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PBS Magazin Aug-Sept/2020

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Vorschau

Aktuelle Themen im Oktober

Schreibgeräte,

Büro-Arbeitsplatz

Steuer - Tipps

mit

Überprüfung der Coronahilfen

Achtung: Vergehen sind kein

Kavaliersdelikt!

Die beträchtlichen Hilfsmaßnahmen aus Steuermitteln, die derzeit

zur Verfügung stehen, sollen natürlich nur in Anspruch genommen

werden, wenn man auch die Voraussetzungen dafür erfüllt bzw. sich

an die Bedingungen hält.

Die Regierung verabschiedet gerade ein COVID-19-

Förderungsprüfungsgesetz, in dem die nachträgliche Überprüfung

der staatlichen Förderungen geregelt wird. Diese Prüfungen sollen

im Rahmen und der Form von Außenprüfungen durch das Finanzamt

stattfinden, die Prüfer arbeiten in diesem Fall als Gutachter für die

Förderstellen. Geprüft werden sollen insbesondere Zuschüsse und

Haftungen, die über die Agentur des Bundes abgerechnet werden,

sowie Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds und Kurzarbeitsbeihilfen.

Bei letzteren wird es besonders wichtig sein, mittels ordentlicher

Arbeitsaufzeichnungen die Ausfallsstunden, Urlaube, etc., für die man

Beihilfe beantragt hat, belegen zu können.

Weihnachtsgeschenke

Achtung: Die missbräuchliche Verwendung von Zuschüssen,

Garantieübernahmen und Kurzarbeitsbeihilfen stellt einen

Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (nicht nach

Finanzstrafrecht!) dar, der mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen

sanktioniert wird. Man kann eine solche Strafe dadurch abwenden,

in dem man den Schaden wieder gut macht. Das geht aber nur,

solange die Tat nicht entdeckt ist. Wenn sich also eine derartige

Außenprüfung ankündigt, muss in im Falle des Falles sofort reagiert

werden und vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstattet und

gleichzeitig die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Hilfen

getätigt werden.

Besprechen Sie offene Fragen im Zusammenhang mit Coronahilfen

bitte rechtzeitig mit uns, um negative Folgen zu vermeiden!

Kreativ

im Herbst

Kontakt für PR und Einschaltungen

pbs & creativ

Christa Populorum, Tel.: 0664/645 24 99

e-mail: c.populorum@aon.at

für spiel:

Eva Jencek, Tel.: 0664/326 66 91

e-mail: e.jencek@gmx.at

Anzeigenschluss: 18. September ‘20

Heymann & Jahn Druck- und Verlag GmbH

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Tel.: +43(0)1/982 71 91

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Steuerfreie COVID-Bonuszahlungen 2020

Erfreulicherweise wurden mit dem 3. COVID-19-Gesetz Zulagen und

Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Krise zusätzliche

Leistungen erbracht haben, im Kalenderjahr 2020 bis EUR 3.000,-

steuerfrei (und SV-frei) gestellt.

Nunmehr hat das BMF bestätigt, dass diese Zulagen und

Bonuszahlungen nicht nur in Form eines Geldbetrages, sondern auch

in Form von Gutscheinen erfolgen können ohne die Steuerfreiheit

gefährden.

Die gesetzliche Formulierung ist sehr vage – es muss sich um

Bonuszahlungen für außergewöhnliche Leistungen von Mitarbeitern

in Bereichen, die das System während der Coronakrise (wer kann

dieses Wort noch hören?) aufrechterhalten, handeln.

Da man nicht davon ausgehen kann, dass jetzt in einem Anfall von

Großzügigkeit jede Prämie in 2020 begünstigt ist und wir nicht wollen,

dass Sie bei Prüfungen in zwei oder drei Jahren Nachzahlungen

haben, raten wir Ihnen einen nachvollziehbaren Zusammenhang

zwischen der Belohnung und der Coronakrise herzustellen und zu

dokumentieren.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat-

Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter

(1) 892 00 55, info@kowarik.at, gern zur Verfügung.

Web: www.kowarik-waidhofer.at

08-09/20 pbs magazin

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