08.02.2019 Aufrufe

Umsatzsteuer 1/19

Newsletter zur Umsatzsteuer

Newsletter zur Umsatzsteuer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6 / Nr. 1 – 20<strong>19</strong> / UMSATZSTEUER<br />

Das Gericht sieht in den übernommenen Umzugskosten auch<br />

keine unentgeltliche Abgabe einer Dienstleistung an die Arbeitnehmer.<br />

Dies würde erfordern, dass ein Unternehmer die eingekauften<br />

Dienstleistungen für außerunternehmerische Zwecke<br />

oder für den privaten Bedarf des Personals verwendet, wobei bloße<br />

Aufmerksamkeiten unschädlich sind. Aufgrund der besonderen<br />

Umstände des Falles sieht das Gericht keine Verwendung der<br />

Maklerleistungen für den privaten Bedarf des Personals. Aus der<br />

Funktion der GmbH innerhalb der Konzerngruppe als Konzerndienstleister<br />

ergeben sich besondere unternehmerische Erfordernisse,<br />

die die privaten Vorteile der Arbeitnehmer überlagern.<br />

Konsequenterweise lässt das Gericht auch den Vorsteuerabzug<br />

aus den eingekauften Maklerleistungen zu, da die Leistungen<br />

für unternehmerischen Bereich der GmbH bezogen worden sind.<br />

AUSBLICK<br />

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision (Az.<br />

beim BFH: V R 18/18) eingelegt. Es bleibt also abzuwarten,<br />

ob das Urteil durch den BFH bestätigt wird. In jedem<br />

Fall ist dieses Urteil mit Vorsicht anzuwenden. Aufgrund<br />

der besonderen Umstände des Falles bleibt ein Vorsteuerabzug<br />

auf Eingangsleistungen für Umzüge innerhalb<br />

Deutschlands oder bei Neuanstellungen sehr kritisch. Von<br />

einer pauschalen Anwendung des Urteils ist daher abzuraten.<br />

Umsätze zum Verzehr an Ort und Stelle bei Bäckereifilialen<br />

Beim FG Münster ist unter dem Az. 15 K 2553/16 U ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob der Verkauf von Backwaren<br />

und anderen Lebensmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle von Bäckereifilialen mit und ohne eigene Sitzgelegenheiten<br />

mit dem Regelsteuersatz von <strong>19</strong> % oder zum ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern ist.<br />

Hintergrund ist, dass bei der Abgabe von Speisen<br />

sowohl Elemente einer Lieferung (Erwerb von Lebensmitteln)<br />

als auch Elemente einer sonstigen<br />

Leistung (Restaurationsleistung) vorhanden sein können. Rechtssystematisch<br />

muss diese Gemengelage nach dem Grundsatz der<br />

Einheitlichkeit der Leistung entweder als Lieferung oder als sonstige<br />

Leistung besteuert werden.<br />

Die Grenzziehung hatte bisher Bedeutung für die Anwendung<br />

des ermäßigten oder des Regel-Steuersatzes. Die Lieferung<br />

von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt dem Regelsteuersatz<br />

von <strong>19</strong> %, wenn die vorhandenen Sitzgelegenheiten<br />

im Eigentum der Bäckerei stehen, angemietet wurden oder<br />

zumindest deren Mitnutzung ausdrücklich vereinbart wurde<br />

(Dienstleistungskomponente überwiegt). Können die Sitzgelegenheiten<br />

nicht der Bäckerei zugerechnet werden oder sind<br />

keine Sitzgelegenheiten vorhanden, liegt keine Lieferung von<br />

Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle vor (keine Dienstleistungskomponente<br />

vorhanden) und der ermäßigte <strong>Umsatzsteuer</strong>satz<br />

von 7 % ist anzuwenden.<br />

Das Verfahren wird auf der Homepage des FG Münster unter<br />

der Kategorie „Verfahren von besonderem Interesse” geführt. Dies<br />

hat zu einer Vielzahl von Anträgen und Einsprüchen von Bäckereien<br />

geführt, die ihre Umsätze aus derartigen Verkäufen insgesamt<br />

dem ermäßigten <strong>Umsatzsteuer</strong>satz unterwerfen möchten und<br />

bis zum Abschluss dieses Verfahrens das Ruhen ihres eigenen beantragen.<br />

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat aufgrund<br />

der drohenden Einspruchsflut reagiert und klargestellt, welche<br />

Rechte betroffene Unternehmer haben und wie die Rechtslage zu<br />

solchen Umsätzen derzeit aussieht (OFD NRW vom 26. April 2018,<br />

Kurzinfo USt 3/2018). Danach soll wie folgt verfahren werden:<br />

• Soweit in Einspruchsverfahren ein Steuerpflichtiger in vergleichbaren<br />

Fällen unter Hinweis auf das o. g. Verfahren ein<br />

Ruhen des Verfahrens beantragt, kann dies gewährt werden<br />

(§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO).<br />

• Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, da zurzeit<br />

keine berechtigten Zweifel an der aktuellen Verwaltungsauffassung<br />

bestehen.<br />

TIPP<br />

Soweit noch nicht geschehen, sollten Betroffene (Bäckereien,<br />

Tankstellen u.ä.) prüfen, ob sie sich verfahrensmäßig<br />

anschließen, um ggf. davon profitieren zu können.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!