Wietis_Reisekatalog_2024
Unsere interessanten und schönen Reisen 2024
Unsere interessanten und schönen Reisen 2024
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese Reisebedingungen sind Vertragsgrundlage
für alle Reisen, bei denen WIETIS REISE
SERVICE als Veranstalter auftritt.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen
des Reiseveranstalters Wietis Reiseservice
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung)
einschließlich sämtlicher abreden, Nebenanreden
und Sonderwünschen geschlossen werden.
Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach
ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung
auszuhändigen.Dazu ist der Reiseveranstalter
bei kurzfristigen Buchungen,nicht
verpflichtet. Ziffer 1.1.gilt auch für elktronische
Reiseanmedungen, deren Zugang der Veranstalter
dem Reisenden unverzüglich elktronisch
bestätigt.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende
10 Tage gebunden, bei elektronischer Reiseanmeldung
5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser
Frist wird die Reise durch WIETIS REISESERVICE
bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen
vor Reisebeginn und kürzer führen durch die
sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung
zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf
der Reisende ausdrücklich hinzuweisen
ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor.
Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen
werden.
1.4.eine von der Reiseanmeldung abweichende
Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag,
an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist
und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen
kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklick und eindeutig im Prospekt, den
Reiseunterlagenund in den sonstigen Erklärungen
als vermittelt bezeichneten zusätzlichen
Nebenleistunge (Besuch von Veranstaltungen
etc.) ist der Wietis Reiseservice lediglich Reisevermittler.
Bei Reisevermittlungen ist eine
vertraglich Haftung als Vermittler ausgeschlossen,
soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten
aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind,
eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss
einer Vericherung besteht oder eine vereinbarte
Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als
Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für
die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelte
Leistungen selbst (vgl. §§675, 631 BGB) Für den
Vertragsabschluss gelten die bestimmungen
der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitliche Formalitäten
3.1.Der Veranstalter Wietis Reiseservice unterichtet
grundsätzlich nur die Staatsangehörigen
eines EUStaates, in dem die Reise angeboten
wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente
wie z.B. Pass und Visum (einschließlich
der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente)
und gesundheitlichspolizeiliche Formalitäten
(Impfungen etc.) durch den dem Reisenden
überlassenen Prospekt oder voor Buchung bzw.
vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich
eigetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht
gemäß Ziffer 3.1.hat der Reisende selbst die
Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu
schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich
zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen
etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher
Vorraussetzungen für den Reisebeginn
nicht angetreten werden, so ist der Reisende
hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein
schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B.
kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). insofern
gilt Ziffer 9.(Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1.Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung)
des Reisenden sind nur nach Aushändigung
des Sicherungsscheines im Sinne des
§ 651k BGB zu leisten. Kein Sicherungsschein
ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als
24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt
und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages
sind 20 % des Reisepreises zu zahlen
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens
drei Wochen - bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl
nach Ziffer 13. allerdings frühestens
zwei Wochen - vor Reiseantritt Zug um Zug
gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen.zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn
verpflichten den Reisenden zur sofortigen
Zahlung des gesamten Reisepreises Zug
um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen und Aushändigung
des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k
BGB.
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den
Veranstalter Wietis Reiseservice bindend. Hat
sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich
Änderungen der Angaben und der Preise (Prospekt/Katalog)
vorbehalten, so kann der Veranstalter
vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung
der Prospekt - und Preisangaben erklären,
wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung
hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich,
abgesehen von Ziffer 3.a. , nach der bei Vertragsabschluss
maßgeblichen Leistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog) sowie den weiteren
Vereinbarungen, insbesondere nach der
Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1 Wietis Reiseservice kann vier Monate nach
Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des
Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar
und erst nach Vertragsabschluss konkret
eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafenn- oder Flughafengebühren, oder
einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse Rechnung getragen
wird. Auf den genannten Umständen beruhende
Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig,
wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-,
Abgaben- und Wechselkursanteil
konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21.
Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt
werden. Eine nach Zimmer 6.1. zulässige
Preisänderung hat der Veranstalten dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund
zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöungen nach Vertragsschluss
um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann
der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen
die Teilnahme an einer anderen mindestens
gleichwertigen Reise verlangen, wenn der
Veranstalten in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende
unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters
diesem gegenüber gelten zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner
Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind zulässig. Sie sind aber
nur gestettet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis
vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende
vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen REise verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleichen
die übrigen Rechte (insbesondere Minderung,
Schadenersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn
durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern
dieser den besonderen Reiseerfordernissen
genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen un der Veranstalten der Teilnahme
nicht aus siesen Gründen widerspricht.
Der Reiseende un der Dritten haften dem Veranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und für die durch die Teilnahme des Dritten entstenden
Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert,
auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden -
Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen
Rücktritt ist der Reisende verpflichtet,
grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen
ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach
Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn
zu zahlen:
Busreisen
bis vier Wochen vor Reisebeginn 5%
bis drei Wochen vor Reisebeginn 15%
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 30%
bis eine Woche vor Reisebeginn 50%
Flugpauschalreisen (Linienoder Charterflug)
bis vier Wochen vor Reisebeginn 15%
bis drei Wochen vor Reisebeginn 25%
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40%
bis eine Woche vor Reisebeginn 60%
See - und Flusskreuzfahrten
bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 40%
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 60%
vom 14. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80%
am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%
Kurreisen
bis 8 Tage vor Reisebeginn 30%
bis 4 Tage vor Reisebeginn 50%
ab 3 Tage vor Reisebeginn
oder bei Nichtanreise 80%
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der
Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter
oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden
wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der
Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung
nicht entstanden oder die Entschädigung
wesentlich niedriger als die angeführte
Pauschale sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die
Ziffern 9.1 bis 9.3. entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen
auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss
Änderungen oder Umbuchungen, so kann der
Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechnder
Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt
von pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er
nach entsprechender ausdrücklicher Information
des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt
oder eine höhere Entschädigung
nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis
unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie
dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerden kann.
11. Reiseabbruch
Wird eine Reise nach Reisebeginn infolge eines
Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des
Reisenden liegt (z.B. Krankheit, so ist der Veranstalter
verpflichet, bei den Leistungsträgern
die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie
erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht
in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen.
Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche
Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmung
entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den
Reisenden - Mitwirkungspflichten
12.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag
fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung
erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Veranstalter und/
oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar
ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht
an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter
steht in diesem Fall der Reisepreis weiter
zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verweruntung
der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
im übrigen bleiben unberührt.
12.2 Der Reisende soll die ihm zumutbaren
Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen,
um drohende ungewöhnlich hohe
Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog)
ausdrücklich und in der Reisebestätigung
auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl
und die Rücktrittserklärungsfrist
(spätestens bis zwei Wochen vor Reisegeginn)
hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2 Der Veranstalter wird dem Reisenden die
Erklärung nach Ziffer 13.1 unverzüglich nach
Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn
zugehen lassen.
13.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
13.4 Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer
13.3 unverzüglich nach Zugang der Erklärung
des Veranstalters diesem gegenüber geltend
zu machen. 13.5. Macht der Reisende nicht von
seinem Recht nach Ziffer 13.3 Gebrauch, so ist
der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich
zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch bei Vertragsschluss
nicht vorhersehbare Umstände berechtigen
beide Teile nach §651 j Abs. 1 BGB zur
Kündigung des Reisevertrages.
14.2 Entschädigungen und Abrechnungen ergeben
sich aus § 651 j Abs. 2. BGB.
14.3 Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur
Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag
die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat
er die zur Vertragsaufhebung erforderlicheh
Maßnahmen zu ergreifen.
14.4 Informationspflichten des Veranstalters im
Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten
des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1 Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen
kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung
oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2 Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei
dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim
Wietis Reiseservice direkt anzuzeigen, soweit
dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher
Schwierigkeiten unzumutbar ist(Telefon- und
Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen).
Bei schuldhafem Unterlassen der Mängelanzeige
stehen dem Reisenden keine Ansprüche
auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3 Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten,
wenn die Reise einen Mangel oder Mängel
aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene
Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis
zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl.
Ziffer 15.1) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz
seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe,
bei besonderm Intersesse des Reisenden
an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei
unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1 Der Reisende kann den Reisevertrag
kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel
erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt
und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung
ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der
Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige
Kündigenung durch ein besondres Interesse
des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem für wietis Reiseservice erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2 Bei berechtigter Kündigung kann der Veraanstalter
für erbrachte oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringen Reiseleiungen nur
eine Entschädigung verlangen (Berechnung
nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (kein
Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu
erbringenden Reiseleistungen bestehen keine
Entschädigungsansprüche.
15.5 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadensersatz
wegen NIchterfüllung verlangen, es sei denn,
der Mangel beruht auf einem Umstand, den der
Veranstler nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reispreis beschränkt.
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder 16.1.2 soweit Wietis Reiseservice für
einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
16.2 Gelten für eine vom einem Leistungsträger
zu erbringende Reiseleitung internationale
Übereinkommen oder auf deisen beruhende
gestztliche Bestimmungen, nach denen ein
Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmen
Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kkann sich
der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf
diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässikeit beruhen, haftet der Veranstalter
bei Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschfänt. Diese Haftungshöchstsummen
gelben jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung
nach den §§ 651 c bis 651 f BGB - ausgenommen
Körperschäden - hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
Wietis Reiseservice geltend zu machen,
sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden
nicht eingehalten werden konnten.
17.2 Ansprüche des Reisenden im Sinne der
Ziffer 17.1 - ausgenommen Körperschäden -
verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach
dem vertragliche vorgesehenen Reiseende. Die
Verjärungsfrit von einem Jahr beginnt nicht vor
Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter
durch den Reisenden. Bei grobem 2eigenem“
Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in
Ziffer 17.1 betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
VERANSTALTER:
Wietis Reiseservice · Elisabeth Wietis
FreiherrvomSteinStr. 1 · 58511 Lüdenscheid Tel.:
02351 3404 · Fax 02351 22327
email: info@wietisreiseservice.de
homepage: www.wietisreiseservice.de
www.wietis-reiseservice.de
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