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Wietis_Reisekatalog_2024

Unsere interessanten und schönen Reisen 2024

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Diese Reisebedingungen sind Vertragsgrundlage

für alle Reisen, bei denen WIETIS REISE­

SERVICE als Veranstalter auftritt.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen

des Reiseveranstalters Wietis Reiseservice

(Reiseanmeldung und Reisebestätigung)

einschließlich sämtlicher abreden, Nebenanreden

und Sonderwünschen geschlossen werden.

Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach

ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung

auszuhändigen.Dazu ist der Reiseveranstalter

bei kurzfristigen Buchungen,nicht

verpflichtet. Ziffer 1.1.gilt auch für elktronische

Reiseanmedungen, deren Zugang der Veranstalter

dem Reisenden unverzüglich elktronisch

bestätigt.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende

10 Tage gebunden, bei elektronischer Reiseanmeldung

5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser

Frist wird die Reise durch WIETIS REISESERVICE

bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen

vor Reisebeginn und kürzer führen durch die

sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung

zur Reise zum Vertragsschluss.

1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf

der Reisende ausdrücklich hinzuweisen

ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor.

Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen

werden.

1.4.eine von der Reiseanmeldung abweichende

Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag,

an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist

und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen

kann.

2. Vermittelte Leistungen

Bei ausdrücklick und eindeutig im Prospekt, den

Reiseunterlagenund in den sonstigen Erklärungen

als vermittelt bezeichneten zusätzlichen

Nebenleistunge (Besuch von Veranstaltungen

etc.) ist der Wietis Reiseservice lediglich Reisevermittler.

Bei Reisevermittlungen ist eine

vertraglich Haftung als Vermittler ausgeschlossen,

soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten

aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind,

eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss

einer Vericherung besteht oder eine vereinbarte

Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als

Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für

die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelte

Leistungen selbst (vgl. §§675, 631 BGB) Für den

Vertragsabschluss gelten die bestimmungen

der Ziffer 1. sinngemäß.

3. Pass-, Visa- und gesundheitliche Formalitäten

3.1.Der Veranstalter Wietis Reiseservice unterichtet

grundsätzlich nur die Staatsangehörigen

eines EUStaates, in dem die Reise angeboten

wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente

wie z.B. Pass und Visum (einschließlich

der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente)

und gesundheitlichspolizeiliche Formalitäten

(Impfungen etc.) durch den dem Reisenden

überlassenen Prospekt oder voor Buchung bzw.

vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich

eigetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht

gemäß Ziffer 3.1.hat der Reisende selbst die

Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu

schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich

zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen

etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher

Vorraussetzungen für den Reisebeginn

nicht angetreten werden, so ist der Reisende

hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein

schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B.

kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). insofern

gilt Ziffer 9.(Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1.Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung)

des Reisenden sind nur nach Aushändigung

des Sicherungsscheines im Sinne des

§ 651k BGB zu leisten. Kein Sicherungsschein

ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als

24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt

und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages

sind 20 % des Reisepreises zu zahlen

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens

drei Wochen - bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl

nach Ziffer 13. allerdings frühestens

zwei Wochen - vor Reiseantritt Zug um Zug

gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,

soweit für die Reise erforderlich

und/oder vorgesehen.zu zahlen.

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn

verpflichten den Reisenden zur sofortigen

Zahlung des gesamten Reisepreises Zug

um Zug gegen Aushändigung der vollständigen

Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich

und/oder vorgesehen und Aushändigung

des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k

BGB.

5. Leistungen

5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den

Veranstalter Wietis Reiseservice bindend. Hat

sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich

Änderungen der Angaben und der Preise (Prospekt/Katalog)

vorbehalten, so kann der Veranstalter

vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung

der Prospekt - und Preisangaben erklären,

wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung

hierüber informiert.

5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich,

abgesehen von Ziffer 3.a. , nach der bei Vertragsabschluss

maßgeblichen Leistungsbeschreibung

(Prospekt/Katalog) sowie den weiteren

Vereinbarungen, insbesondere nach der

Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

6. Preisänderungen

6.1 Wietis Reiseservice kann vier Monate nach

Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des

Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar

und erst nach Vertragsabschluss konkret

eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten,

der Abgaben für bestimmte Leistungen,

wie Hafenn- oder Flughafengebühren, oder

einer Änderung der für die betreffende Reise

geltenden Wechselkurse Rechnung getragen

wird. Auf den genannten Umständen beruhende

Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig,

wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-,

Abgaben- und Wechselkursanteil

konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21.

Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt

werden. Eine nach Zimmer 6.1. zulässige

Preisänderung hat der Veranstalten dem Reisenden

unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund

zu erklären.

6.3. Bei Preiserhöungen nach Vertragsschluss

um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann

der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen

die Teilnahme an einer anderen mindestens

gleichwertigen Reise verlangen, wenn der

Veranstalten in der Lage ist, eine solche Reise

ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem

Angebot anzubieten.

6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende

unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters

diesem gegenüber gelten zu machen.

7. Leistungsänderungen

7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner

Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach

Vertragsabschluss notwendig werden und vom

Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt

wurden, sind zulässig. Sie sind aber

nur gestettet, soweit die Änderungen oder Abweichungen

nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt

der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

7.2. Eine zulässige Änderung einer

wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter

dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis

vom Änderungsgrund zu erklären.

7.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer

wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende

vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die

Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen

anderen REise verlangen, wenn der Veranstalter

in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis

für den Reisenden aus seinem Angebot

anzubieten.

7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleichen

die übrigen Rechte (insbesondere Minderung,

Schadenersatz) unberührt.

8. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn

durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern

dieser den besonderen Reiseerfordernissen

genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche

Vorschriften oder behördliche Anordnungen

entgegenstehen un der Veranstalten der Teilnahme

nicht aus siesen Gründen widerspricht.

Der Reiseende un der Dritten haften dem Veranstalter

als Gesamtschuldner für den Reisepreis

und für die durch die Teilnahme des Dritten entstenden

Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert,

auf 15 EURO.

9. Rücktritt des Kunden -

Nichtantritt der Reise

9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen

Rücktritt ist der Reisende verpflichtet,

grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen

ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach

Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn

zu zahlen:

Busreisen

bis vier Wochen vor Reisebeginn 5%

bis drei Wochen vor Reisebeginn 15%

bis zwei Wochen vor Reisebeginn 30%

bis eine Woche vor Reisebeginn 50%

Flugpauschalreisen (Linienoder Charterflug)

bis vier Wochen vor Reisebeginn 15%

bis drei Wochen vor Reisebeginn 25%

bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40%

bis eine Woche vor Reisebeginn 60%

See - und Flusskreuzfahrten

bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%

vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 40%

vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 60%

vom 14. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80%

am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%

Kurreisen

bis 8 Tage vor Reisebeginn 30%

bis 4 Tage vor Reisebeginn 50%

ab 3 Tage vor Reisebeginn

oder bei Nichtanreise 80%

9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der

Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter

oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden

wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der

Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung

nicht entstanden oder die Entschädigung

wesentlich niedriger als die angeführte

Pauschale sei.

9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die

Ziffern 9.1 bis 9.3. entsprechend angewandt.

10. Umbuchungen und Änderungen

auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss

Änderungen oder Umbuchungen, so kann der

Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechnder

Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt

von pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er

nach entsprechender ausdrücklicher Information

des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt

oder eine höhere Entschädigung

nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis

unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter

ersparten Aufwendungen sowie

dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter

durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen

erwerden kann.

11. Reiseabbruch

Wird eine Reise nach Reisebeginn infolge eines

Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des

Reisenden liegt (z.B. Krankheit, so ist der Veranstalter

verpflichet, bei den Leistungsträgern

die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie

erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht

in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen.

Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche

Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung

gesetzliche oder behördliche Bestimmung

entgegenstehen.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den

Reisenden - Mitwirkungspflichten

12.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag

fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung

erheblich weiter stört, so dass seine

weitere Teilnahme für den Veranstalter und/

oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar

ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht

an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter

steht in diesem Fall der Reisepreis weiter

zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen

und Vorteile aus einer anderweitigen Verweruntung

der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche

im übrigen bleiben unberührt.

12.2 Der Reisende soll die ihm zumutbaren

Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen,

um drohende ungewöhnlich hohe

Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

13. Mindestteilnehmerzahl

13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog)

ausdrücklich und in der Reisebestätigung

auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl

und die Rücktrittserklärungsfrist

(spätestens bis zwei Wochen vor Reisegeginn)

hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären,

dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht

und die Reise nicht durchgeführt wird.

13.2 Der Veranstalter wird dem Reisenden die

Erklärung nach Ziffer 13.1 unverzüglich nach

Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,

spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn

zugehen lassen.

13.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer

mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,

wenn der Veranstalter in der Lage ist,

eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden

aus seinem Angebot anzubieten.

13.4 Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer

13.3 unverzüglich nach Zugang der Erklärung

des Veranstalters diesem gegenüber geltend

zu machen. 13.5. Macht der Reisende nicht von

seinem Recht nach Ziffer 13.3 Gebrauch, so ist

der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich

zurückzuerstatten.

14. Kündigung infolge höherer Gewalt

14.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung

erheblicher Art durch bei Vertragsschluss

nicht vorhersehbare Umstände berechtigen

beide Teile nach §651 j Abs. 1 BGB zur

Kündigung des Reisevertrages.

14.2 Entschädigungen und Abrechnungen ergeben

sich aus § 651 j Abs. 2. BGB.

14.3 Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur

Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag

die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat

er die zur Vertragsaufhebung erforderlicheh

Maßnahmen zu ergreifen.

14.4 Informationspflichten des Veranstalters im

Übrigen bleiben unberührt.

15. Reisemängel, Obliegenheiten

des Reisenden, Rechte des Reisenden

15.1 Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen

kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung

oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.

15.2 Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei

dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim

Wietis Reiseservice direkt anzuzeigen, soweit

dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher

Schwierigkeiten unzumutbar ist(Telefon- und

Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen).

Bei schuldhafem Unterlassen der Mängelanzeige

stehen dem Reisenden keine Ansprüche

auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

15.3 Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten,

wenn die Reise einen Mangel oder Mängel

aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene

Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis

zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl.

Ziffer 15.1) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz

seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe,

bei besonderm Intersesse des Reisenden

an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei

unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.

15.4.1 Der Reisende kann den Reisevertrag

kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel

erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter

eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt

und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung

ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der

Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige

Kündigenung durch ein besondres Interesse

des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem

Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus

wichtigem für wietis Reiseservice erkennbarem

Grund nicht zuzumuten ist.

15.4.2 Bei berechtigter Kündigung kann der Veraanstalter

für erbrachte oder zur Beendigung

der Reise noch zu erbringen Reiseleiungen nur

eine Entschädigung verlangen (Berechnung

nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (kein

Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu

erbringenden Reiseleistungen bestehen keine

Entschädigungsansprüche.

15.5 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung

oder der Kündigung Schadensersatz

wegen NIchterfüllung verlangen, es sei denn,

der Mangel beruht auf einem Umstand, den der

Veranstler nicht zu vertreten hat.

16. Haftungsbeschränkung

16.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters

für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist

auf den dreifachen Reispreis beschränkt.

16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder

vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt

wird, oder 16.1.2 soweit Wietis Reiseservice für

einen dem Reisenden entstehenden Schaden

allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers

verantwortlich ist.

16.2 Gelten für eine vom einem Leistungsträger

zu erbringende Reiseleitung internationale

Übereinkommen oder auf deisen beruhende

gestztliche Bestimmungen, nach denen ein

Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmen

Voraussetzungen oder Beschränkungen

geltend gemacht werden kann, so kkann sich

der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf

diese Übereinkommen und die darauf beruhenden

gesetzlichen Bestimmungen berufen.

16.3 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten

Schadensersatzansprüche aus unerlaubter

Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober

Fahrlässikeit beruhen, haftet der Veranstalter

bei Sachschäden auf die Höhe des dreifachen

Reisepreises beschfänt. Diese Haftungshöchstsummen

gelben jeweils je Reisendem und Reise.

17. Ausschlussfrist und Verjährung

17.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung

nach den §§ 651 c bis 651 f BGB - ausgenommen

Körperschäden - hat der Reisende

innerhalb eines Monats nach der vertraglich

vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber

Wietis Reiseservice geltend zu machen,

sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden

nicht eingehalten werden konnten.

17.2 Ansprüche des Reisenden im Sinne der

Ziffer 17.1 - ausgenommen Körperschäden -

verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach

dem vertragliche vorgesehenen Reiseende. Die

Verjärungsfrit von einem Jahr beginnt nicht vor

Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter

durch den Reisenden. Bei grobem 2eigenem“

Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in

Ziffer 17.1 betroffenen Ansprüche in drei Jahren.

VERANSTALTER:

Wietis Reiseservice · Elisabeth Wietis

FreiherrvomSteinStr. 1 · 58511 Lüdenscheid Tel.:

02351 3404 · Fax 02351 22327

email: info@wietisreiseservice.de

homepage: www.wietisreiseservice.de

www.wietis-reiseservice.de

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