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Leseprobe

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VISUELL

Recht

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht

ausgeschlossen.

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind

unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders

entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen

benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann

sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar

und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen,

wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,

von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur

des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung

des Vertragszwecks gefährdet ist.

P 30

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