PBS Magazin Aug-Sept/2020
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Vorschau
Aktuelle Themen im Oktober
Schreibgeräte,
Büro-Arbeitsplatz
Steuer - Tipps
mit
Überprüfung der Coronahilfen
Achtung: Vergehen sind kein
Kavaliersdelikt!
Die beträchtlichen Hilfsmaßnahmen aus Steuermitteln, die derzeit
zur Verfügung stehen, sollen natürlich nur in Anspruch genommen
werden, wenn man auch die Voraussetzungen dafür erfüllt bzw. sich
an die Bedingungen hält.
Die Regierung verabschiedet gerade ein COVID-19-
Förderungsprüfungsgesetz, in dem die nachträgliche Überprüfung
der staatlichen Förderungen geregelt wird. Diese Prüfungen sollen
im Rahmen und der Form von Außenprüfungen durch das Finanzamt
stattfinden, die Prüfer arbeiten in diesem Fall als Gutachter für die
Förderstellen. Geprüft werden sollen insbesondere Zuschüsse und
Haftungen, die über die Agentur des Bundes abgerechnet werden,
sowie Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds und Kurzarbeitsbeihilfen.
Bei letzteren wird es besonders wichtig sein, mittels ordentlicher
Arbeitsaufzeichnungen die Ausfallsstunden, Urlaube, etc., für die man
Beihilfe beantragt hat, belegen zu können.
Weihnachtsgeschenke
Achtung: Die missbräuchliche Verwendung von Zuschüssen,
Garantieübernahmen und Kurzarbeitsbeihilfen stellt einen
Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (nicht nach
Finanzstrafrecht!) dar, der mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen
sanktioniert wird. Man kann eine solche Strafe dadurch abwenden,
in dem man den Schaden wieder gut macht. Das geht aber nur,
solange die Tat nicht entdeckt ist. Wenn sich also eine derartige
Außenprüfung ankündigt, muss in im Falle des Falles sofort reagiert
werden und vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstattet und
gleichzeitig die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Hilfen
getätigt werden.
Besprechen Sie offene Fragen im Zusammenhang mit Coronahilfen
bitte rechtzeitig mit uns, um negative Folgen zu vermeiden!
Kreativ
im Herbst
Kontakt für PR und Einschaltungen
pbs & creativ
Christa Populorum, Tel.: 0664/645 24 99
e-mail: c.populorum@aon.at
für spiel:
Eva Jencek, Tel.: 0664/326 66 91
e-mail: e.jencek@gmx.at
Anzeigenschluss: 18. September ‘20
Heymann & Jahn Druck- und Verlag GmbH
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Steuerfreie COVID-Bonuszahlungen 2020
Erfreulicherweise wurden mit dem 3. COVID-19-Gesetz Zulagen und
Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Krise zusätzliche
Leistungen erbracht haben, im Kalenderjahr 2020 bis EUR 3.000,-
steuerfrei (und SV-frei) gestellt.
Nunmehr hat das BMF bestätigt, dass diese Zulagen und
Bonuszahlungen nicht nur in Form eines Geldbetrages, sondern auch
in Form von Gutscheinen erfolgen können ohne die Steuerfreiheit
gefährden.
Die gesetzliche Formulierung ist sehr vage – es muss sich um
Bonuszahlungen für außergewöhnliche Leistungen von Mitarbeitern
in Bereichen, die das System während der Coronakrise (wer kann
dieses Wort noch hören?) aufrechterhalten, handeln.
Da man nicht davon ausgehen kann, dass jetzt in einem Anfall von
Großzügigkeit jede Prämie in 2020 begünstigt ist und wir nicht wollen,
dass Sie bei Prüfungen in zwei oder drei Jahren Nachzahlungen
haben, raten wir Ihnen einen nachvollziehbaren Zusammenhang
zwischen der Belohnung und der Coronakrise herzustellen und zu
dokumentieren.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat-
Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter
(1) 892 00 55, info@kowarik.at, gern zur Verfügung.
Web: www.kowarik-waidhofer.at
08-09/20 pbs magazin