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Sulzbacher Anzeiger Ausgabe Kw 30-2021

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SECHS <strong>30</strong>. 7. <strong>2021</strong> Nr. <strong>30</strong><br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre<br />

jeweiligen Vertreter.<br />

(4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses<br />

ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen,<br />

wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich<br />

mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht<br />

öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der<br />

Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu den Sitzungen<br />

einladen. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses<br />

ist eine Niederschrift zu fertigen.<br />

§ 16<br />

Jahreshauptversammlungen<br />

(1) Unter dem Vorsitz der Feuerwehrleitung findet jährlich eine<br />

Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) der Einsatzabteilung<br />

der Freiwilligen Feuerwehr Sulzbach (Taunus)<br />

statt.<br />

(2) Unter dem Vorsitz des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin<br />

findet jährlich eine Hauptversammlung<br />

(Jahreshauptversammlung) der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen<br />

Feuerwehr Sulzbach (Taunus) statt. Die Absätze (3)<br />

bis (7) sind sinngemäß anzuwenden.<br />

(3) Die Jahreshauptversammlung wird von der Feuerwehrleitung<br />

einberufen. Sie hat einen Bericht über das abgelaufene<br />

Jahr zu erstatten.<br />

(4) Eine Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies<br />

mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben<br />

von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb<br />

von zwei Wochen durchzuführen.<br />

(5) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung<br />

sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand<br />

mindestens zwei Wochen vor der Versammlung<br />

durch öffentliche Bekanntmachung im Bekanntmachungsorgan<br />

der Gemeinde gemäß Hauptsatzung sowie durch<br />

Aushang im Feuerwehrhaus bekannt zu geben. Im Fall des<br />

Abs. 4 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.<br />

(6) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung nach<br />

Abs. (1) sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der<br />

Ehren- und Altersabteilung – siehe auch § 15 (3). Stimmberechtigt<br />

in der Jahreshauptversammlung nach Abs. (2) sind<br />

die Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Die Versammlung ist<br />

beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder<br />

anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung<br />

nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb<br />

von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht<br />

auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung/der<br />

Jugendfeuerwehr beschlussfähig ist.<br />

(7) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung<br />

beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber,<br />

ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.<br />

§ 17<br />

Wahlen<br />

(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden<br />

Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin<br />

geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt.<br />

(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte<br />

Funktionen beträgt fünf Jahre.<br />

(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl<br />

mindestens zwei Wochen vorher in Verbindung mit der Einladung<br />

nach § 16 Abs. 3 zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit<br />

der Versammlung gilt § 16 Abs. 6 Satz 3 und<br />

4 entsprechend.<br />

(4) Die Feuerwehrleitung, die zwei Stellvertretungen, die Vertretung<br />

der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss,<br />

der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin<br />

werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55<br />

Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung<br />

sind nicht zulässig.<br />

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses<br />

wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der<br />

Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat<br />

soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses<br />

zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind<br />

diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen<br />

(Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden,<br />

falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch<br />

erhebt.<br />

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen.<br />

Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors/der<br />

Gemeindebrandinspektorin, seiner zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen<br />

ist innerhalb einer Woche nach der<br />

Wahl dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Vorlage<br />

an den Gemeindevorstand zu übergeben.<br />

§ 18<br />

Feuerwehrvereinigungen<br />

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu<br />

privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen.<br />

Die Gemeinde unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen<br />

nach Maßgabe des Haushalts.<br />

§ 19<br />

In-Kraft-treten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01. 08. <strong>2021</strong> in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 01.01. 2012<br />

außer Kraft.<br />

Sulzbach (Taunus), 28. Juli <strong>2021</strong><br />

Der Gemeindevorstand:<br />

Hans-Jürgen Wieczorek, Erster Beigeordneter<br />

Bekanntmachung Nr. 38/<strong>2021</strong><br />

Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der<br />

Stichwahl sowie Aufforderung zur Einreichung<br />

von Wahlvorschlägen für die Direktwahl<br />

der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters<br />

der Gemeinde Sulzbach (Taunus)<br />

In der Gemeinde Sulzbach (Taunus) mit 9.170 Einwohnern ist<br />

die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters<br />

zu besetzen.<br />

Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet; zusätzlich<br />

wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.<br />

Besoldung und Aufwandsentschädigung richten sich nach der<br />

Hessischen Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung<br />

und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen<br />

kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit vom<br />

17.02.2014.<br />

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der<br />

<strong>30</strong>. April 2022. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.<br />

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes<br />

oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik<br />

Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am<br />

Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 32 Abs. 2 und<br />

§ 31 HGO entsprechend.<br />

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines<br />

Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse<br />

nachfolgend unter Nr. 2 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung<br />

ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.<br />

Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender<br />

Adresse erfragt werden:<br />

Gemeinde Sulzbach (Taunus) – die Gemeindewahlleiterin – Frau<br />

Christine Meißner, Hauptstraße 11, 65843 Sulzbach (Taunus),<br />

Telefon 0 6196 / 70 21- 200 oder christine.meissner@sulzbachtaunus.de.<br />

Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die<br />

Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgefordert.<br />

Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung<br />

am Sonntag, dem 07. November <strong>2021</strong>, eine eventuell erforderliche<br />

Stichwahl am Sonntag, dem 21. November <strong>2021</strong>,<br />

statt.<br />

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen<br />

Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen<br />

Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen.<br />

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des<br />

Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen<br />

und Einzelbewerbern eingereicht werden.<br />

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber<br />

enthalten.<br />

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe<br />

und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch<br />

diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender<br />

Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.<br />

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern<br />

tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder<br />

der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens,<br />

des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Tags der Geburt, Geburtsorts,<br />

Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen;<br />

auf § 15 Abs. 5 KWG „Erreichbarkeitsanschrift“ wird hingewiesen.<br />

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag<br />

benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann<br />

nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich<br />

erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.<br />

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen<br />

von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson,<br />

die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen, persönlich<br />

und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von<br />

der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.<br />

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich<br />

und handschriftlich unterzeichnet werden. Wahlvorschläge<br />

von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem<br />

Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens<br />

einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der<br />

Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertreten waren, sowie<br />

von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens so vielen<br />

Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet<br />

sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde Mitglieder<br />

hat.<br />

Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter<br />

beträgt 31.<br />

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.<br />

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner<br />

von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung<br />

gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags<br />

nachzuweisen.<br />

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer<br />

Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer<br />

Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im<br />

Wahlkreis (Gemeinde) oder in einer Versammlung der von den<br />

Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde)<br />

aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern<br />

(Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person<br />

an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder<br />

einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird<br />

Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung<br />

in angemessener Zeit vorzustellen.<br />

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.<br />

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift<br />

aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit<br />

der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen<br />

Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse<br />

der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und<br />

die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die<br />

Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter,<br />

der Schriftführerin oder dem Schriftführer und<br />

zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie<br />

haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an<br />

Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des<br />

Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende<br />

Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die<br />

vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm<br />

der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die<br />

Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen<br />

Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde<br />

im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, dem <strong>30</strong>. August<br />

<strong>2021</strong>, 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin der Gemeinde Sulzbach<br />

(Taunus), Hauptstraße 11, 65843 Sulzbach (Taunus), einzureichen.<br />

Es wird empfohlen, Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem genannten<br />

Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit<br />

der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />

werden können.<br />

Wahlleiterin:<br />

Christine Meißner, Rathaus, 1. OG Zimmer-Nr. 05,<br />

Tel.: 0 6196 / 70 21- 200<br />

Stellv. Wahlleiter:<br />

Frank Walz, Rathaus, 2. OG Zimmer-Nr. 06,<br />

Tel.: 0 6196 / 70 21- 600<br />

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:<br />

• Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers,<br />

dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag<br />

einverstanden ist,<br />

• eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung,<br />

dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen<br />

der Wählbarkeit erfüllt,<br />

• Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und<br />

Unterstützer des Wahlvorschlags sowie<br />

• eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über die Wahlberechtigung<br />

der Unterstützerinnen und Unterstützer,<br />

• bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift<br />

über die Versammlung, in der die Bewerberin oder<br />

der Bewerber aufgestellt wurde.<br />

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />

der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson<br />

ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange<br />

nicht über seine Zulassung entschieden ist.<br />

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert<br />

oder zurückgenommen werden.<br />

Sulzbach (Taunus), 29. Juli <strong>2021</strong><br />

Der stellvertretende Gemeindewahlleiter<br />

Frank Walz<br />

Startschuss fällt am Montag,<br />

16. August <strong>2021</strong><br />

Wasser-, Kanal- und Oberflächenmaßnahmen in der Eschborner Straße<br />

Die Gemeinde Sulzbach<br />

(Taunus) macht darauf aufmerksam,<br />

dass ab Montag, 16.<br />

August <strong>2021</strong>, die geplanten<br />

umfangreichen Wasser-, Kanalund<br />

Oberflächenmaßnahmen<br />

in der Eschborner Straße mit<br />

der Einrichtung der Baustelle<br />

und dem Aufbruch des<br />

Asphaltbelages im Bereich „Am<br />

Brühl“/„Haingrabenstraße“<br />

beginnen können. Aus dem<br />

Fachbereich „Planung, Bauen,<br />

Liegenschaften“ heißt es dazu,<br />

dass sich die akute Knappheit<br />

an Baumaterial auch auf die<br />

Lieferung von Kanalrohren<br />

auswirkt und damit leider eine<br />

Verzögerung des Baubeginns<br />

einhergegangen ist.<br />

Bis zum Abschluss der gesamten<br />

Maßnahmen vergehen<br />

voraussichtlich 15 Monate. Es<br />

erfolgt eine Ausschilderung der<br />

notwendigen Umleitung. Die<br />

Gemeinde informiert in regelmäßigen<br />

Abständen über den<br />

Fortgang der Maßnahmen.

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