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Die Neue Hochschule Heft 3/2019

Zeitschrift des hlb Hochschullehrerbund e.V. - Themenschwerpunkt: Afrika

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„Bei den Berufungsleistungsbezügen lässt sich ein<br />

signifikanter Gender Pay Gap feststellen. Hingegen<br />

wurde bei den besonderen Leistungsbezügen kein<br />

statistisch signifikanter Unterschied gefunden.“<br />

der Literatur üblich ist (vgl. Finke 2011). Alle Angaben<br />

zu Leistungsbezügen sind daher in Euro/Monat und<br />

der Gender Pay Gap als absolute Euro/Monat-Differenz<br />

berechnet.<br />

Sonderfälle, die nicht erklärt werden konnten und bei<br />

denen eine andere Verhandlungsbasis vermutet wurde,<br />

wurden aus der Analyse der Berufungsleistungsbezüge<br />

ausgeschlossen, wie bei Hellemacher (2011). Bei allen<br />

Leistungsbezügen wurden bei den Analysen stets zwei<br />

Berechnungen ausgewiesen, eine mit allen relevanten<br />

Personen bzw. eine andere nur mit denjenigen, die die<br />

betrachtete Leistungskomponente tatsächlich bezogen.<br />

Betrachtete Stichproben<br />

Bei der Wahl der relevanten Stichproben wurde vom<br />

„idealtypischen“ Karriereverlauf von Professoren und<br />

Professorinnen ausgegangen. Im ersten <strong>Die</strong>nstjahr<br />

werden nur Berufungsleistungsbezüge gewährt, ruhegehaltsfähige<br />

(rgf; LB-3040) und/oder nicht ruhegehaltsfähige<br />

(nrgf; LB-3041). <strong>Die</strong> Höhe und die Ruhegehaltsfähigkeit<br />

sind das Ergebnis der Verhandlungsgespräche<br />

zwischen dem Präsidenten, dem Dekan bzw. der Dekanin<br />

des Fachbereichs und der angehenden Professorin<br />

bzw. dem Professor. Neben der fachlichen und wissenschaftlichen<br />

Eignung des Bewerbers bzw. der Bewerberin<br />

spielen dabei das bisherige Einkommen, das<br />

Verhandlungsgeschick und die finanziellen Rahmenbedingungen<br />

der HTW zum Zeitpunkt der Verhandlung<br />

eine Rolle. Hier entscheidet die Hochschulleitung allein.<br />

Offiziell werden dazu keine Kriterien veröffentlicht.<br />

Im dritten <strong>Die</strong>nstjahr wird der erste Antrag auf<br />

befristete nicht ruhegehaltsfähige (nrgf) besondere<br />

Leistungsbezüge (LB-3043) gestellt. Deren Bewilligung<br />

erfolgt nach transparenten Kriterien durch die<br />

Hochschulleitung. Grundlage ist die Leistungsbezügeordnung,<br />

der standardisierte Formulare anhängen.<br />

Zudem wird die Hochschulleitung hierbei von einer<br />

W-Besoldungskommission, bestehend aus Professoren<br />

und Professorinnen aller Fachbereiche, beraten.<br />

Mit der Bewilligung werden 75 Prozent der nicht<br />

ruhegehaltsfähigen Berufungszulagen ruhegehaltsfähig<br />

und beide Berufungszulagen werden mit dem<br />

W-Grundgehalt dynamisiert (d. h. sie werden wie<br />

das Grundgehalt erhöht).<br />

Im siebten <strong>Die</strong>nstjahr kann der zweite Antrag zu den<br />

besonderen, nicht ruhegehaltsfähigen Leistungsbezügen<br />

nach gleichen Kriterien gestellt werden. 50 Prozent<br />

der ersten nicht ruhegehaltsfähigen Leistungsbezüge<br />

werden nun ruhegehaltsfähig (LB-3042) und mit dem<br />

W-Grundgehalt weiter dynamisiert. Aus Platzgründen<br />

wird hier auf die Analyse der LB-3042 verzichtet, da sie<br />

ein Spiegelbild der LB-3043 sind.<br />

Aus dem idealtypischen Antragsverfahren ergibt sich,<br />

dass sich die Analyse der drei Arten von Bezügen auf<br />

das erste <strong>Die</strong>nstjahr für die Berufungszulagen (LB-3040<br />

und LB-3041) bzw. auf das vierte für die nicht ruhegehaltsfähigen<br />

Leistungszulagen (LB-3043) bezieht.<br />

Ergebnisse<br />

Leistungsbezüge bei der Berufung (ruhegehaltsfähig<br />

und nicht ruhegehaltsfähig)<br />

Es wurden über die betrachteten Jahre 153 gültige<br />

Fälle beobachtet. Der Gender Pay Gap liegt für<br />

die Summe der Berufungsleistungsbezüge bei 66,24<br />

Euro/Monat. Der unbereinigte Gender Pay Gap für<br />

beide Komponenten sowie für deren Summe ist in<br />

der Tabelle 1 detailliert dargestellt.<br />

Tabelle 1 (Abb. S. 30) zeigt, dass für beide<br />

Geschlechter die durchschnittlichen ruhegehaltsfähigen<br />

(rgf) Leistungsbezüge bei der Berufung<br />

höher liegen (bei 451,43 Euro/Monat für Frauen<br />

bzw. 472,93 Euro/Monat für Männer) als die<br />

durchschnittlichen nicht ruhegehaltsfähigen (nrgf)<br />

Pendants (365,97 Euro/Monat für Frauen bzw.<br />

393,30 Euro/Monat für Männer). Für beide Komponenten<br />

kann jeweils kein statistisch signifikanter<br />

Gender Pay Gap festgestellt werden (–21,51 bzw.<br />

–27,33 Euro bei Personen, die diese Leistungsbezüge<br />

bei der Berufung bekommen, beide mit einem<br />

p-Wert über 10 Prozent). Es lässt sich aber ein signifikanter<br />

Verteilungseffekt feststellen: Professorinnen<br />

bekommen seltener die höheren ruhegehaltsfähigen<br />

Berufungsleistungsbezüge, sodass ein statistisch<br />

signifikanter Gender Pay Gap von –72,87 Euro<br />

auftritt (p-Wert = 2,5 Prozent). Werden die vier Fälle<br />

(hauptsächlich Männer) ohne Leistungsbezüge bei<br />

DNH 03 | <strong>2019</strong>

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