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Urteil - beim Bund fuer das Recht

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Ungeachtet dieses harschen Einschnitts in die Justiz, verfährt die BRD Justiz noch ganz<br />

genauso weiter. Wie meinte ein <strong>Recht</strong>spfleger am Coburger Amtsgericht: „Wir haben in<br />

Coburg beschlossen, <strong>das</strong>s die Zivilprozessordnung noch gilt.“<br />

Dies ließen sich die Alliierten Besatzer nicht gefallen und haben kurzerhand am 23.11.2007<br />

mit dem zweiten Gesetz zur Bereinigung von <strong>Bund</strong>esrecht <strong>das</strong> gesamte Justizwesen, mit<br />

Ausnahme, dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten)<br />

aufgehoben.<br />

Dabei haben die Alliierten Besatzer in Art. 4 (3) des 2. BMJBBG nochmals ausdrücklich auf<br />

ihre <strong>Recht</strong>e und Pflichten hingewiesen.<br />

Seither ist <strong>das</strong> Volk aufgerufen, im Namen des <strong>Recht</strong>s, <strong>Recht</strong> zu sprechen. Dies ist hiermit<br />

geschehen.<br />

Jegliches Personal des Gebäudes, Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg hat jede<br />

Aufforderung, sich auszuweisen oder auch nur vorzustellen verweigert.<br />

Der vom Personal des Gebäudes Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg angeblich zugeordnete<br />

Pflichtverteidiger, RA Herr Günther, hat alle Schreiben, die auf die Identität des angeblichen<br />

Richters schließen lassen aus den Akten entfernt. Der angebliche Pflichtverteidiger ist also für<br />

<strong>das</strong> Personal des Gebäudes Ketschendorfer Str. 1 in 96450 Coburg tätig und nicht als<br />

Pflichtverteidiger für den Angeklagten.<br />

Wer es jedoch ablehnt sich auszuweisen, kann an einem Verfahren nach den Grundsätzen der<br />

Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte der Vereinten Nationen oder den<br />

(Europäischen) Konventionen zur Erklärung der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht<br />

teilnehmen. Eine Verharrung auf der Position, als Prozessteilnehmer aufzutreten und mit<br />

Gewaltandrohung oder gar Gewaltanwendung durchzusetzen, würde den Straftatbestand nach<br />

§ 9 VStGB und nach Art. 8 2a vi der Römischen Statuten des internationalen Strafgerichtshof<br />

in Den Haag erfüllen.<br />

Dieses <strong>Urteil</strong> wurde unter Beachtung der folgenden Gesetzhierarchie gefällt:<br />

1. Vorrang der Allgemeinen Bestimmungen des Völkerrechts gemäß Art. 25 Grundgesetz<br />

2. Vorrang des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß Art. 74 Grundgesetz<br />

3. Vorrang von <strong>Bund</strong>esrecht gemäß Art. 37 des Grundgesetzes<br />

<strong>Urteil</strong> im Namen des Volkes<br />

Der Angeklagte war freizusprechen.<br />

Der Angeklagte ist unschuldig. Der Angeklagte hat nicht illegal Waffen besessen.<br />

Die Sachbearbeiterin des Landratsamtes Coburg hat vielmehr den frist- u. formgerechten<br />

Widerspruch zum Widerruf der Waffenbesitzerlaubnis bis zum Verhandlungstermin nicht<br />

bearbeitet.<br />

Tatbestand:<br />

Angeklagt wegen illegalen Waffenbesitz von einem Herren Dippold, war<br />

Herr Beowulf von Prince<br />

Familienstand: Verheiratet<br />

Drei Kinder<br />

Staatsangehörigkeit: Freie Stadt Danzig<br />

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