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Endlose Justizverbrechen durch Richter - volksbetrug.net

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Der Gerichtspräsident darf sich also nicht mit der Begründung, die in einer<br />

Dienstaufsichtsbeschwerde erhobenen Vorwürfe „betreffen ausschließlich<br />

den Kernbereich richterlicher Tätigkeit, der der Dienstaufsicht entzogen<br />

ist“, weigern, den dort erhobenen Vorwürfen nachzugehen.<br />

„Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist bei jeder schuldhaften<br />

Pflichtverletzung eines <strong>Richter</strong>s möglich, auch wenn er nur aus<br />

Fahrlässigkeit eine Rechtsverletzung bei einem Urteil begangen hat.“<br />

(ebenfalls aus „Grenzen der Dienstaufsicht über <strong>Richter</strong>“, Seite 251).<br />

Narrenfreiheit der <strong>Richter</strong><br />

Der BGH „(BGH - Dienstgericht für <strong>Richter</strong> - Urteil vom 1.12.1983 - RiZ<br />

5/83)“ stellte u. a. zur Dienstaufsicht fest: „Darüber hinaus sind<br />

Maßnahmen der Dienstaufsicht aber auch zulässig im Falle offensichtlich fehlerhafter<br />

Amtsausübung.“ (DRiZ Mai 1984, Seite 195).<br />

D. h., auch gemäß dieses Urteils muß der Gerichtspräsident einer Dienstaufsichtsbeschwerde<br />

nachgehen, wenn dort auf die offensichtlich fehlerhafte Amtsausübung eines <strong>Richter</strong>s hingewiesen<br />

wird. Trotzdem kann - so weit der Autor das sieht - kein Gerichtspräsident dazu verpflichtet<br />

werden, einer Dienstaufsichtsbeschwerde nachzugehen.<br />

(10) In der unter (2) genannten Versammlung sagte ein Anwalt, er hoffe, daß in einem konkreten<br />

Fall der <strong>Richter</strong> Größe zeigen wird, sich nicht an ihm zu rächen, weil er ihn auf ein BGH-Urteil<br />

aufmerksam gemacht habe, was dieser <strong>Richter</strong> aber nicht hören wollte. Auch in sonstigen<br />

Gesprächen mit Anwälten aus Mittelfranken klang immer wieder <strong>durch</strong>, daß Anwälte Angst vor<br />

<strong>Richter</strong>n haben müssen, weil ein <strong>Richter</strong> stets ein Verfahren zum Nachteil seines Mandanten<br />

lenken kann. Die Bezeichnung „Bestrafungsurteil“ hört man von Anwälten, wenn ein <strong>Richter</strong> in<br />

einem Verfahren aus sachfremden Gründen seinen Ermessensspielraum einseitig ausnutzt oder ihn<br />

sogar überschreitet, z. B., weil eine Prozeßpartei einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich<br />

nicht zugestimmt hatte. Das ist zwar alles <strong>Richter</strong>willkür, wird aber wegen der richterlichen<br />

Unabhängigkeit so gut wie nie verfolgt.<br />

Ein Indiz für ein „Bestrafungsurteil“ kann sein, wenn ein vom Gericht vorgeschlagener, aber von<br />

einer Prozeßpartei abgelehnter Vergleich und das Urteil zum Nachteil dieser Partei stark von einander<br />

abweichen, obwohl sich der dem Gericht bekannte Sachverhalt nicht entscheidend geändert hat.<br />

(11) Gemäß Gesetzgeber hat die Revision nicht mehr das Ziel, das<br />

falsche Urteil zu korrigieren und dafür zu sorgen, daß derjenige der<br />

Recht hat, auch Recht bekommt („Einzelfallgerechtigkeit“), vielmehr ist<br />

laut § 543 ZPO, (2) Absicht der Revision: Grundsätzliche Bedeutung der<br />

Sache, Fortbildung des Rechts und Sicherung einer Einheit in den<br />

Urteilen. (Laut Vortrag des Herrn Prof. Norbert Gross, Berufungsanwalt<br />

beim BGH, Karlsruhe, gehalten am 11.11.2003 im Rahmen der 24.<br />

Versammlung des Arbeitskreises Bauvertragsrecht Nordbayern).<br />

(14) Zum § 339 StGB (Rechtsbeugung) siehe den Artikel der Professoren<br />

Bemmann/Seebode/Spendel, „Rechtsbeugung - Vorschlag einer<br />

notwendigen Gesetzesreform“, ZRP 1997, S. 307, 308.<br />

Es ist zwingend notwendig, daß die Spannweite der Sanktionsmöglichkeiten in § 339 StGB<br />

vergrößert wird. In vielen Fällen wird eine Verfehlung eines <strong>Richter</strong>s deshalb nicht „erkannt“, weil<br />

dieser <strong>Richter</strong> sonst auch für eine geringfügige Verfehlung mindestens mit einem Jahr<br />

Freiheitsstrafe und Amtsverlust bestraft werden müßte.<br />

In einem anderen Verfahren ist ein Senat in seiner Urteilsbegründung überhaupt nicht auf die<br />

Schriftsätze und Beweisangebote (zwei beiliegende Gutachten, angebotene Zeugen) einer<br />

Prozeßpartei eingegangen. Der Senat war auch vorher in der Verhandlung nicht bereit gewesen, mit<br />

dem Rechtsvertreter dieser Partei die Rechtslage zu erörtern (Versagen des rechtlichen Gehörs). Die<br />

richterliche Unabhängigkeit schützt auch solches Verhalten, obwohl der Anspruch auf rechtliches<br />

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