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Unsere Geschäfts- und Lieferungsbedingungen Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. 1. Alle Preise und Angebote sind freibleibend. d.h. sollten zwischen dem Tag der Bestellung und dem Tag der Lieferung Preis - oder Steuererhöhungen eintreten, so können diese in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nur im kaufmännischen Geschäftsverkehr. 2. Die Preise verstehen sich ab Lager der Lieferfirma. Die auf die Preise entfallene Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. Ersatzteil - und Warenlieferungen werden, sofern der Betrag unter 100,- € liegt, nur per Nachnahme zum Versand gebracht oder sind bei Auslieferung sofort zu bezahlen. Der vereinbarte Kassaskonto ist nur unter der Voraussetzung statthaft, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Alle Lieferungen werden mit 1% Frachtanteil vom Rechnungsbruttobetrag, wenn nicht anders vereinbart, berechnet. 3. Überschreitung der getroffenen Zahlungsvereinbarungen werden unter Ausschluss der Mahnungserfordernisse pro Monat die üblichen Bankzinsen und Spesen dem Abnehmer berechnet. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung aller Beziehungs- und Diskontspesen. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. 4. Die vereinbarte Lieferzeit wird nach Möglichkeit eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeiten angegeben. Für den Fall verspäteter Lieferungen erwächst dem Besteller kein Recht, den Auftrag aufzuheben, ohne dem Lieferanten zuvor eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen zur Lieferung einzuräumen. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, berechtigen die Lieferfirma, den Auftrag hinauszuschieben oder aufzuheben. 5. Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel!) Der Verkäufer behält sich das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch ausgleichseitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörende Ware veräußert , so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderurig selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs - und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 7. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für letzteres daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermehrten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. 8. Scheck-/Wechsel-K!ausel Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderungen aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. 9. Übersicherungsklausel Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichern den Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. 10. Mängelrüge bezüglich offensichtlicher Mängel hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Kaufgegenstandes schriftlich beim Verkäufer zu erheben. Im kaufmännischen Verkehr sind Mängelrüden bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Ihrer Entdeckung schriftlich zu erheben, spätestens jedoch vor Ablauf von 6 Monaten nach Erhalt der Ware. Unsachgemäße Behandlung, natürlicher Verschleiß (Abnutzung der gelieferten Ware). Nichtbeachtung der Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung sowie leichtfertige Überlastungen Ah, Watt oder kW des gelieferten Gerätes für den beabsichtigten Einsatz in der Praxis zu schwach ist und das Gerät oder die Maschine zu klein bestellt wurde bzw. die technische Voraussetzung im Einsatzbereich fehlen, entfällt im Schadens fall die Gewährleistung. Alle Geräte, die vom Kunden verändert wurden, verlieren den Garantieanspruch. Elektrotechnische Gerät e dürfen ohne Zustimmung des Herstellers nicht geöffnet werden. Zweck entfremdender und vom Hersteller nicht vorgesehener Einsatz der Geräte sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aller Art, insbesondere Ansprüche aus entgangenen Gewinn, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit besteht. Ein Zurückbehalten wegen einer Zahlungsverpflichtung steht dem Käufer auch bei Reklamationen nicht zu. Dies gilt nur im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Berechtigte Reklamationen werden für den Kunden prompt u. kostenfrei erledigt, sofern uns die transportable Maschine bzw. Gerät oder die defekten Teile aus. dem Lieferumfang innerhalb der Gewährleistungsfrist zur Überprüfung Instandsetzung bzw. zum Austausch frachtfrei zugesandt werden. Kosten, die uns aus unbegründeten Mängelrügen entstehen, trägt der Käufer. 11. Frühere Ausführungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind für die Ausführung unverbindlich; technische Änderungen jeder Art bleiben der Lieferfirma vorbehalten . Mündliche Vereinbarungen oder Abmachungen so wie Nebenabsprachen sind unverbindlich; sie werden erst mit schriftlicher Bestätigung für beide Teile verbindlich. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz der Lieferfirma. Mit dem Übergang der Ware auf den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Lieferfirma oder ihres Erfüllungsgehilfen, geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme in jedem Fall auf den Käufer über. 12. Für Umtauschlieferungen - Retouren die auf Grund falscher Bestellung von der Lieferfirma vorgenommen werden müssen, werden 2% Unkostendeckung zusätzlich der dadurch entstehenden Frachtkosten berechnet. Falls der Käufer vom Auftrag zurücktritt, können bis zu 20% vom Auftragswert berechnet werden. Ein Kaufvertrag gilt als unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Käufers (Kunden) abgeschlossen. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche und die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigende Anstände aufweisen, vom Besteller abzunehmen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung auszustellen. 13. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, ist das Amtsgericht Wunsiedel ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind bemüht, unseren Kunden stets korrekt und prompt zu dienen und hoffen, dass auch diese Warenlieferung dazu beiträgt , die Geschäftsbeziehungen weiter zu festigen. 17