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PDF File - Pferdesportverband Baden-Württemberg

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Übungsleiter AKTUELL – Heft 11/2012 7<br />

MANAGEMENT<br />

Der Imbiss-Stand - ein heißes Thema<br />

Der Verkauf von Würstchen und Pommes oder Waffeln und Kuchen ist eine Einnahmequelle, auf die viele Vereine<br />

nur zu gerne zurückgreifen. Doch dabei sind neben steuerlichen Fragen auch hygienische Vorschriften zu<br />

beachten, die häufig vernachlässigt werden. Doch abgesehen von der rechtlichen Bedeutung, sollte jeder Verein<br />

großen Wert auf die Einhaltung dieser Bestimmungen legen.<br />

Es kann für jeden Verein verheerende Folgen haben, wenn sich die Besucher eines Vereinsfestes Infektionen<br />

zuziehen. Im Extremfall kann dies zum "Aus" des Vereins führen.<br />

Eigenverantwortliches Handeln<br />

Früher mussten sich Personen, die offenen Lebensmittel verkaufen wollten, einer amtsärztlichen Untersuchung<br />

unterziehen, die vom Bundesseuchengesetz vorgeschrieben wurde. Inzwischen wurde dieses Gesetz durch das<br />

Infektionsschutzgesetz (IFSG) abgelöst. Dies Gesetz verlangt von den Betreibern eines Imbiss-Standes weitaus<br />

mehr Eigenverantwortung. Die Untersuchungen wurden abgeschafft und teilweise durch Belehrungen ersetzt.<br />

Wer darf verkaufen?<br />

Vereinfacht gesagt, dürfen nach § 42 IFSG nur Personen Lebensmittel verkaufen, die keine ansteckenden<br />

Krankheiten haben, deren Erreger durch die Speisen übertragen werden können. Hierzu gehören insbesondere<br />

Personen, die<br />

• an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen<br />

Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,<br />

• an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren<br />

Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,<br />

• die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen<br />

ausscheiden.<br />

Diese Verbot gilt aber nicht nur für die Personen, die die Speisen direkt verkaufen. Auch diejenigen, die in<br />

anderer Weise mit den Waren in Kontakt kommen, dürfen an keiner ansteckenden Krankheit leiden. Das können<br />

zum Beispiel die Vereinsmitglieder sein, die für den "Nachschub" am Würstchenstand oder der Kuchentheke<br />

sorgen.<br />

Wann ist eine Belehrung notwendig?<br />

Das IFSG schreibt in § 43 eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vor, wenn der Verkauf gewerbsmäßig<br />

erfolgt. Diese Belehrung darf nicht älter als drei Monate sein und wird von den Gesundheitsämtern gegen eine<br />

Gebühr (je nach Bundesland unterschiedlich, um 20 Euro) ausgestellt. In einigen Bundesländern kann die<br />

Belehrung auch durch einen vom Gesundheitsamt zertifizierten Arzt erfolgen.<br />

Gewerbsmäßig ist die Tätigkeit, wenn dabei nicht nur Geld eingenommen wird, sondern darüber hinaus von einer<br />

Regelmäßigkeit innerhalb eines Jahres ausgegangen werden muss. Daraus ergibt sich, dass der Verein rechtlich<br />

keine Belehrung vornehmen muss, wenn es sich bei dem Verkauf um eine einmalige Angelegenheit handelt.<br />

Veranstaltet der Fischereiverein also nur einmal im Jahr ein Fest, bei dem Räucherfisch verkauft wird, muss keine<br />

Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen. Verkauft der Verein aber seine Fische auf dem Wochenmarkt des<br />

Ortes, muss eine Belehrung nach § 43 IFSG in jedem Fall erfolgen. Auch für den Würstchenstand, den der<br />

Fußballverein bei seinen Heimspielen im Stadion unterhält, muss die Bescheinigung vorliegen.<br />

Wenn eine Belehrung vorgeschrieben ist, gilt diese Pflicht für alle Personen, die mit dem Verkauf im<br />

Zusammenhang stehen. Die Belehrung kann vom Gesundheitsamt in bestimmten Fällen auch durch eine<br />

schriftliche Information ersetzt werden. Sie erhalten dann ein Merkblatt, mit dem die Mitarbeiter zu informieren<br />

sind. Bitte fragen Sie hier bei ihrem Gesundheitsamt nach.<br />

"Leitfaden für den Umgang mit Lebensmittel auf Vereins- und Straßenfesten"<br />

http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/content.pl?ARTIKEL_ID=10630&TEMPLATE=broschueren.html<br />

Vorgehensweise<br />

Da die Verbote zum Umgang mit Lebensmittel nach § 42 IFSG auch für Personen gelten, für die keine Belehrung<br />

vorgeschrieben ist, sollte der Verein folgendermaßen vorgehen:<br />

Praxis-Tipp<br />

Ist keine Belehrung durch das Gesundheitsamt vorgeschrieben, sollte man sich dennoch von den<br />

Vereinsmitgliedern eine Erklärung unterschreiben lassen, dass sie unter keiner der im § 42 IFSG genannten<br />

Erkrankungen leiden, bzw. solche Erkrankungen nicht bekannt sind. Will man auf eine solche Erklärung verzich-

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