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Fluss_2021

Flusskatalog 2021

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Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a

des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden enthält in übersichtlicher Form Ihre wichtigsten Rechte als Reisenden.

Bitte lesen Sie es vor der Buchung einer unserer Reisen in Ruhe durch:

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen IKARUS Reisen GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße

Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen IKARUS Reisen GmbH ü ber die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der

Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

– Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise

vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

– Es haftet im mer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung

aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

– Die Reisenden e rhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle,

über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung

setzen können.

– Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und

unter Umständen unter zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen.

– Der Preis de r Pauschalreise darf nur e rhöht werden, wenn bestim mte Kosten

(zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn die s im Vertrag ausdrücklich

vorgesehen ist, und in jedem Fall bis späte stens 20 Tage vor Beginn de r Pauschalreise.

Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt,

kann der Reisende vom Ve rtrag zurücktreten. Wenn sich ein Re iseveranstalter

das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Re isende das Recht auf eine

Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten

und e rhalten eine volle Erstattung alle r Zahlungen, wenn einer der

wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Pre ises erheblich

geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer

die Pauschalreise vor Be ginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch

auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

– Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Be ginn der

Pauschalreise ohne Zahlung e iner Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktrete n,

beispielsweise wenn am Bestim mungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme

bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

– Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pau schalreise gegen Zahlung

einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

– Können nach Beginn der Pauschalre ise wesentliche Bestandteile der Pau -

schalreise nicht vereinbarungsge mäß durchgeführt werden, so sind de m

Reisenden angemessene ande re Vorkehrungen ohne Mehrkoste n anzubieten.

Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Ver -

trag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht

„Kündigung“), wenn Leistungen nicht ge mäß dem Vertrag e rbracht werden

und die s erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung de r vertraglichen

Pauschalreiseleistungen hat und de r Reiseveranstalter es ve rsäumt, Abhilfe zu

schaffen.

– Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz,

wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

– Der Reiseveranstalter leistet dem Re isenden Beistand, we nn dieser sich in

Schwierigkeiten befindet.

– Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in e inigen Mitgliedstaaten

- des Re isevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz

des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn

der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pau schalreise,

so wird die Rückbeförderung der Reisende n gewährleistet. IKARUS

Reisen GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit HanseMerkur Reiseversicherungen

AG abgeschlosse n. Die Reisenden können diese Einrichtung oder

gegebenenfalls die zuständige Behörde (Hanse Merkur Reiseversicherungen

AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg, Tel. +4 9(0)40/53799360,

Email: insolvenz@hansemerkur.de) kontaktieren, wenn ihne n Leistungen aufgrund

der Insolvenz von IKARUS Reisen GmbH verweigert werden.

Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:

www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verantwortlicher Reiseveranstalter: IKARUS Reisen GmbH, Kaiserstr. 25, 76131 Karlsruhe

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Vereinbarungen, die das Vertragsverhältnis

zwischen Ihnen als Kunden und uns als Veranstalter regeln. Sie erkennen diese AGB (Stand

November 2020) mit Ihrer Anmeldung an. Diese AGB sind Bestandteil des Reisevertrags und

setzen alle bisherigen AGB außer Kraft.

1. Anmeldung

Mit der Anmeldung per Fax, E-Mail, Post, Telefon oder über www.ikarus-reisen.de bieten Sie

uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Erklärungen gegenüber dem Anmelder

gelten gegenüber sämtlichen in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmern als zugegangen.

Sie sind als Kunde 7 Tage an die Reiseanmeldung gebunden, innerhalb dieser Frist

wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Anmeldungen unter einer Bedingung gelten

nur dann als angenommen, wenn die Annahme der Bedingung vom Veranstalter schriftlich

bestätigt wird.

2. Bestätigung

Der Reisevertrag kommt mit der Bestätigung der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande.

Dem Reisenden ist nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung zur Verfügung

zu stellen. Bei Nichteingang einer Bestätigung bis 7 Tage nach Reiseanmeldung sollte

der Kunde mahnen (Mitwirkungspflicht).

In der Regel erhalten Sie bis 14 Tage vor Reisebeginn (bei Wochenendfahrten bis 3 Tage vor

Reisebeginn) ein ausführliches Rundschreiben mit allen notwendigen Einzelheiten (z.B. Abfahrtszeit)

und Reiseunterlagen. Sollten Sie wider Erwarten ein solches Rundschreiben bis 3

Tage vor Reisebeginn nicht erhalten haben, besteht Ihre Mitwirkungspflicht darin, uns umgehend

zu benachrichtigen.

3. Vermittelte Leistungen

Bei ausdrücklich im Katalog, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt

bezeichneten Nebenleistungen (z.B. Theater- und Konzerttickets) sind wir nicht Veranstalter,

sondern nur Vermittler nach § 651v BGB. Als Vermittler haften wir grundsätzlich nur für die Vermittlung,

einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB, nicht aber

für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als

Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisemittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit

zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Leistungen,

die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am

Urlaubsziel ausgewählt werden, sind ebenfalls vermittelte Leistungen.

4. Bezahlung

4.1. Anzahlung

Die Forderung von Zahlungen und das Annehmen von Zahlungen des Reisenden durch den

Veranstalter sind nach Abschluss des Reisevertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrages

und Übermittlung des Sicherungsscheines an den Reisenden

zulässig. Bei Buchung einer Reise, d.h. Abschluss des Reisevertrages, ist bei unseren Reisen

eine Anzahlung von 20% fällig.

4.2. Restzahlung

Der Restreisepreis wird 21 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung der Reiseunterlagen

(Fahrscheine, Gutscheine, Eintrittskarten etc.) fällig. Vertragsabschlüsse innerhalb von drei

Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten

Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl

ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Reiseveranstalter nicht mehr nach Ziffer 9 zurücktreten

kann.

5. Leistungen

Der Veranstalter behält sich Änderungen und Korrekturen des Katalogs vor, insbesondere Änderungen

der Reisebeschreibung und Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Katalog- und

Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. Der

Veranstalter hat die Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit diese für die vorgesehene

Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs.1 BGB zu erfüllen. Vertragsinhalt und Leistungen

bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters und

den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit diese in der Reisebestätigung vereinbart

wurden. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach

§ 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung

in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der

Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

6. Leistungsänderungen

Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig,

aber nur wirksam, wenn Sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden klar, verständlich und

hervorgehoben vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben

hiervon unberührt. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den

konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig. Der Veranstalter hat

diesbezüglich ausdrücklich zu unterrichten. Der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten oder

die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters

annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters

als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden. Wird die erhebliche Änderung

oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung, wenn

die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den

Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 23

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