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Orhideal IMAGE Magazin - Februar 2019

Orhidea Briegel - Orhideal IMAGE Magazin - Podium der starken Marken. Theresia Maria Wuttke - Vorständin Theos Consulting AG, Peter Buchta - BD Mechatronik uvm.

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Finanzen + Steuern<br />

für Unternehmen<br />

© Fotolia/moonrun<br />

Sonderabschreibungen für<br />

Mietwohnungsbau<br />

Befristete Sonderabschreibungen sollen Anreize zum<br />

Neubau von Mietwohnungen setzen. Das sieht der Entwurf<br />

eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des<br />

Mietwohnungsneubaus vor. Bis zu fünf Prozent pro Jahr<br />

können Bauherren zusätzlich zur linearen Abschreibung<br />

absetzen. Vorausgesetzt, dass die Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten unter 3.000 Euro pro Quadratmeter<br />

liegen und dass die Wohnung im Jahr der Herstellung und<br />

den folgenden neun Jahren vermietet wird. Die Sonderabschreibung<br />

gilt nicht nur für Neubauten, sondern für<br />

Maßnahmen zur Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden<br />

Gebäuden. Die Maßnahme soll bis zum Ende des<br />

Jahres 2021 befristet werden.<br />

Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete<br />

möblierter Wohnungen<br />

Eine Wohnungsmiete muss mindestens 66 % der ortsüblichen<br />

Marktmiete betragen, um als voll entgeltliche<br />

Vermietung anerkannt zu werden. Liegt die vereinbarte<br />

Miete darunter, können Vermieter entstandene Werbungskosten<br />

nur anteilig geltend machen.<br />

Wird eine Wohnung möbliert oder teilmöbliert vermietet,<br />

kann es zur Ermittlung der Marktmiete erforderlich sein,<br />

für die Möblierung einen Zuschlag zu berücksichtigen.<br />

Der Bundesfinanzhof stellte hierzu folgende Grundsätze<br />

auf:<br />

Lässt sich zum Zuschlag für Möblierung aus dem Mietspiegel<br />

nichts entnehmen, ist ein am Markt realisierbarer<br />

Möblierungszuschlag zu berücksichtigen.<br />

Ist dieser nicht ermittelbar, wird auf die ortsübliche<br />

Marktmiete ohne Möblierung abgestellt. Ein Möblierungszuschlag,<br />

der auf Grundlage der linearen AfA ermittelt<br />

wird, kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig<br />

zulässig ist ein prozentualer Mietrenditeaufschlag.<br />

©iStock/Pixfly<br />

Verkauf von Champions-League-Tickets<br />

Das Finanzgericht Baden Württemberg hat entschieden,<br />

dass ein Gewinn aus dem Verkauf kontingentierter und<br />

damit hochpreisiger Eintrittskarten nicht einkommensteuerbar<br />

ist.<br />

Ein Ehepaar hatte zwei Eintrittskarten für das Finale der<br />

Champions-League 2015 in Berlin zugelost bekommen.<br />

Sie veräußerten diese über eine Ticketplattform im Internet,<br />

nachdem feststand, dass keine deutsche Mannschaft<br />

das Finale erreicht hatte. Aus dem Verkauf erzielten sie einen<br />

Gewinn von 2.500 Euro. Das Finanzamt wollte diesen<br />

Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft besteuern.<br />

Allerdings – die Sache ist noch nicht endgültig entschieden,<br />

sie liegt aktuell beim Bundesfinanzhof.<br />

Neue Rechengrößen in der<br />

Sozialversicherung<br />

Im Oktober hat die Regierung die Sozialversicherungsrechengrößen<br />

für <strong>2019</strong> festgelegt. Diese Werte sind für die<br />

Berechnung vieler Werte und Beiträge in der Sozialversicherung<br />

wichtig. Die Bezugsgröße erhöht sich auf 3.115<br />

Euro im Westen und 2.870 Euro im Osten. Die Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Rentenversicherung<br />

steigt auf 6.700 Euro pro Monat im Westen und im Osten<br />

auf 6.150 Euro. Für Ost und West einheitlich gelten künftig<br />

diese Werte: 60.750 Euro Versicherungspflichtgrenze in<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze)<br />

und 54.450 Euro Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

beraterwerk/mzb/cb<br />

Seite 10 // Aktiv Steuern // Winter 2018/<strong>2019</strong><br />

©iStock/fotohunter

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