Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
WIRTSCHAFT UND NEWS<br />
Bei den steigenden Kosten der Mobilität ist es für Arbeitnehmer immer<br />
interessant, wenn ein Dienstwagen mit der Erlaubnis zur privaten<br />
Nutzung Teil der Entlohnung ist. Die Kosten des Fahrzeuges sind beim<br />
Arbeitgeber vollabzugsfähige Betriebsausgabe und der Arbeitnehmer<br />
muss die private Nutzung versteuern.<br />
Versteuerung Dienstwagen<br />
E-Autos auf dem Vormarsch<br />
Für die Besteuerung der privaten Nutzung sind gesetzlich entweder<br />
eine pauschale Regelung oder ein lückenloses Fahrtenbuch mit<br />
anschließender Besteuerung der tatsächlich privat veranlassten Kosten<br />
vorgesehen. In der Praxis kommt es in der Regel zur Anwendung der<br />
pauschalen Besteuerung im Wege der sogenannten „1%-Regel“.<br />
Hierbei ist jeden Monat 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges zu<br />
versteuern. Je Kilometer der Strecke Wohnung/Arbeitsstätte kommen<br />
noch einmal 0,03% des Listenpreises hinzu.<br />
Da der Gesetzgeber die E-Mobilität fördern will, gibt es Vorteile für<br />
Elektro- und Hybridfahrzeuge. Aktuell ist für rein elektrisch betriebene<br />
Fahrzeuge bis zu einem tatsächlichen Bruttolistenpreis von 60.000 EUR<br />
(inkl. Sonderausstattung) die Besteuerung beim Arbeitnehmer faktisch<br />
auf 0,25% reduziert, da als Bemessungsgrundlage nur noch ein Viertel<br />
des Bruttolistenpreises angesetzt wird. Für Elektrofahrzeuge über<br />
60.000 EUR Bruttolistenpreis und Hybridfahrzeuge wird als<br />
Bemessungsgrundlage der halbe Bruttolistenpreis herangezogen. Bei<br />
Hybridfahrzeugen ist die Vergünstigung an die rein elektrische<br />
Reichweite gekoppelt: Fahrzeuge mit Erstzulassung 2019 bis 2021<br />
müssen mindestens 40km, ab Zulassung 2022 mindestens 60km<br />
Reichweite im Elektrobetrieb haben. Aktuell ist vorgesehen, dass dieser<br />
Wert ab 2025 auf 80km steigt, jedoch ist nicht auszuschließen, dass es<br />
hier auch früher Verschärfungen gibt. Da die Möglichkeit besteht, die<br />
rein elektrische Laufleistung eines Jahres auszulesen, ist auch im<br />
Gespräch, die Vergünstigung an eine überwiegend elektrische Nutzung<br />
zu koppeln.<br />
Fährt der Arbeitnehmer nachweislich nur wenige Tage im Monat zur<br />
Betriebsstätte des Arbeitgebers z.B. Handelsvertreter, kann auch eine<br />
Besteuerung der Entfernungskilometer an den tatsächlich gefahrenen<br />
Tagen mit 0,002% des Bruttolistenpreises in Betracht kommen.<br />
Wählt der Arbeitnehmer die Fahrtenbuchmethode, sind zum einen die<br />
Nutzung lückenlos aufzuzeichnen und auch die für das Fahrzeug<br />
entstandenen Kosten. Entsprechend des sich daraus ergebenden Anteils<br />
der privaten Fahrten sind dann die entsprechenden Kosten zu versteuern.<br />
Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch sind allerdings sehr hoch.<br />
Lücken oder sogar unleserlich geführte manuelle Fahrtenbücher werden<br />
regelmäßig nicht akzeptiert. Elektronische Fahrtenbücher können hier<br />
helfen, können aber auch Lücken bekommen, wenn Daten nicht<br />
ausgelesen werden. Auch eine fehlende Aufzeichnung der konkreten<br />
Kosten führt dazu, dass das Fahrtenbuch nicht anerkannt wird. Gerade<br />
gibt es eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes, dass mangels<br />
Aufzeichnungen geschätzte Kraftstoffkosten zur Verwerfung des<br />
Fahrtenbuches führen. In beiden Fällen kommt es dann zur Anwendung<br />
der pauschalen Besteuerung, für die dann der Arbeitgeber in der Regel<br />
in Haftung genommen wird.<br />
Michael Déjosez<br />
Steuerberater, Partner bei<br />
DÉJOSEZ & PARTNER<br />
Witschaftsprüfer • Steuerberater<br />
guru-magazin.de | 7