Die Neue Hochschule Heft 3/2019
Zeitschrift des hlb Hochschullehrerbund e.V. - Themenschwerpunkt: Afrika
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„Bei den Berufungsleistungsbezügen lässt sich ein<br />
signifikanter Gender Pay Gap feststellen. Hingegen<br />
wurde bei den besonderen Leistungsbezügen kein<br />
statistisch signifikanter Unterschied gefunden.“<br />
der Literatur üblich ist (vgl. Finke 2011). Alle Angaben<br />
zu Leistungsbezügen sind daher in Euro/Monat und<br />
der Gender Pay Gap als absolute Euro/Monat-Differenz<br />
berechnet.<br />
Sonderfälle, die nicht erklärt werden konnten und bei<br />
denen eine andere Verhandlungsbasis vermutet wurde,<br />
wurden aus der Analyse der Berufungsleistungsbezüge<br />
ausgeschlossen, wie bei Hellemacher (2011). Bei allen<br />
Leistungsbezügen wurden bei den Analysen stets zwei<br />
Berechnungen ausgewiesen, eine mit allen relevanten<br />
Personen bzw. eine andere nur mit denjenigen, die die<br />
betrachtete Leistungskomponente tatsächlich bezogen.<br />
Betrachtete Stichproben<br />
Bei der Wahl der relevanten Stichproben wurde vom<br />
„idealtypischen“ Karriereverlauf von Professoren und<br />
Professorinnen ausgegangen. Im ersten <strong>Die</strong>nstjahr<br />
werden nur Berufungsleistungsbezüge gewährt, ruhegehaltsfähige<br />
(rgf; LB-3040) und/oder nicht ruhegehaltsfähige<br />
(nrgf; LB-3041). <strong>Die</strong> Höhe und die Ruhegehaltsfähigkeit<br />
sind das Ergebnis der Verhandlungsgespräche<br />
zwischen dem Präsidenten, dem Dekan bzw. der Dekanin<br />
des Fachbereichs und der angehenden Professorin<br />
bzw. dem Professor. Neben der fachlichen und wissenschaftlichen<br />
Eignung des Bewerbers bzw. der Bewerberin<br />
spielen dabei das bisherige Einkommen, das<br />
Verhandlungsgeschick und die finanziellen Rahmenbedingungen<br />
der HTW zum Zeitpunkt der Verhandlung<br />
eine Rolle. Hier entscheidet die Hochschulleitung allein.<br />
Offiziell werden dazu keine Kriterien veröffentlicht.<br />
Im dritten <strong>Die</strong>nstjahr wird der erste Antrag auf<br />
befristete nicht ruhegehaltsfähige (nrgf) besondere<br />
Leistungsbezüge (LB-3043) gestellt. Deren Bewilligung<br />
erfolgt nach transparenten Kriterien durch die<br />
Hochschulleitung. Grundlage ist die Leistungsbezügeordnung,<br />
der standardisierte Formulare anhängen.<br />
Zudem wird die Hochschulleitung hierbei von einer<br />
W-Besoldungskommission, bestehend aus Professoren<br />
und Professorinnen aller Fachbereiche, beraten.<br />
Mit der Bewilligung werden 75 Prozent der nicht<br />
ruhegehaltsfähigen Berufungszulagen ruhegehaltsfähig<br />
und beide Berufungszulagen werden mit dem<br />
W-Grundgehalt dynamisiert (d. h. sie werden wie<br />
das Grundgehalt erhöht).<br />
Im siebten <strong>Die</strong>nstjahr kann der zweite Antrag zu den<br />
besonderen, nicht ruhegehaltsfähigen Leistungsbezügen<br />
nach gleichen Kriterien gestellt werden. 50 Prozent<br />
der ersten nicht ruhegehaltsfähigen Leistungsbezüge<br />
werden nun ruhegehaltsfähig (LB-3042) und mit dem<br />
W-Grundgehalt weiter dynamisiert. Aus Platzgründen<br />
wird hier auf die Analyse der LB-3042 verzichtet, da sie<br />
ein Spiegelbild der LB-3043 sind.<br />
Aus dem idealtypischen Antragsverfahren ergibt sich,<br />
dass sich die Analyse der drei Arten von Bezügen auf<br />
das erste <strong>Die</strong>nstjahr für die Berufungszulagen (LB-3040<br />
und LB-3041) bzw. auf das vierte für die nicht ruhegehaltsfähigen<br />
Leistungszulagen (LB-3043) bezieht.<br />
Ergebnisse<br />
Leistungsbezüge bei der Berufung (ruhegehaltsfähig<br />
und nicht ruhegehaltsfähig)<br />
Es wurden über die betrachteten Jahre 153 gültige<br />
Fälle beobachtet. Der Gender Pay Gap liegt für<br />
die Summe der Berufungsleistungsbezüge bei 66,24<br />
Euro/Monat. Der unbereinigte Gender Pay Gap für<br />
beide Komponenten sowie für deren Summe ist in<br />
der Tabelle 1 detailliert dargestellt.<br />
Tabelle 1 (Abb. S. 30) zeigt, dass für beide<br />
Geschlechter die durchschnittlichen ruhegehaltsfähigen<br />
(rgf) Leistungsbezüge bei der Berufung<br />
höher liegen (bei 451,43 Euro/Monat für Frauen<br />
bzw. 472,93 Euro/Monat für Männer) als die<br />
durchschnittlichen nicht ruhegehaltsfähigen (nrgf)<br />
Pendants (365,97 Euro/Monat für Frauen bzw.<br />
393,30 Euro/Monat für Männer). Für beide Komponenten<br />
kann jeweils kein statistisch signifikanter<br />
Gender Pay Gap festgestellt werden (–21,51 bzw.<br />
–27,33 Euro bei Personen, die diese Leistungsbezüge<br />
bei der Berufung bekommen, beide mit einem<br />
p-Wert über 10 Prozent). Es lässt sich aber ein signifikanter<br />
Verteilungseffekt feststellen: Professorinnen<br />
bekommen seltener die höheren ruhegehaltsfähigen<br />
Berufungsleistungsbezüge, sodass ein statistisch<br />
signifikanter Gender Pay Gap von –72,87 Euro<br />
auftritt (p-Wert = 2,5 Prozent). Werden die vier Fälle<br />
(hauptsächlich Männer) ohne Leistungsbezüge bei<br />
DNH 03 | <strong>2019</strong>