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Grundbuch neu - Wolfern

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"<strong>Grundbuch</strong> <strong>neu</strong>" – was ist zu berücksichtigen?<br />

Am 7. Mai 2012 wurde die bisherige<br />

<strong>Grundbuch</strong>sdatenbank in eine<br />

<strong>neu</strong>e Datenbank („<strong>Grundbuch</strong><br />

<strong>neu</strong>“) übertragen und mit deren<br />

Betrieb begonnen.<br />

Dabei kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass bei der Übertragung<br />

aller bestehenden Daten (der<br />

rund 11 Mio. Grundstücke) Fehler<br />

aufgetreten sind. Allen Grundstückseigentümern<br />

und sonstigen<br />

Buchberechtigten wird daher<br />

empfohlen, den <strong>Grundbuch</strong>sstand<br />

zu überprüfen (<strong>neu</strong>en und alten<br />

Stand vergleichen).<br />

Ist zB bei einer Liegenschaft im<br />

alten <strong>Grundbuch</strong> eine Hypothek<br />

eingetragen, diese aber infolge eines<br />

Fehlers nicht übertragen worden,<br />

so kann diese Liegenschaft<br />

bis 6. November nicht lastenfrei<br />

erworben werden, auch wenn die<br />

Hypothek im <strong>neu</strong>en <strong>Grundbuch</strong><br />

nicht ersichtlich ist. Ab 7. November<br />

kann sie dann lastenfrei erworben<br />

werden.<br />

Bei Dienstbarkeiten (zB Wegerecht,<br />

Weiderecht, Wasserleitungsrecht<br />

über fremden Boden) ist zu<br />

beachten, dass sowohl das Lastenblatt<br />

des dienenden Grundstückes<br />

als auch das Gutsbestandsblatt des<br />

herrschenden Grundstückes überprüft<br />

werden sollten.<br />

Gesagtes gilt auch für andere<br />

Rechte, die zur Eintragung ins<br />

<strong>Grundbuch</strong> geeignet sind, wie zB<br />

Wiederkaufs-, Vorkaufsrechte,<br />

Veräußerungs- und Belastungsverbote<br />

oder Klagsanmerkungen.<br />

Korrekturen können noch bis 6.<br />

November 2012 kostenlos beantragt<br />

werden.<br />

Grenzkatastergrundstücke<br />

„G“<br />

Rund 1 Mio. der österreichischen<br />

Grundstücke sind im Grenzkataster<br />

einverleibt. Diese Einverleibung<br />

wird im Grundstücksverzeichnis<br />

des <strong>Grundbuch</strong>es mit „G“ neben<br />

der Grundstücksnummer im<br />

Hauptbuch gekennzeichnet. Um<br />

sichergehen zu können, dass diese<br />

Grundstücke auch nach der Übertragung<br />

in die <strong>neu</strong>e Datenbank<br />

mit „G“ versehen sind, bestehen<br />

zwei Überprüfungsmöglichkeiten:<br />

entweder auf http://www.bev.<br />

gv.at (Homepage des Bundesamtes<br />

für Eich- und Vermessungswesen<br />

BEV) oder direkt beim Vermessungsamt.<br />

Die Angaben des Grenzkatasters<br />

bilden die Grundlage für die<br />

Bestimmung des Grenzverlaufes<br />

(„Papiergrenze“). Diese verbindliche<br />

Festlegung der Grenzen bietet<br />

einen erhöhten Rechtsschutz, denn<br />

damit ist eine Klage, mit der die<br />

Unrichtigkeit der Grenze behauptet<br />

wird, unzulässig. Außerdem ist<br />

die Ersitzung von Teilen eines im<br />

Grenzkataster enthaltenen Grundstücks<br />

ausgeschlossen.<br />

Vorsicht: Sollte ein Grenzkataster-<br />

Ökostrompauschale - Antrag auf Befreiung nicht vergessen<br />

Seit 1. Juli 2012 (Inkrafttreten des<br />

<strong>neu</strong>en Ökostromgesetzes) sind einkommensschwache<br />

Haushalte von<br />

der Entrichtung der sogenannten<br />

Ökostrompauschale, sowie von der<br />

Bezahlung des 20 Euro übersteigenden<br />

Teils des Ökostromförderbeitrags<br />

befreit. Es ist dazu ein Antrag<br />

bei der GIS Gebühren Info Service<br />

GmbH zu stellen. Alle betroffenen<br />

Haushalte wurden in den letzten<br />

Tagen von der GIS verständigt.<br />

Wir erinnern Sie nochmals, diesen<br />

Antrag zu stellen. Die Mitarbeiter<br />

am Marktgemeindeamt <strong>Wolfern</strong><br />

sind gerne bereit, Sie dabei zu unterstützen.<br />

Voraussetzung für die Befreiung:<br />

grundstück in der <strong>neu</strong>en Datenbank<br />

fälschlicherweise nicht mit<br />

„G“ ausgewiesen sein, dann kann<br />

dies bis 6. November 2012 von<br />

Amts wegen oder auf Antrag berichtigt<br />

werden. Dieser Rechtsbehelf<br />

ist bei jenem Vermessungsamt<br />

zu erheben, in dessen Sprengel sich<br />

das Grundstück befindet.<br />

Generelle Neuerungen im<br />

„<strong>Grundbuch</strong> <strong>neu</strong>“<br />

Mit dieser elektronischen Umschreibung<br />

sind auch einige Neuerungen<br />

verbunden. So wird für<br />

Eigentümer die Möglichkeit geschaffen,<br />

sogenannte „Liegenschaftsgruppen“<br />

(der Eigentümer<br />

mehrerer Liegenschaften kann<br />

diese unter einem einheitlichen<br />

Namen zusammenfassen) einzurichten.<br />

Außerdem werden der<br />

elektronische Rangordnungsbeschluss<br />

und sprengelübergreifende<br />

Anträge und Entscheidungen<br />

betreffend Simultanhypotheken<br />

geschaffen.<br />

<strong>Grundbuch</strong>sauszüge erhalten Sie<br />

bei allen Bezirksgerichten, Notaren,<br />

Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen<br />

(Zivilgeometer) in<br />

Banken und am Marktgemeindeamt<br />

<strong>Wolfern</strong>.<br />

Für den zum Vergleich erforderlichen<br />

alten <strong>Grundbuch</strong>sauszug entstehen<br />

keine Kosten. Lediglich für<br />

den <strong>neu</strong>en Auszug ist eine Gebühr<br />

zu entrichten!<br />

•Der Bezug des Zuschusses zu den<br />

Fernsprechentgelten.<br />

•Es muss sich bei dem Wohnsitz, für<br />

den die Befreiung beantragt wird,<br />

um den Hauptwohnsitz handeln<br />

und<br />

•Die Stromrechnung muss auf den<br />

Namen des Antragstellers ausgestellt<br />

sein.

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