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Hauptner Pferdesport Katalog 2021

Im neuen Katalog stellen wir Ihnen nebst einer riesigen Produktauswahl auch unsere Botschafter vor. Sie haben ausgewählte Artikel in der Praxis auf Herz und Nieren getestet und geben uns immer wieder wichtige Hinweise und Anregungen zur Optimierung unserer Produkte und Dienstleistungen.

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Gut zu wissen – ein Auszug<br />

aus der Tierschutzverordnung<br />

Für Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel<br />

(= Equiden) gelten die allgemeinen Bestimmungen<br />

der Tierschutzverordnung – etwa dass ein Tier<br />

nicht misshandelt, vernachlässigt oder unnötig<br />

überanstrengt werden darf. Daneben gibt es eini-<br />

-<br />

chen Vorschriften (nicht abschliessend, Massgebend<br />

sind die gesetzlichen Bestimmungen (TSchV<br />

= Tierschutzverordnung vom 23. April 2008). Viele<br />

der zur Einhaltung der Vorschriften nützlichen<br />

online unter www.hauptner.ch.<br />

Bewegung (Art. 61 TSchV)<br />

Equiden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur<br />

Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf. Genutzte Equiden<br />

müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei<br />

Stunden Auslauf erhalten. Equiden, welche nicht genutzt werden,<br />

müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.<br />

Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen.<br />

Pferden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter<br />

wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des<br />

Weidegangs. Pferde sind ausreichend mit Wasser zu versorgen.<br />

Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der<br />

Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser<br />

-<br />

nen, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von<br />

Hufkrankheiten vorgebeugt wird.<br />

Beleuchtung (Art. 33 TSchV)<br />

Unterkünfte, in denen sich Tiere überwiegend aufhalten, müssen<br />

durch Tageslicht beleuchtet werden. Die Beleuchtungsstärke muss<br />

tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen im Ruhebereich,<br />

sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen<br />

Standort aufsuchen können.<br />

Unterkünfte, Böden und Einstreu (Art. 7; 10; 35; 59 TSchV)<br />

Unterkünfte müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die<br />

Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere<br />

nicht beinträchtigt wird, die Tiere nicht entweichen können und die Tiere<br />

darin das arttypische Verhalten ausleben können. Scharfkantige, spitze oder<br />

elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern,<br />

sind verboten. Ebenso dürfen Equiden nicht angebunden gehalten werden.<br />

Unterkünfte müssen Anhang 1 Tabelle 7 der Tierschutzverordnung<br />

entsprechen. (siehe unten)<br />

Als Auslauffläche wird eine Weide oder ein für den täglichen Auslauf<br />

wettertauglich eingerichtetes Gehege bezeichnet. Diese müssen so<br />

umzäunt sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Auslauf ist eine<br />

freie Bewegung im Freien bei der das Tier ungehindert über Schrittart,<br />

Richtung und Geschwindigkeit seiner Fortbewegung bestimmen kann.<br />

Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.<br />

Ausläufe müssen die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7<br />

der Tierschutzverordnung aufweisen. (siehe unten)<br />

Transport (Art. 160; 164 TSchV )<br />

Pferde dürfen während des Transports nicht an Knotenhalftern oder<br />

am Zaumzeug angebunden werden. Der Boden des Transportmittels<br />

muss mit Einstreu versehen sein.<br />

Quelle: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/heim-und-wildtierhaltung/pferde.html<br />

Widerristhöhe cm < 120 120–134 134–148 148–162 162–175 > 175<br />

Fläche pro Tier<br />

Einzelbox 1) 2) oder Einraumgruppenbox 1) 3) 4) m 2 5.5 7.0 8.0 9.0 10.5 12.0<br />

3) 4) 5)<br />

m 2 4.0 4.5 5.5 6.0 7.5 8.0<br />

Raumhöhe m 2 1.8 1.9 2.1 2.3 2.5 2.5<br />

6)<br />

permanent zugänglich m 2 12 14 16 20 24 24<br />

übrige Ausläufe m 2 18 21 24 30 36 36<br />

empfohlene Fläche 7) m 2 150 150 150 150 150 150<br />

1) Für Stuten mit Fohlen, die älter als zwei Monate sind, muss die Fläche um mindestens<br />

30 % vergrössert sein.<br />

2) Die Breite von Einzelboxen muss mindestens 1.5 mal die Widerristhöhe betragen.<br />

3)<br />

verkleinert werden.<br />

4) Es müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten eingerichtet sein, ausgenommen<br />

für Jungpferde.<br />

5) Liegebereich und Auslauf müssen ständig über einen breiten oder über zwei schmalere<br />

Durchgänge erreichbar sein.<br />

6) -<br />

gen von fünf Jungpferden.<br />

7) Für einen nicht an den Stall angrenzenden, reversibel wettertauglich eingerichteten<br />

Auslaufplatz beträgt die Fläche maximal 800 m 2 , auch wenn mehr als 5 Pferde gehalten<br />

werden. Bei Gruppenlaufställen mit permanent zugänglichem Auslauf werden ab dem<br />

sechsten Pferd zusätzlich 75 m 2 je Pferd empfohlen.<br />

352 De <strong>Hauptner</strong> hät's!

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