Leseprobe
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VISUELL
Recht
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann
sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist.
Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen,
wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur
des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet ist.
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