17.05.2019 Aufrufe

SCHÖNECKER ANZEIGER

Amtsblatt der Stadt Schöneck/Vogtland und der Gemeinde Mühlental. Ausgabe Nummer 05 (Mai). Neues von der Feuerwehr Schöneck.

Amtsblatt der Stadt Schöneck/Vogtland und der Gemeinde Mühlental.
Ausgabe Nummer 05 (Mai). Neues von der Feuerwehr Schöneck.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

SchöNecker ANzeiger<br />

Donnerstag, 16. Mai 2019<br />

5<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

der Stadt Schöneck/Vogtl.<br />

Bekanntmachung<br />

Planfeststellung für das Bauvorhaben<br />

„2. Planänderung - 110-kV-Netzausbau Vogtlandring,<br />

110-kV-Leitung Falkenstein-Markneukirchen“<br />

(Gz.: C32-0522/1012)<br />

Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH hat für das o. g.<br />

Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens<br />

beantragt. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a<br />

des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />

alte Fassung. Nach § 74 Abs. 2 UVPG ist die Fassung des UVPG<br />

anzuwenden, die vor dem 16. Mai 2017 galt.<br />

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den<br />

Gemarkungen Dorfstadt, Oberlauterbach (jew.in Falkenstein),<br />

Neustadt (in Gem. Neustadt), Grünbach, Muldenberg (in Gem.<br />

Grünbach), Schöneck, Gunzen (in Schöneck), Zwota (in Klingenthal)<br />

beansprucht.<br />

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit<br />

vom 17. Juni bis 16. Juli 2019<br />

in der Stadtverwaltung Schöneck/Vogtl., Hauptamt (2. OG;<br />

Zimmer-Nr. 30), Sonnenwirbel 3, 08261 Schöneck/Vogtl. während<br />

der Dienststunden<br />

Montag 08:00 - 12:00<br />

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr<br />

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr<br />

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr<br />

Freitag<br />

08:00 - 12:00 Uhr<br />

zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Ergänzend wird auf die<br />

Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen während<br />

des vorgenannten Zeitraums unter http://www.lds.sachsen.de/<br />

bekanntmachung/ verwiesen. Nach § 27a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

- VwVfG - ist der Inhalt der zur Einsicht<br />

ausgelegten Unterlagen maßgeblich.<br />

Hinweis: Die mit Planfeststellungsbeschluss vom 17. Juli 2017<br />

genehmigten Unterlagen des Feststellungsentwurfes sowie die<br />

Allgemeine Vorprüfung nach UVPG und die dazu ergangene<br />

Entscheidung der Landesdirektion Sachsen werden, genau wie<br />

die mit Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss vom 15. Oktober<br />

2018 genehmigten Unterlagen zur 1. Planänderung, unter<br />

http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ ausschließlich zur<br />

Information veröffentlicht, d. h. dagegen können keine Einwendungen<br />

mehr erhoben werden.<br />

1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist,<br />

das ist bis zum 30. Juli 2019, bei der Landesdirektion<br />

Sachsen, Postfachanschrift, schriftlich, bei der Landesdirektion<br />

Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer<br />

Straße 41, 09120 Chemnitz oder bei der Stadt Schöneck/<br />

Vogtl. Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur<br />

Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend<br />

gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen<br />

lassen.<br />

Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen<br />

(§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen<br />

der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser<br />

Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).<br />

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten<br />

unterzeichnet oder in Form vervielfältigter<br />

gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige<br />

Eingaben),<br />

ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner<br />

mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der<br />

übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können<br />

diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung<br />

erfolgt.<br />

2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen<br />

Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss<br />

einzulegen, werden hiermit entsprechend von der<br />

Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt. Sie können<br />

innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen<br />

zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.<br />

3. Ein Erörterungstermin findet nach Maßgabe des § 43 a Nr. 2<br />

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) statt.<br />

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt<br />

gemacht werden.<br />

Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen<br />

erhoben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt.<br />

Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung<br />

für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1<br />

SächsVwVfZG).<br />

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können<br />

sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.<br />

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich.<br />

Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht<br />

nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde<br />

zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin<br />

kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das<br />

Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins<br />

beendet.<br />

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.<br />

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von<br />

Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme<br />

am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende<br />

Kosten werden nicht erstattet.<br />

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung<br />

dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden<br />

nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten<br />

Entschädigungsverfahren behandelt.<br />

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach<br />

Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde<br />

(Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die<br />

Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss)<br />

an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme<br />

abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung<br />

ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen<br />

sind.<br />

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre<br />

nach § 44 a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht<br />

ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht<br />

an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a<br />

Abs. 3 EnWG).<br />

Schöneck/Vogtl., den 14.5.2019<br />

Suplie, Bürgermeisterin

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!