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Vermessung und Berechnung von ... - Deine Haut

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1 Einleitung<br />

Die Unfallverhütungsvorschrift „Sprengarbeiten“<br />

(VBG 46) schreibt vor, daß<br />

der verantwortliche Leiter <strong>von</strong> Großbohrlochsprengungen<br />

– die Vorgaben <strong>und</strong> Bohrlochabstände<br />

zu ermitteln,<br />

– die Sprengstoffmenge zu berechnen,<br />

– die Ansatzpunkte, die Richtung <strong>und</strong><br />

die Tiefe der Bohrlöcher zu bestimmen<br />

<strong>und</strong><br />

– die Verteilung der Ladung im Bohrloch<br />

festzulegen hat.<br />

Gr<strong>und</strong>lage hierfür ist die meßtechnische<br />

Ermittlung <strong>von</strong> Wandhöhe <strong>und</strong><br />

Wandneigung.<br />

Von der Vielzahl der möglichen<br />

Meßverfahren werden die wichtigsten,<br />

d. h.<br />

– das Lotmeßverfahren,<br />

– das Dreieckmeßverfahren,<br />

– die <strong>Vermessung</strong> mit Handgefällmesser,<br />

– die <strong>Vermessung</strong> mit Tachymeter-<br />

Theodolit sowie<br />

– die <strong>Vermessung</strong> mit elektronischen<br />

Meßgeräten<br />

im folgenden abgehandelt.<br />

Das Zeichnen der Gr<strong>und</strong>risse <strong>und</strong><br />

Schnitte wird beschrieben sowie die<br />

Lademengenberechnung erläutert.<br />

Der verantwortliche Leiter <strong>von</strong> Großbohrlochsprengungen<br />

muß darüber<br />

hinaus<br />

– Ansatzpunkte <strong>und</strong> Richtung der<br />

Bohrlöcher überprüfen,<br />

– Abweichungen <strong>von</strong> der beabsichtigten<br />

Richtung <strong>und</strong> Tiefe der Bohrlöcher<br />

meßtechnisch ermitteln <strong>und</strong><br />

dokumentieren <strong>und</strong><br />

– die Lademengenberechnung gegebenenfalls<br />

korrigieren.<br />

In Teile <strong>von</strong> Bohrlöchern, deren Verlauf<br />

nicht sicher ermittelt werden<br />

kann, darf kein Sprengstoff eingebracht<br />

werden.<br />

Außerdem werden geeignete Verfahren<br />

zur Ermittlung des tatsächlichen<br />

Bohrlochverlaufs vorgestellt.<br />

5

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