Sulzbacher Anzeiger Ausgabe Kw 30-2021
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SECHS <strong>30</strong>. 7. <strong>2021</strong> Nr. <strong>30</strong><br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre<br />
jeweiligen Vertreter.<br />
(4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses<br />
ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen,<br />
wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich<br />
mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht<br />
öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der<br />
Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu den Sitzungen<br />
einladen. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses<br />
ist eine Niederschrift zu fertigen.<br />
§ 16<br />
Jahreshauptversammlungen<br />
(1) Unter dem Vorsitz der Feuerwehrleitung findet jährlich eine<br />
Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) der Einsatzabteilung<br />
der Freiwilligen Feuerwehr Sulzbach (Taunus)<br />
statt.<br />
(2) Unter dem Vorsitz des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin<br />
findet jährlich eine Hauptversammlung<br />
(Jahreshauptversammlung) der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen<br />
Feuerwehr Sulzbach (Taunus) statt. Die Absätze (3)<br />
bis (7) sind sinngemäß anzuwenden.<br />
(3) Die Jahreshauptversammlung wird von der Feuerwehrleitung<br />
einberufen. Sie hat einen Bericht über das abgelaufene<br />
Jahr zu erstatten.<br />
(4) Eine Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies<br />
mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben<br />
von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb<br />
von zwei Wochen durchzuführen.<br />
(5) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung<br />
sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand<br />
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung<br />
durch öffentliche Bekanntmachung im Bekanntmachungsorgan<br />
der Gemeinde gemäß Hauptsatzung sowie durch<br />
Aushang im Feuerwehrhaus bekannt zu geben. Im Fall des<br />
Abs. 4 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.<br />
(6) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung nach<br />
Abs. (1) sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der<br />
Ehren- und Altersabteilung – siehe auch § 15 (3). Stimmberechtigt<br />
in der Jahreshauptversammlung nach Abs. (2) sind<br />
die Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Die Versammlung ist<br />
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder<br />
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung<br />
nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb<br />
von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht<br />
auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung/der<br />
Jugendfeuerwehr beschlussfähig ist.<br />
(7) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung<br />
beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber,<br />
ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.<br />
§ 17<br />
Wahlen<br />
(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden<br />
Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin<br />
geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt.<br />
(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte<br />
Funktionen beträgt fünf Jahre.<br />
(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl<br />
mindestens zwei Wochen vorher in Verbindung mit der Einladung<br />
nach § 16 Abs. 3 zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit<br />
der Versammlung gilt § 16 Abs. 6 Satz 3 und<br />
4 entsprechend.<br />
(4) Die Feuerwehrleitung, die zwei Stellvertretungen, die Vertretung<br />
der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss,<br />
der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin<br />
werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55<br />
Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung<br />
sind nicht zulässig.<br />
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses<br />
wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der<br />
Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat<br />
soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses<br />
zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind<br />
diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen<br />
(Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden,<br />
falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch<br />
erhebt.<br />
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen.<br />
Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors/der<br />
Gemeindebrandinspektorin, seiner zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen<br />
ist innerhalb einer Woche nach der<br />
Wahl dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Vorlage<br />
an den Gemeindevorstand zu übergeben.<br />
§ 18<br />
Feuerwehrvereinigungen<br />
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu<br />
privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen.<br />
Die Gemeinde unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen<br />
nach Maßgabe des Haushalts.<br />
§ 19<br />
In-Kraft-treten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01. 08. <strong>2021</strong> in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 01.01. 2012<br />
außer Kraft.<br />
Sulzbach (Taunus), 28. Juli <strong>2021</strong><br />
Der Gemeindevorstand:<br />
Hans-Jürgen Wieczorek, Erster Beigeordneter<br />
Bekanntmachung Nr. 38/<strong>2021</strong><br />
Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der<br />
Stichwahl sowie Aufforderung zur Einreichung<br />
von Wahlvorschlägen für die Direktwahl<br />
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Sulzbach (Taunus)<br />
In der Gemeinde Sulzbach (Taunus) mit 9.170 Einwohnern ist<br />
die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters<br />
zu besetzen.<br />
Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet; zusätzlich<br />
wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.<br />
Besoldung und Aufwandsentschädigung richten sich nach der<br />
Hessischen Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung<br />
und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen<br />
kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit vom<br />
17.02.2014.<br />
Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der<br />
<strong>30</strong>. April 2022. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.<br />
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes<br />
oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik<br />
Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am<br />
Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 32 Abs. 2 und<br />
§ 31 HGO entsprechend.<br />
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines<br />
Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse<br />
nachfolgend unter Nr. 2 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung<br />
ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.<br />
Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender<br />
Adresse erfragt werden:<br />
Gemeinde Sulzbach (Taunus) – die Gemeindewahlleiterin – Frau<br />
Christine Meißner, Hauptstraße 11, 65843 Sulzbach (Taunus),<br />
Telefon 0 6196 / 70 21- 200 oder christine.meissner@sulzbachtaunus.de.<br />
Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die<br />
Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgefordert.<br />
Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung<br />
am Sonntag, dem 07. November <strong>2021</strong>, eine eventuell erforderliche<br />
Stichwahl am Sonntag, dem 21. November <strong>2021</strong>,<br />
statt.<br />
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen<br />
Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen<br />
Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen.<br />
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des<br />
Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen<br />
und Einzelbewerbern eingereicht werden.<br />
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber<br />
enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe<br />
und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch<br />
diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender<br />
Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.<br />
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern<br />
tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder<br />
der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens,<br />
des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Tags der Geburt, Geburtsorts,<br />
Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen;<br />
auf § 15 Abs. 5 KWG „Erreichbarkeitsanschrift“ wird hingewiesen.<br />
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag<br />
benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann<br />
nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich<br />
erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.<br />
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen<br />
von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson,<br />
die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen, persönlich<br />
und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von<br />
der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.<br />
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich<br />
und handschriftlich unterzeichnet werden. Wahlvorschläge<br />
von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem<br />
Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens<br />
einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der<br />
Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertreten waren, sowie<br />
von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens so vielen<br />
Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet<br />
sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde Mitglieder<br />
hat.<br />
Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter<br />
beträgt 31.<br />
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.<br />
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner<br />
von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung<br />
gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags<br />
nachzuweisen.<br />
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer<br />
Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer<br />
Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im<br />
Wahlkreis (Gemeinde) oder in einer Versammlung der von den<br />
Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde)<br />
aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern<br />
(Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person<br />
an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder<br />
einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird<br />
Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung<br />
in angemessener Zeit vorzustellen.<br />
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.<br />
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift<br />
aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit<br />
der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen<br />
Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse<br />
der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und<br />
die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die<br />
Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter,<br />
der Schriftführerin oder dem Schriftführer und<br />
zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie<br />
haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an<br />
Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des<br />
Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende<br />
Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die<br />
vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm<br />
der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die<br />
Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen<br />
Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde<br />
im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, dem <strong>30</strong>. August<br />
<strong>2021</strong>, 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin der Gemeinde Sulzbach<br />
(Taunus), Hauptstraße 11, 65843 Sulzbach (Taunus), einzureichen.<br />
Es wird empfohlen, Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem genannten<br />
Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit<br />
der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können.<br />
Wahlleiterin:<br />
Christine Meißner, Rathaus, 1. OG Zimmer-Nr. 05,<br />
Tel.: 0 6196 / 70 21- 200<br />
Stellv. Wahlleiter:<br />
Frank Walz, Rathaus, 2. OG Zimmer-Nr. 06,<br />
Tel.: 0 6196 / 70 21- 600<br />
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:<br />
• Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers,<br />
dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag<br />
einverstanden ist,<br />
• eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung,<br />
dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen<br />
der Wählbarkeit erfüllt,<br />
• Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und<br />
Unterstützer des Wahlvorschlags sowie<br />
• eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über die Wahlberechtigung<br />
der Unterstützerinnen und Unterstützer,<br />
• bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift<br />
über die Versammlung, in der die Bewerberin oder<br />
der Bewerber aufgestellt wurde.<br />
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson<br />
ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange<br />
nicht über seine Zulassung entschieden ist.<br />
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert<br />
oder zurückgenommen werden.<br />
Sulzbach (Taunus), 29. Juli <strong>2021</strong><br />
Der stellvertretende Gemeindewahlleiter<br />
Frank Walz<br />
Startschuss fällt am Montag,<br />
16. August <strong>2021</strong><br />
Wasser-, Kanal- und Oberflächenmaßnahmen in der Eschborner Straße<br />
Die Gemeinde Sulzbach<br />
(Taunus) macht darauf aufmerksam,<br />
dass ab Montag, 16.<br />
August <strong>2021</strong>, die geplanten<br />
umfangreichen Wasser-, Kanalund<br />
Oberflächenmaßnahmen<br />
in der Eschborner Straße mit<br />
der Einrichtung der Baustelle<br />
und dem Aufbruch des<br />
Asphaltbelages im Bereich „Am<br />
Brühl“/„Haingrabenstraße“<br />
beginnen können. Aus dem<br />
Fachbereich „Planung, Bauen,<br />
Liegenschaften“ heißt es dazu,<br />
dass sich die akute Knappheit<br />
an Baumaterial auch auf die<br />
Lieferung von Kanalrohren<br />
auswirkt und damit leider eine<br />
Verzögerung des Baubeginns<br />
einhergegangen ist.<br />
Bis zum Abschluss der gesamten<br />
Maßnahmen vergehen<br />
voraussichtlich 15 Monate. Es<br />
erfolgt eine Ausschilderung der<br />
notwendigen Umleitung. Die<br />
Gemeinde informiert in regelmäßigen<br />
Abständen über den<br />
Fortgang der Maßnahmen.