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210930_coronaschvo_ab_01.10.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf

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13. von immunisierten oder getesteten Personen beim gemeinsamen Singen, wobei für getestete<br />

Personen <strong>ab</strong>weichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test oder ein höchstens sechs<br />

Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist,<br />

14. von Inh<strong>ab</strong>erinnen und Inh<strong>ab</strong>ern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kundenoder<br />

Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame<br />

Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,<br />

15. bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder-<br />

und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten,<br />

16. bei touristischen Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten<br />

von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe an festen Sitzplätzen,<br />

wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind,<br />

17. auf behördliche oder richterliche Anordnung,<br />

18. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen<br />

der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf<br />

Verlangen vorzulegen ist.<br />

(3) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.<br />

Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform<br />

keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.<br />

(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der<br />

Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot,<br />

die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.<br />

§ 4<br />

Zugangsbeschränkungen, Testpflicht<br />

(1) Der Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen<br />

Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen, stationären Einrichtungen<br />

der Sozialhilfe sowie Sammelunterkünften für Flüchtlinge ist nur immunisierten oder getesteten<br />

Personen gestattet.<br />

(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden<br />

Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder<br />

getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:<br />

1. Veranstaltungen einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes<br />

im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen,<br />

unter Nutzung von Innenräumen, Messen und Kongresse in Innenräumen sowie alle<br />

Sport- und Wellnessangebote sowie vergleichbare Angebote in Innenräumen,<br />

2. Veranstaltungen im Freien <strong>mit</strong> gleichzeitig mehr als 2 500 aktiv Teilnehmenden, Besucherinnen<br />

und Besuchern oder Zuschauenden (Großveranstaltungen) unter Ausnahme von solchen<br />

Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes, bei denen voraussichtlich<br />

die Einhaltung eines Mindest<strong>ab</strong>stands von 1,5 Metern sichergestellt ist,<br />

3. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen<br />

Dienstleistungen,

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