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ENTWURF Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz ...

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Die „Verwendung“ von Beträgen im Sinn des § 1 bzw. des § 4 PauschAbgG führt zu keiner Verbuchung<br />

am Abgabenkonto des Kreditinstitutes, <strong>das</strong> daher von der Abgabenbehörde keine Kenntnis davon erhält,<br />

ob der Kunde des Kreditinstitutes von „seiner“ Pauschalabgabe tatsächlich profitiert.<br />

Die im § 2 Abs. 3 PauschAbgG vorgesehenen Pflichten der Kreditinstitute dienen der Prüfung durch die<br />

Finanzmarktaufsichtsbehörde.<br />

Ausnahmen<br />

§ 3. Die §§ 1 und 2 gelten nicht,<br />

a) soweit Abgabepflichtige bis zum Zeitpunkt der Entrichtung der Pauschalabgabe davon<br />

Kenntnis haben, <strong>das</strong>s die für die Nachforderung (§ 1) maßgeblichen Umstände Gegenstand<br />

abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Er<strong>mit</strong>tlungen sind oder <strong>das</strong>s sie den Abgabenbehörden<br />

bekannt waren,<br />

b) für Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO),<br />

c) für Kammerumlagen (zB nach § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998),<br />

d) für Verbrauchsteuern und für andere Abgaben, deren Einhebung weder den Finanzämtern<br />

noch <strong>dem</strong> Bundesministerium für Finanzen obliegt,<br />

e) für die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn die Einantwortung<br />

erst nach <strong>dem</strong> 1. Jänner 2004 rechtskräftig wird,<br />

f) für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für Jahre, für die eine Steuererklärung<br />

zugesendet, aber nicht bis 30. September 2004 eingereicht worden ist.<br />

Zu § 3:<br />

§ 3 PauschAbgG sieht Ausnahmen von der Anwendbarkeit dieses <strong>Bundesgesetz</strong>es insbesondere für im<br />

Zeitpunkt der Entrichtung der Pauschalabgabe „offene“ Verfahren vor. § 3 lit. a PauschAbgG ist in Anlehnung<br />

an § 4 Abs. 1 Endbesteuerungsgesetz (BGBl. Nr. 11/1993) formuliert.<br />

Die Ausnahme für Nebenansprüche (im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO) betrifft vor allem Säumniszuschläge<br />

bezüglich Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, wie insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer<br />

und Dienstgeberbeitrag (§ 41 FLAG) sowie die Anspruchszinsen (§ 205 BAO; nur bedeutsam für Einkommensteuer<br />

und Körperschaftsteuer für die Zeit ab 1. Jänner 2000).<br />

§ 3 lit. d PauschAbgG nimmt insbesondere die von Zollbehörden zu erhebenden Abgaben von der Möglichkeit<br />

der Verwendung von Pauschalabgaben aus. Dies betrifft vor allem die Verbrauchsteuern und die<br />

Zölle.<br />

Die Sonderregelung für die Erbschaftssteuer (im § 3 lit. e PauschAbgG) ist erforderlich, weil bei Erwerben<br />

von Todes wegen die Steuerschuld <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Tod des Erblassers entsteht (gemäß § 12 Abs. 1 Z 1<br />

ErbStG), bei lang andauernden Verlassenschaftsverfahren die Vorschreibung der Erbschaftssteuer im<br />

Allgemeinen jedoch erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens, so<strong>mit</strong> gegebenenfalls erst<br />

einige Jahre nach <strong>dem</strong> Entstehen der Steuerschuld erfolgt. Würde beispielsweise der Tod des Erblassers<br />

im Jahre 2001 eingetreten sein, die Abgabenbehörde aber erst deshalb im Jahr 2005 Er<strong>mit</strong>tlungen vornehmen<br />

und die Erbschaftssteuer vorschreiben, weil <strong>das</strong> Verlassenschaftsverfahren einige Jahre dauert<br />

und vor Beendigung dieses Verfahrens (ua Klärung der Personen, denen Erwerbe von Todes wegen zukommen)<br />

Er<strong>mit</strong>tlungen unzweckmäßig wären, so könnte ein Erbe Anfang 2005 durch Entrichtung von<br />

40 % der voraussichtlichen Erbschaftssteuer den „60 %-Nachlass“ erlangen. Die Sonderregelung stellt auf<br />

den 1. Jänner 2004 ab, um keine Anreize zu bilden, zu diesem Zeitpunkt anhängige Verlassenschaftsverfahren<br />

zu verzögern, um in den Genuss des § 1 PauschAbgG zu kommen.<br />

Das Pauschalabgabegesetz ist auf Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer und Grundsteuer nicht<br />

anwendbar. Sozialversicherungsbeiträge sind nämlich keine Abgaben im Sinn des § 3 BAO; die Kommunalsteuer<br />

und die Grundsteuer werden nicht von Finanzämtern (sondern von Gemeinden) eingehoben.<br />

Verluste<br />

§ 4. Für die Berücksichtigung nicht ausgeglichener Verluste, die vor <strong>dem</strong> 1. Jänner 2002 entstanden<br />

sind, gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß <strong>mit</strong> der Maßgabe, <strong>das</strong>s in Abgaben- oder Feststellungsbescheiden<br />

Minderungen solcher Verluste auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) insoweit zu unterbleiben<br />

haben, als 15 % des Minderungsbetrages entrichtet wurden. Der Antrag ist vor Ablauf

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