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Statuten SONNE International

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werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die<br />

Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu<br />

fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.<br />

Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des<br />

bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsmögen ausschließlich und unmittelbar<br />

für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z. 3 EStG 1988 zu verwenden.<br />

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der<br />

zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung<br />

innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.<br />

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