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Bestellung über Fax: +49 (0) - Staufen GmbH & Co. KG

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Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

Bacher und Demmler <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong>, Berlin<br />

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen<br />

1. Allgemeines<br />

a) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit<br />

dem Käufer, auch wenn bei Einzellieferungen nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen<br />

wird. Sie gelten auch, wenn der Besteller in seiner <strong>Bestellung</strong> oder einem Bestätigungsschreiben<br />

auf abweichende Bedingungen verweist, es sei denn, wir hätten diesen schriftlich zugestimmt.<br />

b) Wir behalten uns Änderungen dieser Bedingungen vor, sofern unvorhergesehene Umstände<br />

dies erfordern. Änderungen werden unverzüglich unseren Abnehmern bekanntgegeben. Die Änderungen<br />

wirken für alle Aufträge, die nach ihrem Inkrafttreten bei uns eingehen.<br />

2. Preise<br />

a) Lieferungen erfolgen nur auf feste Rechnung. Rechnungstag ist grundsätzlich der Versandtag.<br />

b) Die Preise sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen<br />

Preisen. Allein maßgebend sind die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Wir behalten uns Änderungen<br />

unserer Preise vor, sofern die Umstände dies erfordern. Änderungen werden wir unseren<br />

Abnehmern unverzüglich bekanntgeben. Sie wirken für alle Aufträge, die nach ihrem Inkrafttreten<br />

bei uns eingehen.<br />

3. Auftragsannahme und Lieferzeit<br />

a) Unsere Angebote sind unverbindlich. Lieferverträge sind erst wirksam, wenn wir sie schriftlich<br />

bestätigt haben. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.<br />

b) Liefertermine vereinbaren wir nur entsprechend unseren Produktionsmöglichkeiten. Vereinbarte<br />

Liefertermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.<br />

c) Bei Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine bzw. bei Nichteinhaltung der in Anspruch genommenen<br />

Nachfrist, die wir zu vertreten haben, werden wir die zusätzlich entstehende Fracht<br />

nicht berechnen.<br />

4. Betriebsstörung<br />

a) Wir werden von der Pflicht zur fristgerechten Lieferung durch alle Umstände befreit, die wir<br />

nicht zu vertreten haben und die zu einer erheblichen Betriebsstörung führen. Wenn wir uns<br />

hierauf berufen wollen, müssen wir dies dem Käufer von uns aus bzw. auf Anfrage unverzüglich<br />

erklären. Hält die Betriebsstörung länger als zwei Monate an, können beide Seiten vom Vertrag<br />

zurücktreten.<br />

5. Lieferung<br />

a) Alle Sendungen gehen für Rechnung und Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt nur auf<br />

besondere Anordnung und auf Kosten des Bestellers. Wir nehmen für den Käufer den Versand<br />

mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für groben Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

b) Frachtgut. Die Versandart bei Frachtgut bestimmt die Lieferfirma. Unsere Lieferungen an den<br />

Einzelhandel erfolgen ab einem Warenwert von € 200,00 frachtfrei. Beim Großhandel beträgt<br />

die frachtfreie Grenze € 600,00. Der Wert umfasst den Nettowarenwert ohne Mehrwertsteuer.<br />

c) Post und Expressgut. Bei Post- und Expressgut werden die Auslagen - soweit die Sendungen<br />

nicht unfrei abgeliefert werden können - berechnet.<br />

d) Bei telefonischen <strong>Bestellung</strong>en <strong>über</strong>nimmt der Käufer die Gewähr für ordnungsgemäße und<br />

richtige Annahme. Aus Hörfehlern können keine Ansprüche hergeleitet werden.<br />

e) Fordert der Kunde einen Auslieferungsnachweis an, obwohl er die Ware bereits erhalten hat,<br />

berechnen wir als Aufwandsersatz € 8,-.<br />

6. Zahlung<br />

a) Die Rechnungen sind zahlbar entsprechend der vereinbarten und vorderseitig aufgedruckten<br />

Zahlungskonditionen.<br />

b) Skonto wird nur bei Barzahlung vergütet. Barzahlung liegt nur bei rechtzeitigem Geldeingang<br />

vor, nicht bei Hergabe von Wechseln. Der Skontoabzug auf nicht verfallene Rechnungen ist unzulässig,<br />

wenn gleichzeitig verfallene Rechnungen noch unbeglichen sind.<br />

c) Wir behalten uns vor, Forderungen, die 60 Tage nach Rechnungsdatum nicht bezahlt sind, an<br />

unser Inkassobüro zum Einzug abzutreten.<br />

d) Für Beträge, die nicht bis zu den Fälligkeitstagen eingegangen sind, können Einzugsspesen<br />

und Zinsverlust vom Verfalltag ab in Rechnung gestellt werden, und zwar der Zinsverlust mit<br />

einem Satz von 1,25 % pro Monat.<br />

e) Wechseldiskont und -Spesen gehen zu Lasten des Zahlpflichtigen.<br />

f) Der Käufer darf nicht mit von uns bestrittenen Ansprüchen aufrechnen, sofern diese nicht<br />

rechtskräftig festgestellt sind.<br />

g) Wird uns eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt,<br />

durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug,<br />

so dürfen wir sofort Bezahlung aller offenen Rechnungen verlangen, auch der noch<br />

nicht fälligen.<br />

7. Beanstandungen<br />

a) Geringfügige Abweichungen von den Originalmustern innerhalb der durch die Technik der<br />

Fabrikation bedingten Grenzen sind bei Lieferungen nicht immer zu vermeiden und beeinträchtigen<br />

daher branchenüblich nicht die vertragsgemäße Beschaffenheit. Dies gilt auch für solche<br />

Abweichungen, deren Ursache im Rohstoff liegt, auf den wir keinen Einfluß haben. Solche Abweichungen<br />

begründen daher keine Beanstandungen.<br />

b) Mängel eines Teils der Lieferung können, sofern der Rest für den Käufer zumutbar verwendbar<br />

ist, nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.<br />

c) Bei von uns zu vertretenen Mängeln der Ware leisten wir grundsätzlich nur Ersatz durch<br />

kostenfreie Nachlieferung fehlerfreier Ware gegen Rückgabe der beanstandeten. Die Kosten der<br />

Rücksendung vergüten wir dem Besteller. Ist fehlerfreie Ersatzlieferung nicht möglich, kann der<br />

Verkäufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die<br />

Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert der Tauglichkeit der gelieferten Ware<br />

nur unerheblich mindert. Konnte der Mangel, ohne dass dies vom Besteller oder dem Verarbeiter<br />

zu vertreten ist, erst nach Verarbeiten der Ware festgestellt werden, leisten wir außerdem Ersatz<br />

für die dem Besteller durch die nicht vertragsgemäße Lieferung unmittelbar entstandenen<br />

Schäden unter Ausschluss aller Folgeschäden, höchstes jedoch bis zum in Rechnung gestellten<br />

reinen Warenwert nach Abzug aller Rabatte, es sei denn, uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

zur Last.<br />

46<br />

d) Mängel, auch Mengendifferenzen, müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der<br />

Sendung uns mitgeteilt werden, andernfalls gelten sie als genehmigt und werden nicht mehr<br />

berücksichtigt. Nicht offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung, spätestens<br />

sechs Monate nach Erhalt der Sendung mitzuteilen.<br />

e) Zur Begründung von Mängelrügen ist eine Probe des beanstandeten Artikels einzusenden, aus<br />

der die Mängel ersichtlich sind.<br />

f) Sonstige Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung und auch nur dann angenommen,<br />

wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.<br />

g) Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, uns fallen Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.<br />

h) Bei EAN-<strong>Co</strong>des kann es infolge der technischen Bedingungen zu Fehlern kommen. Den Käufer<br />

trifft deshalb vor der weiteren Verwendung eine Prüfpflicht. Die Haftung für Mangelfolgeschäden<br />

bei fehlerhaften EAN-<strong>Co</strong>des wird ausgeschlossen, es sei denn, uns fallen Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit zur Last.<br />

8. Eigentumsvorbehalt<br />

a) Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden<br />

Erweiterungen.<br />

b) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig anstehenden<br />

Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung nebst Kosten und<br />

Zinsen Eigentum des Verkäufers.<br />

c) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung<br />

der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den<br />

Käufer für den Verkäufer, ohne dass dem Verkäufer Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Bei<br />

Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem<br />

Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware<br />

zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung<br />

entstandene neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie hinsichtlich der Vorbehaltsware. Sie gilt<br />

als Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen.<br />

d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits<br />

jetzt mit allen Nebenrechten an den Verkäufer abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware<br />

vor oder nach der Verarbeitung weiterveräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware<br />

vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es<br />

ohne, sei es nach Verarbeitung, veräußert wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in<br />

Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand des Weiterkaufvertrags<br />

oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Für den Fall der Weiterveräußerung an mehrere<br />

Abnehmer wird die Forderung in voller Höhe abgetreten, es sei denn, dass die Vorbehaltsware<br />

mit anderen Waren ohne oder nach Verarbeitung zu einem Gesamtkaufpreis verkauft wird. In<br />

letzterem Falle gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die jeweils mit<br />

den anderen Waren Gegenstand des Weiterkaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.<br />

e) Der Käufer ist berechtigt und ermächtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung<br />

<strong>über</strong> die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern, jedoch nur mit<br />

der Maßgabe, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der weiterverarbeiteten bzw.<br />

unverarbeiteten Ware gemäß Buchstabe d) auf den Verkäufer <strong>über</strong>geht. Außergewöhnliche Verfügungen,<br />

wie z. B. Verpfändungen, Sicherungs<strong>über</strong>eignungen usw. sind nur mit Zustimmungen<br />

des Verkäufers zulässig.<br />

f) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung<br />

ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung<br />

des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange<br />

der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der<br />

Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die<br />

Abtretung anzueignen.<br />

g) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn<br />

einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der<br />

Saldo gezogen und anerkannt ist.<br />

h) Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass man mit der vollen<br />

Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an den<br />

gelieferten Vorbehaltswaren ohne weiteres auf den Käufer <strong>über</strong>geht und die abgetretenen Forderungen<br />

ohne weiteres dem Käufer zustehen.<br />

i) Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Lieferungsforderungen<br />

um mehr als 25%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rück<strong>über</strong>tragung<br />

der Sicherungen verpflichtet.<br />

j) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu<br />

versichern, falls die Bezahlung nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt. Der Abschluss der Versicherung<br />

ist auf Verlangen nachzuweisen.<br />

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Berlin. Zuständig für Streitigkeiten ist das Amtsgericht<br />

Berlin-Charlottenburg. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

10. Schlussbestimmung<br />

a) Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder des Liefervertrags unwirksam<br />

sein, so bleiben die übrigen wirksam. Gegenbedingungen des Käufers heben die Gültigkeit<br />

unserer Bedingungen nicht auf, auch wenn wir nicht ausdrücklich Widerspruch erheben.<br />

11. Datenschutz<br />

a) Gemäß § 26 BDSG machen wir Sie darauf aufmerksam, dass im Rahmen der geschäftsmäßigen<br />

Beziehungen mit Ihnen von uns im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene<br />

Daten ihres Unternehmens verarbeitet, d.h. gespeichert, <strong>über</strong>mittelt, verändert und gelöscht<br />

werden.<br />

Stand: März 2011

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