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Gefahrgut - das unterschätzte Betriebsrisiko | Dr. Hartmut Frenzel

Gefahrgut – für Sie als Unternehmer ein Thema? Ich bin mir sicher – Ja! Das Thema Gefahrgut ist für Sie als Unternehmer wichtig. Sie haben sich bislang nur nicht darum gekümmert – aus welchen Gründen auch immer. - Haben Sie eigene Instandhalter? - Benutzen Ihre Beschäftigten Spraydosen? - Entsorgen Sie ölhaltige Putzlappen? - Haben Sie Beschäftigte, die schweißen? - Verwenden Sie im Unternehmen Lithium-Ionen-Batterien? - ...

Gefahrgut – für Sie als Unternehmer ein Thema?

Ich bin mir sicher – Ja!

Das Thema Gefahrgut ist für Sie als Unternehmer wichtig. Sie haben sich bislang nur
nicht darum gekümmert – aus welchen Gründen auch immer.

- Haben Sie eigene Instandhalter?
- Benutzen Ihre Beschäftigten Spraydosen?
- Entsorgen Sie ölhaltige Putzlappen?
- Haben Sie Beschäftigte, die schweißen?
- Verwenden Sie im Unternehmen Lithium-Ionen-Batterien?
- ...

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Gefahrgut

- das unterschätzte Betriebsrisiko

Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen.


Dr. Frenzel steht für:

Technisches Know-how gepaart mit juristischem Fachwissen und

ökonomischem Verständnis

Wissen, was wichtig wird – 4 Tage Weiterbildung pro Monat

Trockene Themen – pragmatische Lösungen bringen Sicherheit

Betreiberpflichten auf den Punkt gebracht.

https://www.arbeitsschutz-und-umweltschutz.de/


Inhaltsverzeichnis

Gefahrgut – für mich ein Thema?

Was ist Gefahrgut?

Gefahrgutbeauftragter

- Brauche ich einen?

- Befreiungen von der Pflicht

Spraydosen – ein Beispiel

Weitere rechtliche Anforderungen

- Arbeitsschutz

- Ladungssicherung

Pflichtverletzung

Experte im Einsatz – Ihr Mehrwert

Action!


Gefahrgut

- für mich ein Thema?

Ich bin mir sicher – Ja!

Das Thema Gefahr gut ist für Sie als Unternehmer wichtig. Sie haben sich bislang nur

nicht darum ge kümmert – aus welchen Gründen auch immer.

Haben Sie eigene Instandhalter?

Benutzen Ihre Beschäftigten Spraydosen?

Entsorgen Sie ölhaltige Putzlappen?

Haben Sie Be schäftigte, die schweißen?

Verwenden Sie im Unternehmen Lithium-Ionen-Batterien?


Gefahrgut

- für mich ein Thema?

Ja, Gefahrgut ist für Sie relevant.

Ihr Gefahrstoffmanagement im Unternehmen haben Sie im Griff!

Sie und Ihre Beschäftigten wissen, welche Gefahrstoffe im Unternehmen vorhanden

sind und wie diese verwendet werden, wie die Produkte gelagert werden müssen,

welche persönliche Schutzausrüs tung getragen werden muss, …


Gefahrgut

- für mich ein Thema?

Ja, Gefahrgut ist für Sie relevant.

Aber der Gesetzgeber hat sich auch Gedanken gemacht, wie Produkte zu Ihnen

kommen und wie Produkte Ihr Unternehmen wieder verlassen – abseits des

Abfallrechts. Auch dieses Feld müssen Sie beackern, d. h. Sie müssen sich damit

beschäftigen, wie Sie Aufträge (Auftrag geber des Absenders) richtig erteilen, wie

Gefahrgut richtig verpackt wird, welche Kennzeichnungen erforderlich sind, und vieles

mehr.

Diese Information soll Ihnen einen kleinen Einblick in die für Sie neue Welt der Gefahrgüter

geben. Es kann jedoch den Blick in die jeweils geltenden Rechtsgrundlagen für

den Einzelfall nicht ersetzen.


Was ist Gefahrgut?

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer

Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren

für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für

wich tige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und

Sachen ausgehen können.¹

¹ §2 (1) GGBefG


Was ist Gefahrgut?

Güter werden aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahren

verschiedenen Klassen zuge ordnet.

Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter:

ADR = „Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route“

Auf Deutsch bedeutet das:

„Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“.

Quelle: Bundesministerium für Digitales und Verkehr


Gefahrgutbeauftragter

Brauche ich einen?

Jedes Unternehmen, das an der Beförde rung von Gefahrgut beteiligt ist, muss

mindes tens einen Gefahrgutbeauftragten (Gb) schriftlich bestellen. Jeder Beschäftigte

muss wissen, wer der Gefahrgutbeauftragte ist sowie wo und wie der

Gefahrgutbeauftragte erreicht werden kann.

Nicht nur Unternehmen, die Gefahrgut be fördern, müssen einen

Gefahrgutbeauftragten bestellen, sondern auch solche Unterneh men, die mit

gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken, sofern sie nicht

unter Befreiungen (dazu gleich mehr) fallen.


Gefahrgutbeauftragter

Brauche ich einen?

Der Gefahrgutbeauftragte muss kein eigener Beschäftigter sein; es kann auch ein

externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden.

Ein Gefahrgutbeauftragter stellt sicher, dass keine Fehler im Umgang mit gefährlichen

Gü tern gemacht werden und sich das Unterneh men somit auf rechtssicherem Terrain

bewegt. Ist kein Gefahrgutbeauftragter be stellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des

Betriebes selbst als Gefahrgutbeauftragter; ihn treffen dann alle Pflichten und

Verantwort lichkeiten².

Aufgrund der Komplexität emp fiehlt es sich jedoch immer einen externen Spezialisten

zu beauftragen.

² § 3 (1) GbV


Gefahrgutbeauftragter

Befreiungen von der Pflicht

Für Unternehmen gibt es Befreiungsmöglichkeiten, einen Gefahrgutbeauftragten

bestellen zu müssen.

Befreit sind Unternehmen³,

denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer,

Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in

der Binnenschifffahrt, Emp fänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von

Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC)

und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,

³ siehe § 2 GbV


Gefahrgutbeauftragter

Befreiungen von der Pflicht

denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind

und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto

je Kalenderjahr be teiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und

gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,

denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der

Beförderung ge fährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr

beteiligt sind,

deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den

Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,


Gefahrgutbeauftragter

Befreiungen von der Pflicht

deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-,

Eisenbahn-, Bin nenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in

Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR fest gelegten höchstzulässigen Mengen nicht

überschreiten,

deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den

Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,

und

die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den

Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei

radioaktiven Stoffen nur für sol che der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

Die Befreiungstatbestände können auch nebeneinander in Anspruch genommen

werden.


Gefahrgutbeauftragter

Befreiungen von der Pflicht

Hier lauern Fallstricke. Damit Sie nicht zu Fall kommen, sollten Sie unbedingt jemanden

fragen, der sich damit auskennt.

Übrigens, auch wenn Ihre Fahrer Befreiungen beim Transport von Gefahrgut in

Anspruch nehmen, so bleibt doch die Pflicht zur Gefahrgutschulung durch einen

Experten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Aufzeichnungen der Schulungen mindestens fünf Jahre

nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzubewahren. Auf Verlangen der Behörde sind

diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.


Spraydosen

- ein Beispiel

In jedem Unternehmen fallen sie an, ob im Maschinenbau als Rostlöser oder als Lack

oder als Backofenreiniger in der Gastronomie, … – Spraydosen. Sie sind im

betrieblichen Alltag ständig im Einsatz.

Was mache ich damit, wenn ich regelmäßig Spraydosen betrieblich entsorgen muss?

Was muss ich beachten?

Als Beispiel sei hier das in vielen Unterneh men verwendete WD-40® Multifunktionsprodukt

Smart Straw gewählt.

Symbolfoto


Spraydosen

- ein Beispiel

Im Sicherheitsdatenblatt, Version: 01.11.2021 / 0009 (zuletzt abgerufen am 05.03.2022)

steht im Abschnitt 13: Hinweis zur Entsorgung die Abfallschlüsselnummer 16 05 04

gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen).

Im Sicherheitsdatenblatt finde ich auch direkt Hinweise zu Gefahrgutaspekten –

Abschnitt 14: Angaben zum Transport.


Spraydosen

- ein Beispiel

Quelle: https://media.wd40.de/app/uploads/2021/04/01093530/EUF0002_DE.pdf


Spraydosen

- ein Beispiel

Aber Halt:

Der Blick in das Sicherheitsda tenblatt ersetzt nicht den Blick in das „Gesetzbuch“.

Nicht nur, dass Sondervorschriften des Gefahrgutrechts zu beachten sind. Es gilt auch

noch Augenmerk auf Regelungen des Straßenverkehrs, etc. zu legen.

Wenn man das alles berücksichtigt, was ich Ihnen nur in Auszügen darstelle, kann man

nur zu einem Schluss kommen: Verzicht auf Verwendung von Spraydosen, außer es

gibt absolut keine andere Lösung.

So, und jetzt gehen Sie bitte in Gedanken durch Ihr Unternehmen. Sie werden

noch viele Produkte finden, die unter das Gefahrgutrecht fallen.


Weitere Anforderungen

Arbeitsschutz

Vergessen Sie bitte auch nicht den Arbeitsschutz und die Gefahrstoffverordnung.

Sie müssen in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung, unter anderem gemäß

§ 6 GefStoffV, durchführen und Maßnahmen festlegen.


Pflichtverletzung

Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer für

Bestimmun gen verantwortlich.

die Einhaltung aller gesetzlichen

Aber das kennen Sie auch aus anderen Rechtsbereichen.


Pflichtverletzung

Sie handeln z. B. ordnungswidrig, wenn Sie

einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder

nicht rechtzeitig bestellen

selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, ohne im Besitz eines

gültigen Schulungsnachweises zu sein,

nicht dafür sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß

er füllen kann,


Pflichtverletzung

Sie handeln auch ordnungswidrig, wenn Sie

den Jahresbericht nicht mindestens fünf Jahre aufbewahren oder nicht rechtzeitig

vorlegen,

den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geld buße bis zu fünfzigtausend Euro

geahndet werden, plus Eintragung in das Gewerbezen tralregister (Geldbuße

mehr als zweihundert Euro).


Experte im Einsatz

- Ihr Mehrwert

Im Management Ihres Unternehmens sind

Sie stets gefordert, Wachstum und

Prozessfluss si cherzustellen und zu

optimieren. All das geht häufig zulasten

Ihrer Kernkompetenz und be ansprucht

wertvolle Ressourcen.

Sie wollen schneller von A nach B kommen.

Lassen Sie uns sprechen.

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Melden Sie sich, wenn ich Ihnen helfen

kann! Sei es, um bei Ihnen eine Veränderung

Ihres Gefahrgutmanagements zu erreichen

oder um die Verantwortlichen Ihres Hauses

darin zu trai nieren (on the job).

A

Kundennutzen:

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Action!

Warten Sie nicht, bis Sie von der Behörde auf gefordert werden, Ihre Jahresberichte der

letzten 5 Jahre oder Schulungsnachweise Ihrer Beteiligten Personen vorzulegen.

Werden Sie aktiv und vereinbaren Sie jetzt mit mir einen Beratungstermin – kostenlos

und unver bindlich.

Dr. Hartmut Frenzel | Betreiberpflichten auf den Punkt gebracht.

Telefon +49 202 2541472

Mobil +49 160 2912140

E-Mail frenzel@dr-frenzel.com

Threema ID NAP5E4B8

https://www.arbeitsschutz-und-umweltschutz.de/


Version: März 2022

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