Umsatzsteuer 1/19
Newsletter zur Umsatzsteuer
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6 / Nr. 1 – 20<strong>19</strong> / UMSATZSTEUER<br />
Das Gericht sieht in den übernommenen Umzugskosten auch<br />
keine unentgeltliche Abgabe einer Dienstleistung an die Arbeitnehmer.<br />
Dies würde erfordern, dass ein Unternehmer die eingekauften<br />
Dienstleistungen für außerunternehmerische Zwecke<br />
oder für den privaten Bedarf des Personals verwendet, wobei bloße<br />
Aufmerksamkeiten unschädlich sind. Aufgrund der besonderen<br />
Umstände des Falles sieht das Gericht keine Verwendung der<br />
Maklerleistungen für den privaten Bedarf des Personals. Aus der<br />
Funktion der GmbH innerhalb der Konzerngruppe als Konzerndienstleister<br />
ergeben sich besondere unternehmerische Erfordernisse,<br />
die die privaten Vorteile der Arbeitnehmer überlagern.<br />
Konsequenterweise lässt das Gericht auch den Vorsteuerabzug<br />
aus den eingekauften Maklerleistungen zu, da die Leistungen<br />
für unternehmerischen Bereich der GmbH bezogen worden sind.<br />
AUSBLICK<br />
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision (Az.<br />
beim BFH: V R 18/18) eingelegt. Es bleibt also abzuwarten,<br />
ob das Urteil durch den BFH bestätigt wird. In jedem<br />
Fall ist dieses Urteil mit Vorsicht anzuwenden. Aufgrund<br />
der besonderen Umstände des Falles bleibt ein Vorsteuerabzug<br />
auf Eingangsleistungen für Umzüge innerhalb<br />
Deutschlands oder bei Neuanstellungen sehr kritisch. Von<br />
einer pauschalen Anwendung des Urteils ist daher abzuraten.<br />
Umsätze zum Verzehr an Ort und Stelle bei Bäckereifilialen<br />
Beim FG Münster ist unter dem Az. 15 K 2553/16 U ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob der Verkauf von Backwaren<br />
und anderen Lebensmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle von Bäckereifilialen mit und ohne eigene Sitzgelegenheiten<br />
mit dem Regelsteuersatz von <strong>19</strong> % oder zum ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern ist.<br />
Hintergrund ist, dass bei der Abgabe von Speisen<br />
sowohl Elemente einer Lieferung (Erwerb von Lebensmitteln)<br />
als auch Elemente einer sonstigen<br />
Leistung (Restaurationsleistung) vorhanden sein können. Rechtssystematisch<br />
muss diese Gemengelage nach dem Grundsatz der<br />
Einheitlichkeit der Leistung entweder als Lieferung oder als sonstige<br />
Leistung besteuert werden.<br />
Die Grenzziehung hatte bisher Bedeutung für die Anwendung<br />
des ermäßigten oder des Regel-Steuersatzes. Die Lieferung<br />
von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt dem Regelsteuersatz<br />
von <strong>19</strong> %, wenn die vorhandenen Sitzgelegenheiten<br />
im Eigentum der Bäckerei stehen, angemietet wurden oder<br />
zumindest deren Mitnutzung ausdrücklich vereinbart wurde<br />
(Dienstleistungskomponente überwiegt). Können die Sitzgelegenheiten<br />
nicht der Bäckerei zugerechnet werden oder sind<br />
keine Sitzgelegenheiten vorhanden, liegt keine Lieferung von<br />
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle vor (keine Dienstleistungskomponente<br />
vorhanden) und der ermäßigte <strong>Umsatzsteuer</strong>satz<br />
von 7 % ist anzuwenden.<br />
Das Verfahren wird auf der Homepage des FG Münster unter<br />
der Kategorie „Verfahren von besonderem Interesse” geführt. Dies<br />
hat zu einer Vielzahl von Anträgen und Einsprüchen von Bäckereien<br />
geführt, die ihre Umsätze aus derartigen Verkäufen insgesamt<br />
dem ermäßigten <strong>Umsatzsteuer</strong>satz unterwerfen möchten und<br />
bis zum Abschluss dieses Verfahrens das Ruhen ihres eigenen beantragen.<br />
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat aufgrund<br />
der drohenden Einspruchsflut reagiert und klargestellt, welche<br />
Rechte betroffene Unternehmer haben und wie die Rechtslage zu<br />
solchen Umsätzen derzeit aussieht (OFD NRW vom 26. April 2018,<br />
Kurzinfo USt 3/2018). Danach soll wie folgt verfahren werden:<br />
• Soweit in Einspruchsverfahren ein Steuerpflichtiger in vergleichbaren<br />
Fällen unter Hinweis auf das o. g. Verfahren ein<br />
Ruhen des Verfahrens beantragt, kann dies gewährt werden<br />
(§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO).<br />
• Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, da zurzeit<br />
keine berechtigten Zweifel an der aktuellen Verwaltungsauffassung<br />
bestehen.<br />
TIPP<br />
Soweit noch nicht geschehen, sollten Betroffene (Bäckereien,<br />
Tankstellen u.ä.) prüfen, ob sie sich verfahrensmäßig<br />
anschließen, um ggf. davon profitieren zu können.