Endlose Justizverbrechen durch Richter - volksbetrug.net
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Der Gerichtspräsident darf sich also nicht mit der Begründung, die in einer<br />
Dienstaufsichtsbeschwerde erhobenen Vorwürfe „betreffen ausschließlich<br />
den Kernbereich richterlicher Tätigkeit, der der Dienstaufsicht entzogen<br />
ist“, weigern, den dort erhobenen Vorwürfen nachzugehen.<br />
„Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist bei jeder schuldhaften<br />
Pflichtverletzung eines <strong>Richter</strong>s möglich, auch wenn er nur aus<br />
Fahrlässigkeit eine Rechtsverletzung bei einem Urteil begangen hat.“<br />
(ebenfalls aus „Grenzen der Dienstaufsicht über <strong>Richter</strong>“, Seite 251).<br />
Narrenfreiheit der <strong>Richter</strong><br />
Der BGH „(BGH - Dienstgericht für <strong>Richter</strong> - Urteil vom 1.12.1983 - RiZ<br />
5/83)“ stellte u. a. zur Dienstaufsicht fest: „Darüber hinaus sind<br />
Maßnahmen der Dienstaufsicht aber auch zulässig im Falle offensichtlich fehlerhafter<br />
Amtsausübung.“ (DRiZ Mai 1984, Seite 195).<br />
D. h., auch gemäß dieses Urteils muß der Gerichtspräsident einer Dienstaufsichtsbeschwerde<br />
nachgehen, wenn dort auf die offensichtlich fehlerhafte Amtsausübung eines <strong>Richter</strong>s hingewiesen<br />
wird. Trotzdem kann - so weit der Autor das sieht - kein Gerichtspräsident dazu verpflichtet<br />
werden, einer Dienstaufsichtsbeschwerde nachzugehen.<br />
(10) In der unter (2) genannten Versammlung sagte ein Anwalt, er hoffe, daß in einem konkreten<br />
Fall der <strong>Richter</strong> Größe zeigen wird, sich nicht an ihm zu rächen, weil er ihn auf ein BGH-Urteil<br />
aufmerksam gemacht habe, was dieser <strong>Richter</strong> aber nicht hören wollte. Auch in sonstigen<br />
Gesprächen mit Anwälten aus Mittelfranken klang immer wieder <strong>durch</strong>, daß Anwälte Angst vor<br />
<strong>Richter</strong>n haben müssen, weil ein <strong>Richter</strong> stets ein Verfahren zum Nachteil seines Mandanten<br />
lenken kann. Die Bezeichnung „Bestrafungsurteil“ hört man von Anwälten, wenn ein <strong>Richter</strong> in<br />
einem Verfahren aus sachfremden Gründen seinen Ermessensspielraum einseitig ausnutzt oder ihn<br />
sogar überschreitet, z. B., weil eine Prozeßpartei einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich<br />
nicht zugestimmt hatte. Das ist zwar alles <strong>Richter</strong>willkür, wird aber wegen der richterlichen<br />
Unabhängigkeit so gut wie nie verfolgt.<br />
Ein Indiz für ein „Bestrafungsurteil“ kann sein, wenn ein vom Gericht vorgeschlagener, aber von<br />
einer Prozeßpartei abgelehnter Vergleich und das Urteil zum Nachteil dieser Partei stark von einander<br />
abweichen, obwohl sich der dem Gericht bekannte Sachverhalt nicht entscheidend geändert hat.<br />
(11) Gemäß Gesetzgeber hat die Revision nicht mehr das Ziel, das<br />
falsche Urteil zu korrigieren und dafür zu sorgen, daß derjenige der<br />
Recht hat, auch Recht bekommt („Einzelfallgerechtigkeit“), vielmehr ist<br />
laut § 543 ZPO, (2) Absicht der Revision: Grundsätzliche Bedeutung der<br />
Sache, Fortbildung des Rechts und Sicherung einer Einheit in den<br />
Urteilen. (Laut Vortrag des Herrn Prof. Norbert Gross, Berufungsanwalt<br />
beim BGH, Karlsruhe, gehalten am 11.11.2003 im Rahmen der 24.<br />
Versammlung des Arbeitskreises Bauvertragsrecht Nordbayern).<br />
(14) Zum § 339 StGB (Rechtsbeugung) siehe den Artikel der Professoren<br />
Bemmann/Seebode/Spendel, „Rechtsbeugung - Vorschlag einer<br />
notwendigen Gesetzesreform“, ZRP 1997, S. 307, 308.<br />
Es ist zwingend notwendig, daß die Spannweite der Sanktionsmöglichkeiten in § 339 StGB<br />
vergrößert wird. In vielen Fällen wird eine Verfehlung eines <strong>Richter</strong>s deshalb nicht „erkannt“, weil<br />
dieser <strong>Richter</strong> sonst auch für eine geringfügige Verfehlung mindestens mit einem Jahr<br />
Freiheitsstrafe und Amtsverlust bestraft werden müßte.<br />
In einem anderen Verfahren ist ein Senat in seiner Urteilsbegründung überhaupt nicht auf die<br />
Schriftsätze und Beweisangebote (zwei beiliegende Gutachten, angebotene Zeugen) einer<br />
Prozeßpartei eingegangen. Der Senat war auch vorher in der Verhandlung nicht bereit gewesen, mit<br />
dem Rechtsvertreter dieser Partei die Rechtslage zu erörtern (Versagen des rechtlichen Gehörs). Die<br />
richterliche Unabhängigkeit schützt auch solches Verhalten, obwohl der Anspruch auf rechtliches<br />
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