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Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege vom 10.12.2013 i. d. F. vom 14.10.2020

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<strong>§</strong> 4 Außerklinische ambulante Intensivpflege<br />

Allgemeines<br />

1) Für die <strong>Versorgung</strong> von Versicherten <strong>nach</strong> <strong>Abs</strong>. 2 ist ein bestehender Vertrag für das jeweilige<br />

Bundesland <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>132a</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>SGB</strong> V und eine Ergänzung 7 <strong>mit</strong> den <strong>nach</strong>folgenden Regelungen<br />

Voraussetzung.<br />

2) 1 Die Ergänzungsvereinbarung oder vertragliche Regelung <strong>nach</strong> <strong>Abs</strong>. 1 (<strong>nach</strong>folgend Vereinbarung)<br />

regelt die <strong>Versorgung</strong> von beatmungspflichtigen und nicht beatmungspflichtigen<br />

Versicherten, die auf Grund eines besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege<br />

oder einer Bedrohung ihrer Vitalfunktionen einer ununterbrochenen Anwesenheit einer<br />

Pflegefachkraft bedürfen und Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der häuslichen<br />

<strong>Krankenpflege</strong> gemäß der HKP-Richtlinie haben. 2 Dies betrifft die <strong>Versorgung</strong> von beatmungspflichtigen<br />

und nicht beatmungspflichtigen Versicherten, bei denen wegen Art,<br />

Schwere und Dauer der Erkrankung akute gesundheits- oder lebensgefährdende Veränderungen<br />

der Vitalfunktionen <strong>mit</strong> der Notwendigkeit <strong>zur</strong> sofortigen medizinischen Intervention<br />

zu unvorhersehbaren Zeiten wiederkehrend eintreten können. 3 Hierbei handelt es sich um<br />

Versicherte, die kontinuierlich der Beobachtung und Intervention <strong>mit</strong> den notwendigen medizinisch-pflegerischen<br />

Maßnahmen bedürfen und gegebenenfalls um Versicherte <strong>mit</strong> Veränderungen<br />

der Vitalfunktion Atmung, wenn sie kontinuierlich bzw. zeitweise beatmet werden.<br />

3) Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen gemäß <strong>Abs</strong>. 2 sind zu berücksichtigen,<br />

insbesondere durch einschlägige pädiatrische Qualifikationen bzw. Zusatzqualifikationen entsprechend<br />

der <strong>nach</strong>folgenden Regelungen.<br />

7<br />

Eine Ergänzungsvereinbarung ist nicht erforderlich, wenn sich die Vertragspartner auf entsprechende Regelungen <strong>nach</strong> diesem Paragrafen<br />

(außerklinische ambulante Intensivpflege) der Rahmenempfehlung im <strong>Versorgung</strong>svertrag gemäß <strong>§</strong> <strong>132a</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>SGB</strong> V (ggf. einschließlich<br />

Zusatz-/Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag gemäß <strong>§</strong> <strong>132a</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>SGB</strong> V) verständigt haben bzw. verständigen.<br />

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