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RSV-Lahn-Dill defense #8 Saison 2019/2020

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Der „Krankheitskündigung-Fall“

Ein langfristiges Arbeitsverhältnis einer Sachbearbeiterin war tariflich ordentlich unkündbar. Wegen erheblicher

psychischer Probleme musste die Arbeitnehmerin Tabletten einnehmen. Als sie diese absetzte, kam es zu Problemen.

Sie beschuldigte das Management, ihr mittels hochentwickelter Technologien Schmerzen zuzufügen und sie

auszuspionieren und meldete sich krank. Sie war nicht bereit, sich weiter untersuchen zu lassen und

ihre Medikamente einzunehmen. Schließlich meldete sie sich wieder gesund. Daraufhin kündigte der

Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, allerdings mit einer sozialen Auslauffrist von

sieben Monaten. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin, da sie keinen Grund für eine außerordentliche

Kündigung sah. Das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Im konkreten Fall hätte es einer

Abmahnung bedurft, bevor zum „schärfste Schwert“ des Arbeitsrechts, der fristlosen Kündigung,

gegriffen werden kann. Unstreitig hätte die Klägerin, durch eine weitere psychologische

Behandlung und Medikation, wieder zu einem sozialadäquaten Verhalten zurückfinden

können. Ein vertragsgerechtes Arbeiten wäre daher möglich gewesen. Diese Chance

hätte der Beklagte Arbeitgeber ihr einräumen müssen. Vor Ausspruch einer fristlosen

Kündigung ist daher immer die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung zu prüfen…

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