Urteil - beim Bund fuer das Recht
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Ungeachtet dieses harschen Einschnitts in die Justiz, verfährt die BRD Justiz noch ganz<br />
genauso weiter. Wie meinte ein <strong>Recht</strong>spfleger am Coburger Amtsgericht: „Wir haben in<br />
Coburg beschlossen, <strong>das</strong>s die Zivilprozessordnung noch gilt.“<br />
Dies ließen sich die Alliierten Besatzer nicht gefallen und haben kurzerhand am 23.11.2007<br />
mit dem zweiten Gesetz zur Bereinigung von <strong>Bund</strong>esrecht <strong>das</strong> gesamte Justizwesen, mit<br />
Ausnahme, dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten)<br />
aufgehoben.<br />
Dabei haben die Alliierten Besatzer in Art. 4 (3) des 2. BMJBBG nochmals ausdrücklich auf<br />
ihre <strong>Recht</strong>e und Pflichten hingewiesen.<br />
Seither ist <strong>das</strong> Volk aufgerufen, im Namen des <strong>Recht</strong>s, <strong>Recht</strong> zu sprechen. Dies ist hiermit<br />
geschehen.<br />
Jegliches Personal des Gebäudes, Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg hat jede<br />
Aufforderung, sich auszuweisen oder auch nur vorzustellen verweigert.<br />
Der vom Personal des Gebäudes Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg angeblich zugeordnete<br />
Pflichtverteidiger, RA Herr Günther, hat alle Schreiben, die auf die Identität des angeblichen<br />
Richters schließen lassen aus den Akten entfernt. Der angebliche Pflichtverteidiger ist also für<br />
<strong>das</strong> Personal des Gebäudes Ketschendorfer Str. 1 in 96450 Coburg tätig und nicht als<br />
Pflichtverteidiger für den Angeklagten.<br />
Wer es jedoch ablehnt sich auszuweisen, kann an einem Verfahren nach den Grundsätzen der<br />
Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte der Vereinten Nationen oder den<br />
(Europäischen) Konventionen zur Erklärung der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht<br />
teilnehmen. Eine Verharrung auf der Position, als Prozessteilnehmer aufzutreten und mit<br />
Gewaltandrohung oder gar Gewaltanwendung durchzusetzen, würde den Straftatbestand nach<br />
§ 9 VStGB und nach Art. 8 2a vi der Römischen Statuten des internationalen Strafgerichtshof<br />
in Den Haag erfüllen.<br />
Dieses <strong>Urteil</strong> wurde unter Beachtung der folgenden Gesetzhierarchie gefällt:<br />
1. Vorrang der Allgemeinen Bestimmungen des Völkerrechts gemäß Art. 25 Grundgesetz<br />
2. Vorrang des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß Art. 74 Grundgesetz<br />
3. Vorrang von <strong>Bund</strong>esrecht gemäß Art. 37 des Grundgesetzes<br />
<strong>Urteil</strong> im Namen des Volkes<br />
Der Angeklagte war freizusprechen.<br />
Der Angeklagte ist unschuldig. Der Angeklagte hat nicht illegal Waffen besessen.<br />
Die Sachbearbeiterin des Landratsamtes Coburg hat vielmehr den frist- u. formgerechten<br />
Widerspruch zum Widerruf der Waffenbesitzerlaubnis bis zum Verhandlungstermin nicht<br />
bearbeitet.<br />
Tatbestand:<br />
Angeklagt wegen illegalen Waffenbesitz von einem Herren Dippold, war<br />
Herr Beowulf von Prince<br />
Familienstand: Verheiratet<br />
Drei Kinder<br />
Staatsangehörigkeit: Freie Stadt Danzig<br />
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