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GURU Magazin, Ausgabe Juni 2023

Stadtmagazin für Mönchengladbach und Umgebung

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WIRTSCHAFT UND NEWS<br />

Bei den steigenden Kosten der Mobilität ist es für Arbeitnehmer immer<br />

interessant, wenn ein Dienstwagen mit der Erlaubnis zur privaten<br />

Nutzung Teil der Entlohnung ist. Die Kosten des Fahrzeuges sind beim<br />

Arbeitgeber vollabzugsfähige Betriebsausgabe und der Arbeitnehmer<br />

muss die private Nutzung versteuern.<br />

Versteuerung Dienstwagen<br />

E-Autos auf dem Vormarsch<br />

Für die Besteuerung der privaten Nutzung sind gesetzlich entweder<br />

eine pauschale Regelung oder ein lückenloses Fahrtenbuch mit<br />

anschließender Besteuerung der tatsächlich privat veranlassten Kosten<br />

vorgesehen. In der Praxis kommt es in der Regel zur Anwendung der<br />

pauschalen Besteuerung im Wege der sogenannten „1%-Regel“.<br />

Hierbei ist jeden Monat 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges zu<br />

versteuern. Je Kilometer der Strecke Wohnung/Arbeitsstätte kommen<br />

noch einmal 0,03% des Listenpreises hinzu.<br />

Da der Gesetzgeber die E-Mobilität fördern will, gibt es Vorteile für<br />

Elektro- und Hybridfahrzeuge. Aktuell ist für rein elektrisch betriebene<br />

Fahrzeuge bis zu einem tatsächlichen Bruttolistenpreis von 60.000 EUR<br />

(inkl. Sonderausstattung) die Besteuerung beim Arbeitnehmer faktisch<br />

auf 0,25% reduziert, da als Bemessungsgrundlage nur noch ein Viertel<br />

des Bruttolistenpreises angesetzt wird. Für Elektrofahrzeuge über<br />

60.000 EUR Bruttolistenpreis und Hybridfahrzeuge wird als<br />

Bemessungsgrundlage der halbe Bruttolistenpreis herangezogen. Bei<br />

Hybridfahrzeugen ist die Vergünstigung an die rein elektrische<br />

Reichweite gekoppelt: Fahrzeuge mit Erstzulassung 2019 bis 2021<br />

müssen mindestens 40km, ab Zulassung 2022 mindestens 60km<br />

Reichweite im Elektrobetrieb haben. Aktuell ist vorgesehen, dass dieser<br />

Wert ab 2025 auf 80km steigt, jedoch ist nicht auszuschließen, dass es<br />

hier auch früher Verschärfungen gibt. Da die Möglichkeit besteht, die<br />

rein elektrische Laufleistung eines Jahres auszulesen, ist auch im<br />

Gespräch, die Vergünstigung an eine überwiegend elektrische Nutzung<br />

zu koppeln.<br />

Fährt der Arbeitnehmer nachweislich nur wenige Tage im Monat zur<br />

Betriebsstätte des Arbeitgebers z.B. Handelsvertreter, kann auch eine<br />

Besteuerung der Entfernungskilometer an den tatsächlich gefahrenen<br />

Tagen mit 0,002% des Bruttolistenpreises in Betracht kommen.<br />

Wählt der Arbeitnehmer die Fahrtenbuchmethode, sind zum einen die<br />

Nutzung lückenlos aufzuzeichnen und auch die für das Fahrzeug<br />

entstandenen Kosten. Entsprechend des sich daraus ergebenden Anteils<br />

der privaten Fahrten sind dann die entsprechenden Kosten zu versteuern.<br />

Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch sind allerdings sehr hoch.<br />

Lücken oder sogar unleserlich geführte manuelle Fahrtenbücher werden<br />

regelmäßig nicht akzeptiert. Elektronische Fahrtenbücher können hier<br />

helfen, können aber auch Lücken bekommen, wenn Daten nicht<br />

ausgelesen werden. Auch eine fehlende Aufzeichnung der konkreten<br />

Kosten führt dazu, dass das Fahrtenbuch nicht anerkannt wird. Gerade<br />

gibt es eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes, dass mangels<br />

Aufzeichnungen geschätzte Kraftstoffkosten zur Verwerfung des<br />

Fahrtenbuches führen. In beiden Fällen kommt es dann zur Anwendung<br />

der pauschalen Besteuerung, für die dann der Arbeitgeber in der Regel<br />

in Haftung genommen wird.<br />

Michael Déjosez<br />

Steuerberater, Partner bei<br />

DÉJOSEZ & PARTNER<br />

Witschaftsprüfer • Steuerberater<br />

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