Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, i.d.g.F.<br />

BGBl. I Nr. 56/2016 wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag<br />

vom 13.04.<strong>2018</strong>, GZ: BHBM-71366/2016-18, wird mit sofortiger<br />

Wirkung aufgehoben.<br />

Der Bezirkshauptmann<br />

Mag. Bernhard Preiner<br />

An die Liegenschaftsbesitzer und deren Vertreter ergeht nun die Einladung,<br />

dafür zu sorgen, dass diesen gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen<br />

stets entsprochen wird.<br />

Bei Servitutswegen gilt eine besondere Regelung, als diese Pflicht nur<br />

jene Liegenschaftseigentümer trifft, die den Servitutsweg auch tatsächlich<br />

benützen. Dies ergibt sich aus den §§ 483 und 494 ABGB wonach<br />

zur Wegerhaltung die Wegbenützer nach dem jeweiligen Benützungsumfang<br />

verpflichtet sind.<br />

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pro Anzeige: 5,- Euro. Ihre Anzeige können Sie per Post senden<br />

(Kirchdorf 16, 8132 <strong>Pernegg</strong>/Mur), faxen (03867/8044-4) oder mailen<br />

(steinbauer@pernegg.at).<br />

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Granitsteine 10 x 10 cm zu je 20 Cent pro Stück, ca. 1000 Stück<br />

Anfragen unter Tel. 03867/8044-213, Herr Ing. Pretterer, Gemeindeamt

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